Landesverfassungsgesetz vom 9. Februar 1999, mit dem das Landesrechnungshof-Verfassungsgesetz geändert wird
LGBL_ST_19990607_47Landesverfassungsgesetz vom 9. Februar 1999, mit dem das Landesrechnungshof-Verfassungsgesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
07.06.1999
Fundstelle
LGBl. Nr. 47/1999 Stück 12
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Landesverfassungsgesetz vom 9. Februar 1999, mit dem das Landesrechnungshof-Verfassungsgesetz geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Landes-Verfassungsgesetz vom 29. Juni 1982 über den Landesrechnungshof (Landesrechnungshof-Verfassungsgesetz – LRH-VG), LGBl. Nr. 59/1982, zuletzt in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 70/1997, wird wie folgt geändert:
„(2) Ein Antrag kann gestellt werden
„(2) Danach hat der Landesrechnungshof den Bericht unter Einarbeitung der eingelangten Stellungnahmen einschließlich einer allfälligen Gegenäußerung an den Kontrollausschuß des Landtages und die im Abs. 1 genannten Regierungsmitglieder zu übermitteln. Gleichzeitig hat der Landesrechnungshof jene Teile des Berichtes zu bezeichnen, die dem Grundrecht auf Datenschutz unterliegen."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 1999, in Kraft.
LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter
KlasnicSchachner-Blazizek
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