Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Mai 1999 über die Bemessung der Arzthonorare (Honorarpunkte-Verordnung)
LGBL_ST_19990607_52Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Mai 1999 über die Bemessung der Arzthonorare (Honorarpunkte-Verordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
07.06.1999
Fundstelle
LGBl. Nr. 52/1999 Stück 12
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Mai 1999 über die Bemessung der Arzthonorare (Honorarpunkte-Verordnung)
Gemäß § 38 a Abs. 2 und 3 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78/1957, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 8/1999, wird verordnet:
§ 1
(1) Ärzte, die Bedienstete des Landes und an einer öffentlichen Krankenanstalt tätig sind, haben gegenüber dem Land nach Maßgabe des § 38 a KALG Anspruch auf ein besonderes Entgelt (Arzthonorar).
(2) Das auf jeden Arzt entfallende Arzthonorar ist zu berechnen, indem der endgültige Abteilungs-Punktewert seiner Organisationseinheit oder – wo dies in Betracht kommt – der für ihn geltende Gruppen-Punktewert mit der Anzahl seiner Honorarpunkte multipliziert wird.
(3) Bei der Berechnung ist so vorzugehen, als ob sämtliche an einer Organisationseinheit tätigen Ärzte anspruchsberechtigt im Sinne des Abs. 1 wären. Soweit daher in dieser Verordnung Honorarpunkte für Ärzte festgelegt sind, die nicht Landesbedienstete sind, dient dies nur der Berechnung der auf die landesbediensteten Ärzte entfallenden Punktewerte und begründet keine darüber hinausgehenden Ansprüche.
(4) Die Anzahl der Honorarpunkte ergibt sich aus folgendem Punkteschlüssel:
GruppeAnzahl
der Punkte
1.Ärzte in Ausbildung
1.1. Ärzte in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin
1.1.1. an Univ.-Kliniken1/2
1.1.2. an den übrigen Organisationseinheiten1
1.2. Ärzte in Ausbildung zum Facharzt
1.2.1. ab Beginn des 1. Ausbildungsjahres2
1.2.2. ab Beginn des 3. Ausbildungsjahres3
1.2.3. ab Beginn des 5. Ausbildungsjahres4
2.Ärzte für Allgemeinmedizin bzw. Stationsärzte
2.1.ab Beginn des 1. Dienstjahres2
2.2.ab Beginn des 3. Dienstjahres3
2.3.ab Beginn des 5. Dienstjahres4
3.Fachärzte
3.1.ab Beginn des 1. Facharztdienstjahres6
3.2.ab Beginn des 4. Facharztdienstjahres8
3.3.ab Beginn des 7. Facharztdienstjahres10
3.4.ab Beginn des 10. Facharztdienstjahres12
3.5.ab Beginn des 13. Facharztdienstjahres14
3.6.ab Beginn des 15. Facharztdienstjahres15
3.7.ab Beginn des 20. Facharztdienstjahres17
4.Leitende Ärzte
4.1.Leitender Anästhesist (ohne anästhesiologische Organisationseinheit)
23
4.2.Leiter kleiner gemeinsamer Einrichtungen25
4.3.Leiter großer gemeinsamer Einrichtungen (Blocklabor 1–3 und MRT)30
4.4.Departmentleiter an landschaftlichen Abteilungen30
4.5.Departmentleiter an Universitätskliniken33
4.6.Abteilungs- bzw. Institutsleiter46
4.7.Klinischer Abteilungsleiter46
4.8.Klinik- bzw. Institutsvorstand55
5.Zusatzpunkte
5.1.Stellvertreter des Departmentleiters1
5.2.Stellvertreter des Klinischen Abteilungsleiters1
5.3.Stellvertreter des Abteilungs- bzw. Institutsleiters3
5.4.Stellvertreter des Klinik- bzw. Institutsvorstandes3
5.5.Habilitierte Ärzte ohne Leitungsfunktion1
§ 2
(1) Für teilzeitbeschäftigte Ärzte sind die ihnen zustehenden Punkte entsprechend dem Beschäftigungsausmaß an der jeweiligen Organisationseinheit zu aliquotieren.
(2) Ärzte, die zwei oder mehrere Leitungsfunktionen bekleiden, erhalten dafür die Honorarpunkte der höchstbewerteten ausgeübten Leitungsfunktion. Die Arzthonorare für die niedriger bewertete(n) Funktion(en) sind der Aufstockungsmasse zuzuführen.
(3) Zusatzpunkte aus Stellvertreterfunktionen stehen nun dienstrechtlich bestellten Stellvertretern für die Dauer der Bestellung zu. Sind mehrere Stellvertreter bestellt, sind die Zusatzpunkte für die Stellvertreterfunktion zu gleichen Teilen aufzuteilen. Für Stellvertreterfunktionen dürfen einem Arzt höchstens drei Zusatzpunkte angerechnet werden.
(4) Das Arzthonorar ist monatlich zu berechnen und auszuzahlen.
§ 3
(1) Als Ausbildungsjahre gemäß § 1 Abs. 4 Punkt 1.2. gelten unbeschadet des Abs. 3 die nach dem Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, und der Ärzteausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, i. d. F. BGBl. II Nr. 228/1998, erforderlichen und anrechenbaren praktischen Ausbildungszeiten. Bei einer Ausbildung zum Facharzt an einer Organisationseinheit, die dem klinischen Bereich der medizinischen Fakultät der Universität Graz im Landeskrankenhaus Universitätsklinikum Graz zuzuordnen ist, bleiben die in den Nebenfächern zurückgelegten Ausbildungszeiten bei der Berechnung des jeweiligen Ausbildungsjahres unberücksichtigt.
(2) Als Dienstjahre oder Facharztdienstjahre gemäß § 1 Abs. 4 Punkt 2. und 3. gelten alle als Arzt für Allgemeinmedizin, als Facharzt bzw. approbierter Arzt in einem Anstellungsverhältnis mit einem Beschäftigungsausmaß von mindestens der Hälfte der Vollbeschäftigung in einer Krankenanstalt in Österreich oder in einem Mitgliedsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zurückgelegten Zeiten, die jeweils zusammenhängend zumindest drei Monate gedauert haben.
(3) Auf Ausbildungsjahre und Dienstjahre sind jene Karenzzeiten in ihrem tatsächlich beanspruchten Ausmaß anrechenbar, die auf Grund des Mutterschutzes oder Elternkarenzurlaubes zustehen. Alle sonstigen Karenzzeiten, aus welchem Grund und in welchem Ausmaß auch immer sie dem Arzt oder der Ärztin gewährt wurden, sind auf Ausbildungsjahre bzw. Dienstjahre nicht anrechenbar.
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten folgende Verordnungen der Steiermärkischen Landesregierung außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
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