Gesetz vom 15. Dezember 1998, mit dem das als Landesgesetz geltende Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Steiermärkische Bezügegesetz und das Gesetz über die Ruhebezüge der Bürgermeister der steirischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut geändert werden
LGBL_ST_19990402_28Gesetz vom 15. Dezember 1998, mit dem das als Landesgesetz geltende Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Steiermärkische Bezügegesetz und das Gesetz über die Ruhebezüge der Bürgermeister der steirischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut geändert werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
02.04.1999
Fundstelle
LGBl. Nr. 28/1999 Stück 9
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 15. Dezember 1998, mit dem das als Landesgesetz geltende Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Steiermärkische Bezügegesetz und das Gesetz über die Ruhebezüge der Bürgermeister der steirischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut geändert werden
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, geltende Pensionsgesetz 1965, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 44/
1998, wird wie folgt geändert:
„(2) Die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß § 25 und § 26 sowie zu Ruhe- oder Versorgungsgenüssen gebührende Nebengebührenzulagen sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor nach Abs. 3 zu vervielfachen, wenn auf sie bereits
(3) Der Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 1999 beträgt 1,015. Der Anpassungsfaktor für die folgenden Jahre ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf das Gutachten des Beirates für die Renten- und Pensionsanpassung nach § 108f ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 138/1998, beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales für das jeweilige Kalenderjahr durch Verordnung festzusetzen. Diese Verordnungen dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden."
Artikel II
Das Gesetz über die Nebengebührenzulagen der öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Landes und der Gemeinden, mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz (Nebengebührenzulagengesetz), LGBl. Nr. 67/1974, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 44/1998, wird wie folgt geändert:
§ 5 Abs. 3 wird aufgehoben.
Artikel III
Das Steiermärkische Bezügegesetz, LGBl. Nr. 28/1973, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 44/1998, wird wie folgt geändert:
„(6) In der Fassung LGBl. Nr. 28/l999 treten in Kraft
„(1a) Für die Ermittlung der künftigen Ruhe- und Versorgungsbezüge und des Pensionsbeitrages sind die fiktiven Bezüge gemäß Abs. 1 für das Kalenderjahr 1999 um 2,5% zu erhöhen. Für die folgenden Kalenderjahre erhöhen sich die um 2,5% erhöhten fiktiven Bezüge nach Abs. 1 in dem Ausmaß, mit dem sich die Gehälter der Beamten des Dienststandes erhöhen."
„(4) Die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für Beamte des Ruhestandes für das jeweilige Kalenderjahr gemäß § 41 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965, in der als Landesgesetz geltenden Fassung, festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen, wenn auf sie bereits
„§ 41j
Für die Ermittlung der künftigen Ruhe- und Versorgungsbezüge und des Pensionsbeitrages des Landeshauptmannes sind die für die Mitglieder der Steiermärkischen Landesregierung geltenden Bestimmungen des Abschnittes II und des § 9 sinngemäß anzuwenden. Als Bemessungsgrundlage gelten 200% des Ansatzes gemäß § 41i Abs. 1."
Artikel IV
Das Gesetz über die Ruhebezüge der Bürgermeister der steirischen Gemeinden, mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut, LGBl. Nr. 16/1976, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 72/1997, wird wie folgt geändert:
§ 6 lautet:
„§ 6
Der jeweils zur Auszahlung gelangende monatliche Ruhe- oder Versorgungsbezug verändert sich jeweils um denselben Prozentsatz, um den sich die zur Auszahlung gelangenden Ruhe- und Versorgungsbezüge der Abgeordneten zum Steiermärkischen Landtag gemäß dem Steiermärkischen Bezügegesetz, LGBl. Nr. 28/1973, in der jeweils geltenden Fassung, verändern."
Artikel V
Inkrafttreten
Artikel I, II und IV treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
Artikel VI
(Verfassungsbestimmung). Dieser Gesetzesbeschluß ist nicht dem Verfahren
gemäß § 4
L-VG zu unterziehen.
LandeshauptmannLandesrat
KlasnicHirschmann
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.