Gesetz vom 15. Dezember 1998 über die Kundmachung und Wiederverlautbarung (Steiermärkisches Kundmachungs- und Wiederverlautbarungsgesetz)
LGBL_ST_19990402_25Gesetz vom 15. Dezember 1998 über die Kundmachung und Wiederverlautbarung (Steiermärkisches Kundmachungs- und Wiederverlautbarungsgesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
02.04.1999
Fundstelle
LGBl. Nr. 25/1999 Stück 9
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 15. Dezember 1998 über die Kundmachung und Wiederverlautbarung (Steiermärkisches Kundmachungs- und Wiederverlautbarungsgesetz)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Kundmachung
§ 1
Herausgabe
Der Landeshauptmann gibt das „Landesgesetzblatt für die Steiermark" und die „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark" heraus.
§ 2
Landesgesetzblatt
(1) Im Landesgesetzblatt sind kundzumachen:
(2) Im Landesgesetzblatt können kundgemacht werden, wenn ihre Bedeutung diese Kundmachungsart geboten erscheinen läßt:
§ 3
Grazer Zeitung
(1) In der Grazer Zeitung sind kundzumachen:
(2) In der Grazer Zeitung können kundgemacht werden:
(3) Ferner ist die Aufnahme von sonstigen Veröffentlichungen und Einschaltungen zulässig.
§ 4
Besondere Kundmachungsvorschriften in Bundesgesetzen und Landesgesetzen bleiben unberührt.
§ 5
Außerordentliche Verhältnisse
(1) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse, in denen eine Kundmachung im Landesgesetzblatt oder der Grazer Zeitung nicht oder nicht rasch genug möglich ist, können die Landesbehörden und der Landeshauptmann Rechtsvorschriften oder Verlautbarungen in anderer geeigneter Weise (durch Rundfunk oder andere akustische Mittel, durch Veröffentlichung in Tageszeitungen, durch Plakatierung u. dgl.) kundmachen.
(2) Gemäß Abs. 1 kundgemachte Rechtsvorschriften sind sobald als möglich auch im Landesgesetzblatt bzw. in der Grazer Zeitung wiederzugeben. Aus dieser Wiedergabe muß hervorgehen,
–daß sie bloß Mitteilungscharakter hat,
–auf welche Weise die Kundmachung vorgenommen worden ist und
–mit welchem Zeitpunkt die kundgemachte Rechtsvorschrift in Kraft getreten
ist, sofern sich dies nicht schon aus dieser selbst ergibt.
§ 6
Kundmachung durch Auflage
(1) Durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme können kundgemacht werden:
(2) Durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme ist die Feststellung des authentischen Wortlautes gemäß Artikel II Abs. 3 kundzumachen.
(3) Bei Kundmachung durch Auflage hat die Auflage während der Amtsstunden bei jenen Dienststellen des Landes oder der Gemeinden zu erfolgen, die dem in Betracht kommenden Adressatenkreis eine leichte Kenntnisnahme möglich machen.
(4) Die Tatsache der Kundmachung durch Auflage ist in jenem Kundmachungsorgan (Landesgesetzblatt, Grazer Zeitung) zu verlautbaren, in dem die vollständige Rechtsvorschrift sonst kundgemacht werden müßte. Die Dienststellen, bei denen die Auflage erfolgt, sind dabei genau zu bezeichnen.
(5) Jedermann hat das Recht, gegen Ersatz der Herstellungskosten eine Vervielfältigung der durch Auflage zur allgemeinen Einsicht kundgemachten Teile der Rechtsvorschrift zu verlangen, sofern die Vervielfältigung mit einem vertretbaren technischen Aufwand möglich und urheberrechtlich zulässig ist.
§ 7
Räumlicher Geltungsbereich
Alle im Landesgesetzblatt und der Grazer Zeitung enthaltenen Verlautbarungen gelten, wenn in ihnen nicht anderes bestimmt ist, für das ganze Landesgebiet.
§ 8
lnkrafttreten
(1) Rechtsvorschriften treten mit dem in ihnen festgelegten Tag in Kraft.
(2) Wird kein bestimmter Tag festgelegt, tritt eine Rechtsvorschrift mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Als solcher gilt der Tag, an dem das Stück des Landesgesetzblattes oder der Grazer Zeitung, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird. Dieser Tag ist vom zur Kundmachung ermächtigten Organ in den Text der Rechtsvorschrift einzusetzen oder dieser anzufügen.
(3) Der Tag der Ausgabe und der Versendung ist auf jedem Stück des Landesgesetzblattes und der Grazer Zeitung anzugeben.
(4) Die wegen außerordentlichen Verhältnissen gemäß § 5 kundgemachten Rechtsvorschriften treten, sofern in ihnen oder in anderen Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, mit dem Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung in Kraft.
§ 9
Gestaltung der Inkrafttretensbestimmungen bei Novellen
Die mit der Kundmachung betrauten Organe sind ermächtigt, aus Anlaß des Inkrafttretens von Novellen die Bestimmungen über das Inkrafttreten redaktionell dahin gehend zu überarbeiten, daß die jeweiligen Zeitpunkte des Inkrafttretens der Stammfassung des Gesetzes und aller Novellen sowie die Fundstellen der Novellen ersichtlich sind.
§ 10
Berichtigungen
(1) Fehler im Landesgesetzblatt und in der Grazer Zeitung, die auf einem technischen Gebrechen oder auf einem Versehen beruhen, können berichtigt werden, wenn die richtige Fassung zweifelsfrei feststellbar ist.
(2) Fehler im Landesgesetzblatt und jene Fehler in der Grazer Zeitung, die eine Verordnung betreffen, sind durch Kundmachung des Landeshauptmannes zu berichtigen. Andere Fehler in der Grazer Zeitung sind durch Kundmachung des Amtes der Landesregierung zu berichtigen.
§ 11
Nachdrucke
Nachträgliche Vervielfältigungen bereits erschienener Stücke sind als „Nachdrucke" zu bezeichnen. Mittlerweile erfolgte Berichtigungen sind beim Nachdruck zu berücksichtigen; auf die Berichtigung ist durch Fußnoten hinzuweisen.
§ 12
Zurverfügungstellung durch EDV
Der Landeshauptmann ist verpflichtet, alle Landesgesetze sowie die Verordnungen der Landesregierung den Bediensteten des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung sowie der Öffentlichkeit (Internet) in der jeweils geltenden Fassung EDV-mäßig im Volltext zur Verfügung zu stellen.
§ 13
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
§ 14
Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Verlautbarungsgesetz, LGBl. Nr. 27/1976, außer Kraft.
Artikel II
Wiederverlautbarung (Verfassungsbestimmung)
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, Landesgesetze mit verbindlicher Wirkung in der geltenden Fassung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt wiederzuverlautbaren.
(2) Die Landesregierung kann anläßlich der Wiederverlautbarung
(3) Ist eine Kundmachung gemäß Abs. 2 Z. 10 unterblieben und entstehen Zweifel über den Inhalt einer früheren Fassung, so kann die Landesregierung den authentischen Wortlaut einer Fassung feststellen. Dabei kann auch der Zeitraum, für den diese Fassung anwendbar ist, festgestellt werden. Das Ergebnis einer derartigen Feststellung ist durch Auflage kundzumachen.
(4) Die Landesregierung hat dem Landtag jedenfalls jährlich über die wiederverlautbarten Rechtsvorschriften zu berichten.
(5) Von dem der Herausgabe der Wiederverlautbarung folgenden Tag an sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden für die danach verwirklichten Sachverhalte an den wiederverlautbarten Text des Gesetzes gebunden. Dieser Tag ist vom zur Kundmachung ermächtigten Organ in den Text der Rechtsvorschrift einzusetzen.
Artikel III
(Verfassungsbestimmung)
(1) Artikel II tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten des Artikels II tritt das Landeswiederverlautbarungsgesetz, LGBl. Nr. 47/1949, außer Kraft.
LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter
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