Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Dezember 1998 über die Festsetzung der Tierseuchenkassenbeiträge und der Beihilfensätze für das Jahr 1999
LGBL_ST_19990129_2Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Dezember 1998 über die Festsetzung der Tierseuchenkassenbeiträge und der Beihilfensätze für das Jahr 1999Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.01.1999
Fundstelle
LGBl. Nr. 2/1999 Stück 1
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Dezember 1998 über die Festsetzung der Tierseuchenkassenbeiträge und der Beihilfensätze für das Jahr 1999
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 2 des Tierseuchenkassengesetzes, LGBl. Nr. 38/1949, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 6/1957, 9/1981 und 80/1995, wird verordnet:
§ 1
Der von den Tierbesitzern für das Jahr 1999 zu entrichtende Tierseuchenkassenbeitrag wird für jedes Rind
§ 2
(1) Der prozentuelle Satz des gemeinen Wertes für das Ausmaß der Beihilfe wird mit Ausnahme der Fälle nach Abs. 2 mit 80 Prozent festgesetzt und der allgemein zulässige Höchstbetrag für die Berechnung der Beihilfe mit 28.000 Schilling je Rind bestimmt.
(2) Der prozentuelle Satz des gemeinen Wertes für das Ausmaß der Beihilfe wird in den Fällen nach § 5 Abs. 1 lit. h und lit. i der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 59/1972, in der geltenden Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 43/1977, 13/1979, 59/1980, 13/1983, 85/1987 und 29/1988, über die Durchführung des Tierseuchenkassengesetzes, mit 100 Prozent festgesetzt und der allgemein zulässige Höchstbetrag für die Berechnung der Beihilfe mit 28.000 Schilling bestimmt.
§ 3
(1) Für die Beitragspflicht ist der zum Zeitpunkt der amtlichen Viehzählung vom 3. Dezember 1995 vorhandene Bestand an Rindern einschließlich der am Zähltag vorübergehend abwesenden Rinder maßgebend. Betriebe, die seit diesem Zeitpunkt die Rinderhaltung aufgegeben haben, sind von der Beitragspflicht befreit. Betriebe, die ihren Rinderbestand seit der Viehzählung 1995 reduziert haben, sind nur für den Bestand nach der Reduzierung beitragspflichtig.
(2) Als Zeitpunkt für die Einhebung wird der 1. März 1999 bestimmt.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
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