Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 5. Juli 1999 über die Festlegung von Gebieten, deren besondere Geländebeschaffenheit für Such- und Rettungsflüge eine Gefährdung darstellen kann
LGBL_ST_19990728_68Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 5. Juli 1999 über die Festlegung von Gebieten, deren besondere Geländebeschaffenheit für Such- und Rettungsflüge eine Gefährdung darstellen kannGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.07.1999
Fundstelle
LGBl. Nr. 68/1999 Stück 16
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 5. Juli 1999 über die Festlegung von Gebieten, deren besondere Geländebeschaffenheit für Such- und Rettungsflüge eine Gefährdung darstellen kann
Auf Grund des § 85 Abs. 5 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 147/1988, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Als Gebiet im Sinne des § 85 Abs. 3 Z. 3 Luftfahrtgesetz, dessen besondere Geländebeschaffenheit für Such- und Rettungsflüge eine Gefährdung darstellen kann, wird das gesamte Bundesland Steiermark festgelegt, ausgenommen
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1999 in Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
Ressel
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