Gesetz vom 20. Oktober 1998, mit dem das Steiermärkische Landesvertragsbedienstetengesetz geändert wird (2. Landesvertragsbedienstetengesetz-Novelle 1998)
LGBL_ST_19990211_9Gesetz vom 20. Oktober 1998, mit dem das Steiermärkische Landesvertragsbedienstetengesetz geändert wird (2. Landesvertragsbedienstetengesetz-Novelle 1998)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.02.1999
Fundstelle
LGBl. Nr. 9/1999 Stück 2
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 20. Oktober 1998, mit dem das Steiermärkische Landesvertragsbedienstetengesetz geändert wird (2. Landesvertragsbedienstetengesetz-Novelle 1998)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesvertragsbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 125/1974, als Landesgesetz geltende Vertragsbedienstetengesetz 1948, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 45/1998, wird wie folgt geändert:
„§ 64 a
Ärztedienstzulage II
(1) Dem Arzt, der ein Arzthonorar gemäß § 38 a KALG bezieht, gebührt eine Ärztedienstzulage II als Ausgleich für die gemäß § 38 a Abs. 5 KALG, in der Fassung der 17. KALG-Novelle, verringerte Bemessungsgrundlage für das Arzthonorar. Die Ärztedienstzulage II ist für die Berechnung der Sonderzahlung nicht zu berücksichtigen.
(2) Die Ärztedienstzulage II beträgt für
(3) Die Ärztedienstzulage II beträgt für Stationsärzte bzw. Ärzte für Allgemeinmedizin
(4) Die Ärztedienstzulage II beträgt für Fachärzte
(5) Die Ärztedienstzulage II beträgt für leitende Ärzte
(6) Die Ärztedienstzulage II erhöht sich
(7) Für teilzeitbeschäftigte Ärzte sind die Ärztedienstzulage II gemäß Abs. 1 bis 5 und die Erhöhungsbeträge gemäß Abs. 6 entsprechend dem Beschäftigungsausmaß zu aliquotieren.
(8) Als Ausbildungsjahre gemäß Abs. 2 gelten die nach dem Ärztegesetz 1984 zur selbständigen Betätigung als Facharzt erforderlichen und anrechenbaren praktischen Ausbildungszeiten. Bei einer Ausbildung zum Facharzt im Hauptfach an Kliniken bleiben die in den Nebenfächern zurückgelegten Ausbildungszeiten zur Berechnung des jeweiligen Ausbildungsjahres unberücksichtigt.
(9) Als Dienstjahre oder Facharztdienstjahre gemäß Abs. 3 und 4 gelten alle nach Erlangung des Diploms über die erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung nach den für den Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt geltenden Ausbildungserfordernisse nach dem Ärztegesetz 1984, mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes in einem Dienstverhältnis zum Land Steiermark zurückgelegten Zeiten, die jeweils zusammenhängend zumindest drei Monate gedauert haben."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft und am 31. Dezember 2003
außer Kraft.
LandeshauptmannLandesrat
KlasnicHirschmann
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