Gesetz vom 15. Dezember 1998, mit dem das Steiermärkische Pflegegeldgesetz (StPGG) geändert wird
LGBL_ST_19990402_26Gesetz vom 15. Dezember 1998, mit dem das Steiermärkische Pflegegeldgesetz (StPGG) geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
02.04.1999
Fundstelle
LGBl. Nr. 26/1999 Stück 9
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 15. Dezember 1998, mit dem das Steiermärkische Pflegegeldgesetz (StPGG)
geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Landesgesetz vom 15. Juni 1993, mit dem in der Steiermark ein Pflegegeld eingeführt wird (Steiermärkisches Pflegegeldgesetz – StPGG), LGBl. Nr. 80/1993, in der Fassung der Novellen LGBl. Nr. 71/1995, 12/1996, 56/1996, 81/1996 und 29/1998, wird wie folgt abgeändert:
„(3a) Die Voraussetzung des Abs. 1 Z. 1 kann nachgesehen werden, wenn das auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Fremden zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint. Entscheidungen über das Nachsehen von dieser Voraussetzung sind keine Sozialrechtssachen nach § 65 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG), BGBl. Nr. 104/1985, in der Fassung BGBl. Nr. 110/1993."
„(2) Anspruch auf Pflegegeld besteht in Höhe der Stufe 1:für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 50 Stunden monatlich beträgt;
Stufe 2:für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 75 Stunden monatlich beträgt;
Stufe 3:für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 120 Stunden monatlich beträgt;
Stufe 4:für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 160 Stunden monatlich beträgt;
Stufe 5:für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist;
Stufe 6:für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs. 1 durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn
„(5) Nähere Bestimmungen für die Beurteilung des Pflegebedarfes sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen. Die Verordnung kann insbesondere festlegen:
„(5a) Bei der Beurteilung des Pflegebedarfes von Kindern und Jugendlichen ist nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht."
„§ 4 a
Mindesteinstufungen
(1) Bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und auf Grund einer Querschnittlähmung, einer beidseitigen Beinamputation, einer Muskeldystrophie, einer Encephalitis disseminata oder einer Cerebralparese zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbständigen Gebrauch eines Rollstuhles oder eines technisch adaptierten Rollstuhles angewiesen sind, ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 3 anzunehmen.
(2) Liegt bei Personen gemäß Abs. 1 eine Stuhl- oder Harninkontinenz bzw. eine Blasen- oder Mastdarmlähmung vor, ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 4 anzunehmen.
(3) Liegt bei Personen gemäß Abs. 1 ein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten vor, ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 5 anzunehmen.
(4) Bei hochgradig sehbehinderten Personen ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 3 anzunehmen. Als hochgradig sehbehindert gilt, wer am besseren Auge mit optimaler Korrektur eine Sehleistung mit –einem Visus von kleiner oder gleich 0,05 (3/60) ohne Gesichtsfeldeinschränkung hat oder
–einem Visus von kleiner oder gleich 0,1 (6/60) in Verbindung mit einer Quadrantenanopsie hat oder
–einem Visus von kleiner oder gleich 0,3 (6/20) in Verbindung mit einer Hemianopsie hat oder
–einem Visus von kleiner oder gleich 1,0 (6/6) in Verbindung mit einer röhrenförmigen Gesichtsfeldeinschränkung hat.
(5) Bei blinden Personen ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 4 anzunehmen. Als blind gilt, wer am besseren Auge mit optimaler Korrektur eine Sehleistung mit
–einem Visus von kleiner oder gleich 0,02 (1/60) ohne Gesichtsfeldeinschränkung hat oder
–einem Visus von kleiner oder gleich 0,03 (2/60) in Verbindung mit einer Quadrantenanopsie hat oder einem Visus von kleiner oder gleich 0,06 (4/60) in Verbindung mit einer Hemianopsie hat oder
–einem Visus von kleiner oder gleich 0,1 (6/60) in Verbindung mit einer röhrenförmigen Gesichtsfeldeinschränkung hat.
(6) Bei taubblinden Personen ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 5 anzunehmen. Als taubblind gelten Blinde, deren Hörvermögen so hochgradig eingeschränkt ist, daß eine verbale und akustische Kommunikation mit der Umwelt nicht möglich ist.
(7) Liegen zusätzliche Behinderungen vor, so ist der Pflegebedarf gemäß § 4 festzustellen. Ergibt diese Beurteilung eine höhere Einstufung, so gebührt das entsprechende Pflegegeld."
„(1) Das Pflegegeld gebührt
„(3) Die Entziehung oder Neubemessung des Pflegegeldes wird mit dem auf die wesentliche Veränderung folgenden Monat wirksam. Von diesem Grundsatz gelten, abgesehen von den Bestimmungen des Artikels II, folgende Ausnahmen:
„(4) Das Pflegegeld ist nur dann befristet zuzuerkennen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Wegfall einer Voraussetzung für die Gewährung eines Pflegegeldes mit Sicherheit oder sehr hoher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann. Liegen im Falle einer befristeten Zuerkennung die Voraussetzungen für die Gewährung eines Pflegegeldes auch nach Ablauf der Frist vor, so ist das Pflegegeld mit Beginn des auf den Ablauf der Frist folgenden Monats zuzuerkennen, sofern die Gewährung des Pflegegeldes innerhalb von drei Monaten nach dessen Wegfall beantragt wurde."
13.§ 11 Abs. 2 lautet:
„(2) Wird eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Sozialhilfeträgers in einer Anstalt, einem Heim, einer Wohngemeinschaft, einem heilpädagogischen Kindergarten – ausgenommen in der Form der integrativen Zusatzbetreuung –, einem heilpädagogischen Hort oder dergleichen nur am Tag oder nur des Nachts gepflegt oder betreut, so gebühren dem Anspruchsberechtigten
60 Prozent des auszuzahlenden monatlichen Pflegegeldes. Der Anteil vom auszuzahlenden monatlichen Pflegegeld erhöht sich über Antrag des Anspruchsberechtigten auf 80 Prozent, wenn die Pflege oder Betreuung infolge der Öffnungszeit der Einrichtung weniger als sieben Stunden täglich beträgt oder wenn bei längerer Öffnungszeit im Einzelfall medizinisch begründet eine Pflege oder Betreuung von weniger als sieben Stunden täglich länger als einen Kalendermonat möglich ist. Dem Anspruchsberechtigten haben jedoch mindestens 20 Prozent der Stufe 3 zu verbleiben. Die sich aus der Differenz auf das monatliche Pflegegeld ergebenden Beträge gehen bis zur Höhe jener Kosten, die dem Sozialhilfeträger entstehen, auf diesen über. Ein Anspruchsübergang auf den Sozialhilfeträger tritt nicht ein bei Unterbringung einer pflegebedürftigen Person in Einrichtungen der Jugendwohlfahrt."
„(4) Der Anspruch auf Pflegegeld ruht
„(5a) Bescheide über das Ruhen des Pflegegeldes gemäß Abs. 4 Z. 1 sind nur dann zu erlassen, wenn dies der Pflegegeldbezieher innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Wegfall des Ruhensgrundes beantragt."
„(7) Der Anspruchsübergang nach Abs. 1 und 2 oder das Ruhen nach Abs. 4 Z. 2 bis 4 tritt nicht ein für den Eintritts- oder Austrittsmonat. Der Anspruchsübergang nach Abs. 1 und 2 entfällt auf Antrag für die Monate Juli, August und September, wenn der Anspruchsberechtigte in einem heilpädagogischen Kindergarten oder einer Einrichtung, deren Öffnungszeit sich nach dem Steiermärkischen Schulzeitausführungsgesetz, LGBl. Nr. 206/1966, in der jeweils geltenden Fassung, richtet, gepflegt oder betreut wird."
„(8) Sind Pflegegelder angewiesen worden, die gemäß Abs. 1, 2, 4 und 6 nicht mehr auszuzahlen waren, so sind diese Pflegegelder auf das Taschengeld oder auf künftig auszuzahlendes Pflegegeld anzurechnen."
„(5) Erhält eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers ambulante oder teilstationäre Pflegeleistungen, für die sie zum gänzlichen oder teilweisen Kostenersatz verpflichtet ist, so kann das Pflegegeld bis zur Höhe der Kostenersatzforderung von Amts wegen dem Empfänger des Kostenersatzes mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber der pflegebedürftigen Person ausgezahlt werden, sofern die pflegebedürftige Person mit der Zahlung des Kostenersatzes mindestens zwei Monate ab Rechnungslegung im Verzug ist. Bescheide sind nur dann zu erlassen, wenn dies die pflegebedürftige Person innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Änderung der Auszahlung beantragt. Nach Ablauf eines Jahres ab Änderung der Auszahlung oder wenn die Pflegeleistungen vom Erbringer zur Gänze eingestellt werden, ist das Pflegegeld auf Antrag oder von Amts wegen wieder an den Anspruchsberechtigten auszuzahlen."
„(1) Wird der durch das Pflegegeld angestrebte Zweck (§ 1) nicht erreicht, sind anstelle des gesamten oder eines Teils des Pflegegeldes Sachleistungen mit Wirkung ab Zustellung des Bescheides zu gewähren, wenn und insoweit die Möglichkeit besteht, den Pflegebedarf durch Sachleistungen abzudecken. Die Sachleistungen sind im Gegenwert der einbehaltenen Geldleistung zu gewähren. Ist der Ersatz nicht möglich, weil die Annahme dieser Sachleistungen ohne triftigen Grund verweigert wird, ruht der entsprechende Anspruch auf Pflegegeld für die Dauer der Weigerung."
„(2) Gegen Bescheide nach diesem Gesetz, ausgenommen Bescheide nach §§ 3 Abs. 3a, 10 Abs. 6 und 14 Abs. 5, kann eine Klage beim zuständigen Gerichtshof erster Instanz als Arbeits- und Sozialgericht erhoben werden. Die Klage muß bei sonstigem Verlust der Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruches innerhalb der unerstreckbaren Frist von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides erhoben werden. Wird die Klage rechtzeitig erhoben, tritt der Bescheid im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft. Er tritt jedoch wieder in Kraft, wenn die Klage zurückgezogen wird. Die Bestimmungen des ASGG sind anzuwenden.
„(3) Antragsberechtigt gemäß Abs. 1 sind der Anspruchswerber selbst, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Sachwalter, wenn er mit der Besorgung dieser Angelegenheit betraut worden ist. Überdies kann ein Antrag auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes auch durch Familienmitglieder oder Haushaltsangehörige ohne Nachweis der Bevollmächtigung gestellt werden, wenn kein Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis besteht.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Anspruchsübergang gemäß § 11 Abs. 1 und 2 hat der Sozialhilfeverband oder die Stadt mit eigenem Statut die Landesregierung zu verständigen."
„§ 22 a
Begutachtung
(1) Auf Wunsch des Pflegebedürftigen, seines gesetzlichen Vertreters oder Sachwalters ist bei der Untersuchung die Anwesenheit und Anhörung einer Person seines Vertrauens zu ermöglichen. Hieraus entstehende Kosten werden nicht ersetzt.
(2) Bei der Begutachtung von pflegebedürftigen Personen in stationären Einrichtungen sind zur Beurteilung der konkreten Pflegesituation auch Informationen des Pflegepersonals einzuholen und die Pflegedokumentation zu berücksichtigen.
(3) Bei pflegebedürftigen Personen, die durch ambulante Dienste betreut werden, sind bei der Begutachtung zur Verfügung gestellte Pflegedokumentationen zu berücksichtigen."
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(1) Allen am 1. Jänner 1999 noch nicht bescheidmäßig abgeschlossenen Verfahren sind für die Zeit bis zum 31. Dezember 1998 die bis zu diesem Zeitpunkt für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen des § 4 und der Einstufungsverordnung zum Steiermärkischen Pflegegeldgesetz, LGBl. Nr. 91/
1993, in der Fassung LGBl. Nr. 29/1998, zugrunde zu legen. Dies gilt sinngemäß auch für gerichtliche Verfahren.
(2) Personen, denen zum 31. Dezember 1998 ein Pflegegeld in der Höhe der Stufe 3 rechtskräftig zuerkannt ist, ist von Amts wegen mit Wirkung vom 1. Jänner 1999 ein Pflegegeld in der Höhe der Stufe 4 zu gewähren, sofern die dafür erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen gemäß Artikel I § 4 Abs. 2 erfüllt sind.
(3) Die Entscheidung in Verfahren nach Z. 2 hat ohne neuerliche ärztliche Untersuchung zu erfolgen, wenn durch die aktenkundigen Tatsachen und die in früheren Verfahren eingeholten Gutachten der Sachverhalt ausreichend geklärt ist.
(4) Eine Minderung eines rechtskräftig zuerkannten Pflegegeldes wegen der gesetzlichen Änderung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 oder wegen des Außerkrafttretens der §§ 7 und 8 der Einstufungsverordnung ist nur dann zulässig, wenn auch eine wesentliche Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfes eingetreten ist. Dies gilt sinngemäß auch für Fälle, in denen die Antragstellung oder die Einleitung des amtswegigen Verfahrens vor dem 1. Jänner 1999 erfolgt ist und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Diese Bestimmungen sind auch im gerichtlichen Verfahren anzuwenden.
Artikel III
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
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