Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Juni 1999 zur Bekämpfung des Feuerbrandes (Feuerbrand-Verordnung)
LGBL_ST_19990728_71Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Juni 1999 zur Bekämpfung des Feuerbrandes (Feuerbrand-Verordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.07.1999
Fundstelle
LGBl. Nr. 71/1999 Stück 16
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Juni 1999 zur Bekämpfung des Feuerbrandes (Feuerbrand-Verordnung)
Auf Grund des § 9 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 1/1951, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/1977, wird verordnet:
§ 1
Zweck
Diese Verordnung dient der Bekämpfung des Feuerbrandes (Erwinia amylovora), der Verhütung seines Auftretens und seiner Ausbreitung.
§ 2
Wirtspflanzen
Wirtspflanzen des Erregers des Feuerbrandes sind insbesondere Pflanzen
folgender Gattungen:
Amelanchier (Felsenbirne)
Chaenomeles (Zierquitte)
Crataegus (Weiß- und Rotdorn)
Cotoneaster (Zwergmispel)
Cydonia (Quitte)
Eriobotrya (Wollmispel)
Malus (Apfel)
Mespilus (Mispel)
Pyrus (Birne)
Pyracantha (Feuerdorn)
Sorbus (z. B.: Eberesche, Vogelbeere), ausgenommen Sorbus intermedia
Stanvaesia (Stanvaesie).
§ 3
Meldepflicht
(1) Die über Feuerbrand-Wirtspflanzen Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, durch laufende Kontrollen auf das Auftreten von Feuerbrand zu achten.
(2) Jedes Auftreten des Feuerbrandes sowie alle Anzeichen, die auf den Befall durch diese Krankheit hinweisen oder auch nur einen derartigen Verdacht erregen, sind unverzüglich dem amtlichen Pflanzenschutzdienst zu melden.
§ 4
Untersuchung
(1) Wird dem amtlichen Pflanzenschutzdienst der Befall von Wirtspflanzen bzw. der Verdacht eines solchen Befalls durch eine Meldung nach § 3 oder auf eine andere Weise bekannt, hat er diese Pflanzen, erforderlichenfalls unter Einbeziehung von Labortests, zu untersuchen.
(2) Bis zur Abklärung des Verdachtes gemäß Abs. 1 sind die betroffenen Pflanzen oder Pflanzenteile am Standort zu belassen.
§ 5
Befallszone
(1) Zum Schutz der benachbarten Gebiete hat der amtliche Pflanzenschutzdienst unter Berücksichtigung der geographischen Gegebenheiten den Bereich im Umkreis bis zu 5 km von der Befallsstelle als Befallszone abzugrenzen. Die Abgrenzung der Befallszone ist in den betroffenen Gemeinden ortsüblich kundzumachen. Die Interessensvertretung der Imker und die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft sind über die Feuerbrand-Befallssituation zu informieren.
(2) Als befallsfrei gelten die betroffenen Flächen frühestens 3 Jahre nach der letzten Feststellung von Feuerbrand-Befallssymptomen. Die Feststellung der Befallsfreiheit hat durch den amtlichen Pflanzenschutzdienst zu erfolgen. Die Verständigungsverpflichtung des Abs. 1 gilt sinngemäß.
§ 6
Bekämpfungsmaßnahmen
(1) Die befallenen Pflanzen oder Pflanzenteile sind nach den Anweisungen des amtlichen Pflanzenschutzdienstes zu entfernen und schadlos zu vernichten
(z. B.Verbrennen an Ort und Stelle).
(2) Beim Umgang mit befallenen oder befallsverdächtigen Pflanzen oder Pflanzenteilen sind geeignete Hygienemaßnahmen anzuwenden.
§ 7
Auspflanzungsbeschränkungen
Bis zur Feststellung der Befallsfreiheit gemäß § 5 Abs. 2 ist in der Befallszone das Auspflanzen von Feuerbrand-Wirtspflanzen zu untersagen, wenn dadurch die weitere Verbreitung des Feuerbrandes verhindert werden kann.
§ 8
Maßnahmen betreffend Bienen
(1) Das Verbringen von Bienenvölkern ist
(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht
–für Bienenvölker, die von Gebieten oder in Gebiete oberhalb einer Seehöhe von 1400 m verbracht werden;
–für Bienenvölker, die zuvor 48 Stunden in Quarantäne (abgeschlossener Kühlraum, Keller oder Dunkelraum) gehalten wurden;
–für Bienenköniginnen, wenn beim Empfänger die Begleitbienen abgetötet werden.
(3) Das Verbringen von Bienenvölkern gemäß Abs. 1 lit. a und b sowie das Zurückverbringen in die Gemeinde des Heimatbienenstandes ist spätestens 8 Tage im voraus dem amtlichen Pflanzenschutzdienst zu melden. Die Meldung hat den dzt. Standort der Bienenvölker, den Ort, an den die Bienenvölker verbracht werden sollen sowie gegebenenfalls den Ort der Quarantänemaßnahmen gemäß Abs. 2 zu umfassen.
(4) Auf die Verpflichtung zur Kennzeichnung von Wanderbienenständen gemäß § 17 Abs. 3 Steierm. Bienenzuchtgesetz, LGBl. Nr. 18/1998, wird hingewiesen.
(5) Der amtliche Pflanzenschutzdienst kann, soweit es zur Bekämpfung des Feuerbrandes erforderlich ist, anordnen, daß Bienen in einer Befallszone nicht gehalten werden dürfen.
§ 9
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Juli 1999, in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 9. März 1998 über die Bekämpfung des Feuerbrandes, LGBl. Nr. 26/1998, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
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