Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Juni 1999, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird
LGBL_ST_19990728_70Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Juni 1999, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.07.1999
Fundstelle
LGBl. Nr. 70/1999 Stück 16
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Juni 1999, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird
Auf Grund des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr. 25, in der Fassung LGBl. Nr. 38/1994, 11/1996, 61/1997, 25/1998 und 75/1998, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, mit der in Durchführung des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 nähere Bestimmungen zu diesem Gesetz erlassen werden (Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993), LGBl. Nr. 26/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 48/1994, 39/1995, 93/1995, 41/1996, 80/1997 und 85/1998, wird wie folgt geändert:
„§ 1
Vergabe von Leistungen von nicht öffentlichen Auftraggebern
(1) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 8 gelten für private Förderungswerber, die Bauleistungen im Rahmen umfassender Sanierungen gemäß § 24 Abs. 2 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 vergeben. Diese Bestimmungen einschließlich des Abs. 9 gelten nicht für Gemeinden, Gemeindeverbände und andere öffentliche Auftraggeber, die das Steiermärkische Vergabegesetz anzuwenden haben.
(2) Die Vergabe von Aufträgen hat unter Berücksichtigung der in der ÖNORM A 2050 vom 1. Jänner 1993 geregelten Grundsätze des freien und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter an – spätestens zum Zeitpunkt der Angebotseröffnung – befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen. Der Ausschreibungs- und Vergabevorgang muß im Sinne dieser Grundsätze nachvollziehbar sein.
(3) Aufträge sind, soweit in den Abs. 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist, im offenen Verfahren zu vergeben. Die beabsichtigte Vergabe von Leistungen im Wege des offenen Verfahrens ist jedenfalls in der ,Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark' zu verlautbaren.
(4) Die Vergabe von Aufträgen im nicht offenen Verfahren ist dann zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert eines Gewerkes ohne Umsatzsteuer weniger als S 7,000.000,– beträgt. Die Zahl der eingeladenen Unternehmer muß ausreichen, einen echten Wettbewerb zu gewährleisten. Zumindest sollen fünf Unternehmer zur Angebotsabgabe eingeladen werden. Werden weniger als fünf Unternehmer eingeladen, sind die dafür maßgeblichen Gründe schriftlich festzuhalten. Anzahl und Namen der eingeladenen Unternehmer sind bis zur Angebotseröffnung geheim zu halten.
(5) Ein Verhandlungsverfahren ist dann zulässig, wenn
(6) Vor der Wahl des Angebotes für den Zuschlag hat der Förderungswerber folgende Angebote jedenfalls auszuschließen:
(7) Die Vergabe hat in schriftlicher Form an den Billigstbieter zu erfolgen. Zur Ermittlung des Billigstbieters sind Preisverhandlungen mit dem erst-, zweit- und drittgereihten Bieter zulässig, wobei die abschließenden Verhandlungen mit dem erstgereihten Bieter zu führen sind. Über die Vergabe ist der für die Wohnbauförderung zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung eine schriftliche Begründung vorzulegen.
(8) Dem Förderungswerber steht ein Eintrittsrecht zum Preis des Billigstbieters hinsichtlich jener Bauleistungen zu, zu deren Erbringung er auf Grund eigener gewerblicher Berechtigungen befugt ist. Dieses Recht haben auch Unternehmen, die vom Förderungswerber beherrscht werden oder auf die der Förderungswerber einen beherrschenden Einfluß ausübt. Die Absicht, vom Eintrittsrecht unter Umständen Gebrauch zu machen, ist in der Ausschreibung bekanntzugeben.
(9) Bei der Vergabe von Bauleistungen im Rahmen der Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen sowie von Wohnheimen gemäß § 10 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 und der Errichtung von Eigentumswohnungen auf Grund einer Zustimmung gemäß § 22 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 sind die von der für die Wohnbauförderung zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung freigegebenen standardisierten Leistungsbeschreibungen und Vorbemerkungen sowie die für die Vergabe vorgesehenen amtlichen Formblätter zu verwenden. Überdies sind die Bestimmungen des Abs. 6 anzuwenden. Über die Vergabe ist der für die Wohnbauförderung zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung eine schriftliche Begründung vorzulegen."
„(9) Die Annuitätenzuschüsse werden halbjährlich ab Zahlung der ersten Rückzahlungsrate in folgender Höhe gewährt:
Halbjährliche Annuität des Kapitalmarktdarlehens, der sonstigen Fremdmittel oder Eigenmittel gemäß Abs. 2 bis 8 abzüglich folgender jährlich um 2% (bei Wohnheimen um 1,5%) zu steigernder Prozentsätze der Beträge gemäß Abs. 2 bis 8: 2,4% bei Eigentumswohnungen, 2,2% bei Mietwohnungen und Wohnheimen gemäß Abs. 2 lit. a, 1,5% bei Mietwohnungen und Wohnheimen gemäß Abs. 2 lit. b. Die Annuitätenzuschüsse werden unter Heranziehung einer jährlichen dekursiven Verzinsung von 8% ermittelt. Sie werden so lange geleistet, bis die bei der Berechnung in Abzug gebrachten Beträge infolge deren jährlicher Steigerung die Höhe der auf der Grundlage einer Verzinsung von 8% errechneten Annuität des Kapitalmarktdarlehens, der sonstigen Fremdmittel bzw. Eigenmittel gemäß Abs. 2 bis 8 übersteigen, längstens jedoch bis zur gänzlichen Tilgung. Ab diesem Zeitpunkt sind die Förderungsmittel, die ab Zuzählung mit 1% jährlich zu verzinsen sind, zurückzuzahlen."
„(3) Bei bereits geförderten Eigenheimen und Wohnungen, die erweitert werden sollen, kann die Förderung in Höhe von S 120.000,– je Person, die bei Ermittlung der bereits gewährten Förderung nicht berücksichtigt worden ist und gemäß § 8 für die Berechnung der Förderungshöhe herangezogen werden kann, gewährt werden, höchstens jedoch S 9.000,– je zusätzlichem Quadratmeter Nutzfläche."
„(1) Die Förderung von umfassenden Sanierungen erfolgt durch Gewährung von Annuitätenzuschüssen im Ausmaß von 50% der ursprünglichen Annuität zu Darlehen (Abstattungskredite) mit einer Laufzeit von 15 Jahren."
„(2) Die Höhe der Darlehen (Abstattungskredite), für die Annnitätenzuschüsse gemäß Abs. 1 gewährt werden, beträgt höchstens S 300.000,– je Wohnung. Der Betrag von S 300.000,– erhöht sich auf höchstens S 350.000,–, wenn für energiesparende Maßnahmen förderungsfähige Kosten von mindestens S 100.000,– nachgewiesen werden."
„(2) Das Förderungsdarlehen hat eine Laufzeit von zehn Jahren und eine jährliche dekursive Verzinsung von 2%. Die Verzinsung und Tilgung beginnen mit dem 1. Jänner oder 1. Juli, welcher der gänzlichen Zuzählung nachfolgt. Die Förderungsdarlehen werden nach Fortschritt der geförderten Maßnahmen ausbezahlt."
„(3) Für die vom 1. Jänner 1993 bis 30. Juni 1996 gemäß den §§ 8 Abs. 1 und 9 Abs. 2 gewährten Annuitätenzuschüsse ist rückwirkend anstelle von 4,9% eine Verzinsung von 1% heranzuziehen. Diese Annuitätenzuschüsse sind zur Gänze zurückzuzahlen.
(4) Für die vom 29. April 1995 an gewährten Eigenheimförderungsdarlehen ist ab dem am 1. Oktober 1999 beginnenden halbjährlichen Verrechnungszeitraum anstelle von 4% eine Verzinsung von 3% heranzuziehen.
(5) Für die vom 1. Jänner 1993 bis 28. April 1995 gemäß § 12 Abs. 1 gewährten Annuitätenzuschüsse ist rückwirkend anstelle von 4,9% eine Verzinsung von 1 % heranzuziehen. Diese Annuitätenzuschüsse sind zur Gänze zurückzuzahlen.
(6) Für die vom 29. April 1995 an gemäß § 12 Abs. 4 gewährten Förderungsdarlehen ist ab dem am 1. Oktober 1999 beginnenden halbjährlichen Verrechnungszeitraum anstelle von 4 % eine Verzinsung von 3% heranzuziehen."
Artikel II
Bedingungen für Geschoßbauförderungsdarlehen ab dem 1. Jänner 1973 bis einschließlich der Förderungen gemäß dem Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1989
(1) Bei Geschoßbauförderungen, die gemäß den Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 zwischen dem 1. Jänner 1973 und dem 31. August 1981 gewährt wurden, beträgt die Annuität des Förderungsdarlehens ab dem 21. Jahr der Laufzeit an 3,5% jährlich. Die Verzinsung beträgt unverändert jährlich 0,5% dekursiv.
(2) Bei Geschoßbauförderungen, die gemäß den Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 ab dem 1. September 1981 gewährt wurden, beträgt die Annuität des Förderungsdarlehens ab dem 16. Jahr der Laufzeit 2,5%, ab dem 21. Jahr der Laufzeit 6,86% jährlich. Die Verzinsung beträgt unverändert jährlich 0,5% dekursiv.
(3) Die Annuitätenbestimmungen für Förderungen gemäß dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 ab dem 1. Jänner 1973 treten mit Fälligkeitstermin 31. März 2000 in Kraft, bereits erfolgte Anhebungen werden ab diesem Fälligkeitstermin korrigiert.
(4) Bei Geschoßbauförderungen, die gemäß den Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 gewährt wurden, beträgt die Annuität des Förderungsdarlehens ab dem 30. Juni 2000 1,7%, ab dem 21. Jahr 5,54% jährlich. Die Verzinsung beträgt unverändert jährlich 1% dekursiv.
(5) Bei Geschoßbauförderungen, die gemäß den Bestimmungen des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1989 gewährt wurden, beträgt die Annuität des Förderungsdarlehens ab dem Fälligkeitstermin 30. Juni 2000 1%, ab dem 21. Jahr der Laufzeit 5,3% jährlich. Die Verzinsung beträgt unverändert jährlich 1% dekursiv.
(6) Die Annuitätenbestimmungen für Förderungen gemäß dem Wohnbauförderungsgesetz 1984 und dem Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1989 treten mit Fälligkeitstermin 30. Juni 2000 in Kraft, bereits erfolgte Anhebungen werden ab diesem Fälligkeitstermin korrigiert.
(7) Verstärkte Tilgungen sind bei den Regelungen des Artikels II bereits berücksichtigt.
Artikel III
(1) Artikel I Z. 9 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 1993 in Kraft.
(2) Die übrigen Bestimmungen des Artikels I treten mit dem der Verlautbarung folgenden Tag, das ist der 29. Juli 1999, in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
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