Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 31. Mai 1999 zur Bekämpfung der bakteriellen Braunfäule der Kartoffel sowie der bakteriellen Welke der Kartoffel und der Tomate
LGBL_ST_19990630_65Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 31. Mai 1999 zur Bekämpfung der bakteriellen Braunfäule der Kartoffel sowie der bakteriellen Welke der Kartoffel und der TomateGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.06.1999
Fundstelle
LGBl. Nr. 65/1999 Stück 14
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 31. Mai 1999 zur Bekämpfung der bakteriellen Braunfäule der Kartoffel sowie der bakteriellen Welke der Kartoffel und der Tomate
Auf Grund des § 9 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 1/1951, in der Fassung LGBl. Nr. 6/1977, wird verordnet:
§ 1
Diese Verordnung dient der Bekämpfung des Erregers der bakteriellen Braunfäule der Kartoffel und der bakteriellen Welke der Kartoffel und der Tomate [Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.], nachfolgend Schadorganismus genannt, der Verhütung seines Auftretens und seiner Ausbreitung.
§ 2
Tritt der Schadorganismus bei Kartoffelpflanzen oder -knollen oder bei Tomatenpflanzen, nachfolgend Pflanzenmaterial genannt, auf oder besteht darüber ein Verdacht, ist dies vom Verfügungsberechtigten unverzüglich dem amtlichen Pflanzenschutzdienst zu melden.
§ 3
(1) Entsteht bei amtlich entnommenen Proben auf Grund verdächtiger Symptome der Krankheit oder geeigneter Testmethoden der Verdacht des Auftretens des Schadorganismus, sind hievon die Verfügungsberechtigten jener Bestände, aus denen die Proben entnommen wurden, sowie jene Betriebe, die mit dem vermuteten Auftreten im Zusammenhang stehen, nachweislich zu verständigen.
(2) Ein Verdacht gemäß Abs. 1 ist durch amtliche Untersuchung abzuklären.
(3) Bis zur Abklärung des Verdachtes gemäß Abs. 1 ist das Verbringen von Pflanzenmaterial aller beprobten Aufwüchse, Partien oder Sendungen verboten, außer das Verbringen wird vom amtlichen Pflanzenschutzdienst überwacht, und es besteht keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus. Außerdem hat der amtliche Pflanzenschutzdienst weitere angemessene Vorkehrungen auf Grundlage einer Risikoeinschätzung, insbesondere hinsichtlich der Erzeugung des angeführten Pflanzenmaterials und der Verbringung anderer als der beprobten Partien von Pflanzkartoffeln zu treffen, um eine Verschleppung des Schadorganismus zu verhindern.
§ 4
Bestätigt sich bei amtlicher Laboruntersuchung das Auftreten des Schadorganismus in einer Probe von Pflanzenmaterial, hat der amtliche Pflanzenschutzdienst
§ 5
(1) Gemäß § 4 lit. a als befallen erklärtes Pflanzenmaterial darf nicht angebaut werden. Es ist unter Aufsicht und mit Genehmigung des amtlichen Pflanzenschutzdienstes einer Maßnahme gemäß Anhang VI Nummer 1 der Richtlinie 98/57/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., Amtsblatt der EG L 235 vom 21. August 1998/S. 1, zuzuführen, so daß nachweislich keine erkennbare Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus mehr besteht.
(2) Gemäß § 4 lit. c als wahrscheinlich befallen erklärtes Pflanzenmaterial darf nicht angebaut werden. Es ist unter Aufsicht des amtlichen Pflanzenschutzdienstes einer sachgerechten Verwendung oder Entsorgung gemäß Anhang VI Nummer 2 der obgenannten Richtlinie zuzuführen, so daß nachweislich keine erkennbare Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus mehr besteht.
(3) Gemäß § 4 lit. a und c für befallen bzw. wahrscheinlich befallen erklärte Maschinen, Fahrzeuge, Lagerräume und sonstige Gegenstände einschließlich Verpackungsmaterial sind entweder zu reinigen und zu desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen.
(4) Bei einer Sicherheitszone gemäß § 4 lit. d sind die Maßnahmen gemäß Anhang VI Nummer 4 der obgenannten Richtlinie zu treffen.
§ 6
Pflanzkartoffeln müssen den Anforderungen des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, in der Fassung BGBl. I Nr. 73/1997, genügen und in direkter Linie von Kartoffelmaterial stammen, das nach dem Saatgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 72, zertifiziert und bei amtlichen Untersuchungen als frei vom Schadorganismus befunden wurde.
§ 7
Diese Verordnung tritt mit 20. August 1999 in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.