Landesgesetz vom 24. November 1998, mit dem das Gesetz vom 21. Juni 1988 über Einrichtungen zum Schutze der Umwelt geändert wird
LGBL_ST_19990312_15Landesgesetz vom 24. November 1998, mit dem das Gesetz vom 21. Juni 1988 über Einrichtungen zum Schutze der Umwelt geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.03.1999
Fundstelle
LGBl. Nr. 15/1999 Stück 5
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Landesgesetz vom 24. November 1998, mit dem das Gesetz vom 21. Juni 1988 über Einrichtungen zum Schutze der Umwelt geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz vom 21. Juni 1988 über Einrichtungen zum Schutze der Umwelt, LGBl. Nr. 78/1988, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 56/1998, wird wie folgt geändert:
Nach dem II. Abschnitt wird folgender II a. Abschnitt eingefügt:
„IIa. Abschnitt
Umweltinformation
§ 12
Mitteilung von Umweltdaten
(1) Jedermann hat das Recht auf freien Zugang zu Umweltdaten, über die Organe der Verwaltung verfügen. Organe der Verwaltung sind alle Stellen der öffentlichen Verwaltung, die in Vollziehung von Landesgesetzen auf Landes-, Gemeinde- oder Gemeindeverbandsebene Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes wahrnehmen und über diesbezügliche Informationen verfügen, mit Ausnahme der Stellen, die im Rahmen ihrer Gesetzgebungszuständigkeit tätig werden.
(2) Umweltdaten im Sinne dieses Gesetzes sind auf Datenträgern festgehaltene Informationen über
(3) Die Mitteilung von Umweltdaten hat zu unterbleiben, wenn die Information folgendes berührt:
(4) Die Mitteilung von Umweltdaten kann unterbleiben, wenn sich das Informationsbegehren
(5) Gegen Bescheide über die Auskunftsverweigerung ist das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat binnen zwei Wochen zulässig.
(6) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes, LGBl. Nr. 73/1990, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß.
§ 13
Umweltdatenkatalog
(1) Zum Zwecke der Information der Öffentlichkeit über das Vorhandensein, die Arten und den Umfang von Umweltdaten, über die Organe der Verwaltung in Wahrnehmung landesgesetzlicher Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes verfügen, hat die Landesregierung einen automationsunterstützten Umweltdatenkatalog einzurichten. Daten, die einer Geheimhaltungspflicht unterliegen, dürfen nicht in den Umweltdatenkatalog aufgenommen werden.
(2) Jedermann ist der freie Zugang zum Umweltdatenkatalog zu gewährleisten. Die im Umweltdatenkatalog erfaßten Daten können in geeigneter Weise veröffentlicht werden.
(3) Zur Gewährleistung der Vollständigkeit und Aktualität des Umweltdatenkataloges haben die Organe der Verwaltung der Landesregierung Informationen über die bei ihnen vorhandenen Umweltdaten im Sinne Abs. 1, insbesondere über die Art, den Umfang, den räumlichen und zeitlichen Bezug der Umweltdaten einschließlich der relevanten Informationsstellen bzw. Auskunftspersonen sowie diesbezügliche Aktualisierungen bekanntzugeben. Eine Vernetzung mit anderen Daten ist anzustreben."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
LandeshauptmannLandesrat
KlasnicPöltl
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