Gesetz vom 9. Februar 1999, mit dem das Steiermärkische Leichenbestattungsgesetz 1992 geändert wird
LGBL_ST_19990622_54Gesetz vom 9. Februar 1999, mit dem das Steiermärkische Leichenbestattungsgesetz 1992 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.06.1999
Fundstelle
LGBl. Nr. 54/1999 Stück 13
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 9. Februar 1999, mit dem das Steiermärkische Leichenbestattungsgesetz 1992 geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Steiermärkische Leichenbestattungsgesetz 1992, LGBl. Nr. 45/1992, wird wie folgt geändert:
„(4) In öffentlichen und nicht öffentlichen privaten gemeinnützigen Krankenanstalten obliegt die Totenbeschau dem ärztlichen Leiter bzw. den von diesem hiezu bestellten Ärzten, die zur selbständigen Berufsausübung berechtigt sein müssen."
„(1) Der Arzt, der einen Verstorbenen zuletzt behandelt hat, bzw. bei Tot- oder Fehlgeburten herangezogen worden ist, ist verpflichtet, dem Totenbeschauer unentgeltlich und unverzüglich einen Behandlungsschein zu übermitteln. Der Behandlungsschein muß alle für die Feststellung der Todesursache erforderlichen Angaben enthalten, insbesondere die Angabe der Grundkrankheit samt Behandlungsverlauf und die vom behandelnden Arzt angenommene unmittelbare Todesursache. Weiters ist im Behandlungsschein anzugeben, ob nach dem Wissen des behandelnden Arztes der Verstorbene einen Herzschrittmacher hat."
„(1) Der Totenbeschauer hat die Totenbeschau ehestmöglich nach Erhalt der Todesfallsanzeige vorzunehmen."
„(1) Nach der Totenbeschau hat der Totenbeschauer den Totenbeschauschein für die Verwaltung des Friedhofes, auf welchem die Leiche beigesetzt wird, bzw. für die Verwaltung der Feuerbestattungsanstalt, in welcher die Leiche eingeäschert werden soll, auszustellen. Im Totenbeschauschein ist zu vermerken, ob beim Verstorbenen ein Herzschrittmacher vorhanden ist."
„(3) Für die Feuerbestattung sind Särge aus Holz oder hinsichtlich der Brennbarkeit gleichwertigen Materialien zu verwenden; diese Anforderungen müssen auch Sargeinlagen und sonstige Sargbeigaben erfüllen."
„(2) Die Feuerbestattungsanstalt darf eine Leiche nur einäschern, wenn der amtliche Totenbeschauschein vorher beigebracht wurde."
„(3) Bei Verstorbenen mit einem Herzschrittmacher kann die Feuerbestattungsanstalt aus Sicherheitsgründen vor der Einäscherung die Entfernung des Herzschrittmachers veranlassen; diese darf nur von einem zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt bzw. in einer Krankenanstalt durchgeführt werden."
„§ 22 a
Eine Leiche ist frühestens nach Ablauf von 48 Stunden und vor Ablauf von 5 Tagen nach dem Eintritt des Todes zu bestatten. Ein längerer Aufschub der Bestattung ist nur zulässig, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken nicht dagegenstehen bzw. wenn durch geeignete Konservierungsmaßnahmen (Kühlung oder Einbalsamierung) eine ausreichende Verzögerung des Zerfalles der Leiche gewährleistet ist. Dieser Aufschub ist der Gemeinde des Aufbahrungs- bzw. Aufbewahrungsortes der Leiche anzuzeigen."
„(1) Die Überführung einer Leiche außerhalb des Landesgebietes und jede Überführung enterdigter Leichen (§ 30) ist nur mit Bewilligung der Gemeinde zulässig, in deren Gebiet der Sterbeort oder der Auffindungsort der Leiche bzw. Ort der Exhumierung liegt. Diese Bewilligung kann gleichzeitig auch für einen allfälligen Rücktransport erteilt werden, sofern das Transportziel bei Antrag feststeht. Bei Überführung einer Leiche ins Ausland bedarf die von der Gemeinde zu erteilende Bewilligung darüber hinaus der Zustimmung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde; dabei ist die Einhaltung der Bestimmungen über die internationale Beförderung von Leichen zu gewährleisten."
„(3)Ausgenommen von der Bewilligungspflicht (Abs. 1) sind:
„(3a) Überführungen von Leichen, die nicht der Bewilligungspflicht nach Abs. 1 unterliegen, sind der nach Abs. 1 zuständigen Gemeinde anzuzeigen. Ausgenommen von dieser Anzeigepflicht sind Transporte nach Abs. 3 lit. b."
„(1) Die Überführung einer Leiche darf nur in einem geschlossenen Sarg erfolgen."
„(4) Unmittelbar nach der Ankunft am Bestimmungsort ist die Leiche und der dazugehörige Totenbeschauschein einem Beauftragten der Friedhofsverwaltung bzw. Feuerbestattungsanstalt zu übergeben. Die Übernahme ist schriftlich zu bestätigen."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 23. Juni 1999, in Kraft.
LandeshauptmannLandesrat
KlasnicDörflinger
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