Landesverfassungsgesetz vom 9. Februar 1999, mit dem das Landes- Verfassungsgesetz 1960 geändert wird
LGBL_ST_19990607_46Landesverfassungsgesetz vom 9. Februar 1999, mit dem das Landes- Verfassungsgesetz 1960 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
07.06.1999
Fundstelle
LGBl. Nr. 46/1999 Stück 12
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Landesverfassungsgesetz vom 9. Februar 1999, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 1960 geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Landes-Verfassungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 1/1960, zuletzt in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 69/1997, wird wie folgt geändert:
„(2a) Die Landesregierung hat dem Landtag unverzüglich über alle Vorhaben hinsichtlich des Abschlusses von Vereinbarungen, die den Landtag binden sollen, zu berichten. Dem Landtag steht es frei, eine Stellungnahme abzugeben."
„§ 7b
(1) Das Land Steiermark kann in Angelegenheiten seines selbständigen Wirkungsbereiches mit Staaten, die an die Republik Österreich angrenzen, oder mit deren Teilstaaten Staatsverträge abschließen.
(2) Der Landeshauptmann hat die Bundesregierung sowie den Landtag vor der Aufnahme von Verhandlungen über einen solchen Staatsvertrag zu unterrichten. Dem Landtag steht es frei, eine Stellungnahme abzugeben. Die Bevollmächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über den Abschluß eines Staatsvertrages obliegt dem Bundespräsidenten auf Vorschlag der Landesregierung und mit Gegenzeichnung des Landeshauptmannes.
(3) Über den Abschluß eines Staatsvertrages entscheidet die Landesregierung. Nach der Entscheidung der Landesregierung hat der Landeshauptmann die Zustimmung der Bundesregierung einzuholen.
(4) Der Abschluß eines Staatsvertrages obliegt dem Bundespräsidenten auf Vorschlag der Landesregierung und mit Gegenzeichnung des Landeshauptmannes. Der Vorschlag darf erst erfolgen, wenn die Zustimmung der Bundesregierung zum Vertragsabschluß erteilt worden ist oder als erteilt gilt.
(5) Ein Staatsvertrag, der den Landtag binden soll, bedarf dessen Genehmigung. Hat dieser einen die Landesverfassung ändernden oder ergänzenden Inhalt oder ist für seine Erfüllung die Erlassung eines Landesverfassungsgesetzes erforderlich, ist § 20 Abs. 2 erster Satz sinngemäß anzuwenden. Im Genehmigungsbeschluß des Landtages sind solche Vereinbarungen oder solche in Vereinbarungen enthaltenen Bestimmungen ausdrücklich als ,verfassungsändernd' zu bezeichnen. Bedarf der Staatsvertrag zur Erfüllung der Erlassung eines Landesverfassungsgesetzes, ist im Genehmigungsbeschluß des Landtages ausdrücklich darauf hinzuweisen. Der Landtag kann anläßlich der Genehmigung eines anderen Staatsvertrages beschließen, daß dieser durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist."
„§ 14a
Gesetzesbeschlüsse über Gegenstände, die nach gemeinschaftsrechtlichen oder anderen völkerrechtlichen Regelungen einer Notifizierungspflicht unterliegen, dürfen erst gefaßt werden, wenn den jeweiligen Verpflichtungen entsprochen ist."
„(4) Auf Grund seiner Beratungen über Berichte des Landesrechnungshofes hat der Kontrollausschuß diese Berichte entweder zur Kenntnis zu nehmen oder vom Landesrechnungshof noch zusätzliche Erhebungen bzw. von der Landesregierung Auskünfte zu verlangen. Nach erfolgter Kenntnisnahme sind die Berichte dem Landtag zur Behandlung zuzuleiten, sofern der Kontrollausschuß nicht einstimmig einen gegenteiligen Beschluß faßt. Von der Zuleitung an den Landtag sind die gemäß § 28 Abs. 2 Landesrechnungshof-Verfassungsgesetz bezeichneten Teile der Berichte auszuschließen, sofern der Kontrollausschuß nicht anderes beschließt."
„(6) Der Landtag wählt einen Ausschuß für Vereinbarungen und Staatsverträge, der sich unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältniswahl aus Vertretern aller Landtagsparteien zusammensetzt. Dem Ausschuß obliegt es, die Zuständigkeiten des Landtages gemäß § 7a Abs. 2a und § 7b Abs. 2 wahrzunehmen. Der Ausschuß kann beschließen, daß der Bericht dem Landtag zur Behandlung zuzuleiten ist. Die näheren Bestimmungen werden durch die Geschäftsordnung des Landtages geregelt."
7a. Nach § 18 Abs. 6 werden folgende Abs. 6a bis 6c eingefügt:
„(6a) Der Ausschuß für Vereinbarungen und Staatsverträge kann darüber hinaus den Landtag jederzeit mit Angelegenheiten von Vereinbarungen und Staatsverträgen (§ 7a Abs. 2a und § 7b Abs. 2) befassen.
(6b) Der Ausschuß für Vereinbarungen und Staatsverträge ist bei Bedarf auch in der tagungsfreien Zeit des Landtages einzuberufen.
(6c) Der Ausschuß für Vereinbarungen und Staatsverträge hat dem Landtag jährlich einen Bericht über die an die Landesregierung abgegebenen Stellungnahmen zu erstatten."
„(8) Das Nähere über das Landesgesetzblatt ist durch Landesgesetz zu regeln."
„§ 21a
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, Landesgesetze mit verbindlicher Wirkung in der geltenden Fassung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt wiederzuverlautbaren.
(2) Die Landesregierung kann anläßlich der Wiederverlautbarung
(3) Ist eine Kundmachung gemäß Abs. 2 Z. 10 unterblieben und entstehen Zweifel über den Inhalt einer früheren Fassung, so kann die Landesregierung den authentischen Wortlaut einer Fassung feststellen. Dabei kann auch der Zeitraum, für den diese Fassung anwendbar ist, festgestellt werden. Das Ergebnis einer derartigen Feststellung ist durch Auflage kundzumachen.
(4) Die Landesregierung hat dem Landtag jedenfalls jährlich über die wiederverlautbarten Rechtsvorschriften zu berichten.
(5) Von dem der Herausgabe der Wiederverlautbarung folgenden Tag an sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden für die danach vewirklichten Sachverhalte an den wiederverlautbarten Text des Gesetzes gebunden. Dieser Tag ist vom zur Kundmachung ermächtigten Organ in den Text der Rechtsvorschrift einzusetzen.
§ 21b
Ein Drittel der Mitglieder des Landtages hat das Recht, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Prüfung der Verfassungswidrigkeit eines Landesgesetzes zu stellen."
„(1) Die Mitglieder des Landtages sind bei der Ausübung dieses Berufes an keinen Auftrag gebunden.
(2) Hat ein Mitglied der Landesregierung auf sein Mandat als Mitglied des Landtages verzichtet, so ist ihm nach dem Ausscheiden aus diesem Amt, im Falle des § 28 Abs. 6 nach Beendigung der Fortführung seiner Geschäfte bis zur Neuwahl, von der zuständigen Wahlbehörde das Mandat erneut zuzuweisen, wenn der Betreffende nicht gegenüber der Wahlbehörde binnen 8 Tagen auf die Wiederausübung des Mandates verzichtet hat.
(3) Durch die erneute Zuweisung endet das Mandat jenes Mitgliedes des Landtages, welches das Mandat des vorübergehenden ausgeschiedenen Mitgliedes innegehabt hat, sofern nicht ein anderes Mitglied des Landtages, das später in den Landtag eingetreten ist, bei seiner Berufung auf sein Mandat desselben Wahlkreises gegenüber der Wahlbehörde die Erklärung abgegeben hat, das Mandat vertretungsweise für das vorübergehende ausgeschiedene Mitglied des Landtages ausüben zu wollen.
(4) Abs. 2 und 3 gelten auch, wenn ein Mitglied der Landesregierung die Wahl zum Mitglied des Landtages nicht angenommen hat."
Artikel II
Rechtsgeschäfte, deren Beurkundung nicht den Bestimmungen des § 34 in der bis zum Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Fassung des Landes-Verfassungsgesetzes 1960 entspricht, können nicht deshalb angefochten werden, weil diese Formvorschriften verletzt worden sind.
Artikel III
Dieses Landesverfassungsgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 1999, in Kraft.
LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter
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