Gesetz vom 22. September 1998, mit dem die Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 geändert wird
LGBL_ST_19990129_1Gesetz vom 22. September 1998, mit dem die Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.01.1999
Fundstelle
LGBl. Nr. 1/1999 Stück 1
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 22. September 1998, mit dem die Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Die Steiermärkische Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 115/1967, in der Fassung LGBl. Nr. 72/1997, wird wie folgt geändert:
Artikel I 1. Im Gesetzestitel wird der Klammerausdruck „(Gemeindeordnung 1967)" durch den Klammerausdruck „(Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 – GemO)" ersetzt.
„§ 14
Organe
(1) Die Organe der Gemeinde sind
–der Gemeinderat (§ 15)
–der Gemeindevorstand (§ 18)
–der Bürgermeister (§ 19)
–der Gemeindekassier (§ 85)
–die Gemeindevorstandsmitglieder (§ 42 Abs. 3)
–die Verwaltungsausschüsse (§ 28)
–die Fachausschüsse (§ 28)
–der Prüfungsausschuß (§ 86)
(2) Für die Verwaltung von Anstalten und Unternehmungen kann der Gemeinderat aus seiner Mitte nach dem Verhältniswahlrecht Verwaltungsausschüsse bestellen, wenn dies wegen ihres Umfanges oder ihrer Bedeutung zweckmäßig ist. Ihr Beschlußrecht beschränkt sich auf Gegenstände der Verwaltung dieser Anstalten und Unternehmungen.
(3) Zur Vorbereitung und Antragstellung über einzelne Angelegenheiten kann der Gemeinderat aus seiner Mitte nach dem Verhältniswahlrecht Fachausschüsse bestellen.
(4) Der Gemeinderat hat einen Prüfungsausschuß nach § 86 Abs. 1 zu bestellen.
(5) In Stadtgemeinden wird der Gemeindevorstand als Stadtrat, der Gemeindekassier als Finanzreferent bezeichnet."
„(3) Die Gemeinderatsmitglieder einer im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei bilden eine Gemeinderatsfraktion (Fraktion). Jede Fraktion hat dem Bürgermeister einen Fraktionsvorsitzenden bekanntzugeben. Hat eine im Gemeinderat vertretene Wahlpartei nur ein Gemeinderatsmitglied, so kommen diesem Gemeinderatsmitglied dieselben Rechte zu wie einer Gemeinderatsfraktion bzw. einem Fraktionsvorsitzenden."
„(1) Der Gemeindevorstand besteht aus dem Bürgermeister, dem Vizebürgermeister und dem Gemeindekassier, in Gemeinden mit über 3000 Einwohnern aus dem Bürgermeister, zwei Vizebürgermeistern, dem Gemeindekassier und einem weiteren Vorstandsmitglied und in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern aus dem Bürgermeister, zwei Vizebürgermeistern, dem Gemeindekassier und drei weiteren Vorstandsmitgliedern."
„(4) In der konstituierenden Sitzung haben die Mitglieder des Gemeinderates die Angelobung (§ 21) zu leisten. Sodann sind nach der Verteilung der Vorstandssitze auf die im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien (§ 22) die Wahlen des Bürgermeisters
(§ 23) und der übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes (§ 24) durchzuführen. Weiters kann die Zahl der Ausschüsse, deren Wirkungsbereich sowie die Zahl der jeweiligen Ausschußmitglieder (§ 28) festgelegt werden. Andere Tagesordnungspunkte können in der konstituierenden Sitzung nicht behandelt werden."
(1) Die Mitglieder der vom Gemeinderat zu bestellenden Verwaltungs- und Fachausschüsse (§ 14 Abs. 2 und 3) sind aus seiner Mitte nach dem Verhältniswahlrecht zu wählen. Der Gemeinderat hat die Zahl der Ausschüsse, deren Wirkungsbereich sowie die Zahl der Ausschußmitglieder spätestens in der ersten Sitzung nach der konstituierenden Sitzung festzulegen. Spätere Abänderungsbeschlüsse sind jedoch zulässig. Jedem Ausschuß müssen mindestens drei Mitglieder angehören. Für die Ausschußmitglieder sind für den Fall der Verhinderung Ersatzmänner zu wählen.
(2) Für die Aufteilung der Mitglieder jedes Ausschusses auf die einzelnen Wahlparteien, für die mittels Stimmzettel vorzunehmenden Wahlen und für die Niederschrift gelten die Bestimmungen der §§ 22, 24 und 25 Abs. 1 sinngemäß. Der Gemeinderat kann einstimmig beschließen, die Wahl in die Ausschüsse durch Erheben der Hand durchzuführen. Für die Anfechtung der Wahlen gelten die Bestimmungen des § 27 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Rechtsmittelfrist mit dem auf die Wahl folgenden Tag beginnt.
(3) Jeder Ausschuß wählt in der vom Bürgermeister einzuberufenden konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte einen Obmann, einen Obmannstellvertreter und einen Schriftführer.
(4) Jede im Gemeinderat vertretene Wahlpartei, die im jeweiligen Ausschuß nicht vertreten ist, hat eine Einladung zu den einzelnen Ausschußsitzungen zu erhalten."
„(2) Der Mandatsverlust nach Abs. 1 lit. a wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens der schriftlichen Verzichtserklärung beim Gemeindeamt wirksam, außer in der Erklärung wird ein späterer Zeitpunkt angegeben. In den Fällen des Abs. 1 lit. c bis g wird der Mandatsverlust durch einen Bescheid der Landesregierung verfügt."
(1) Die Mitglieder des Gemeinderates haben im Gemeinderat folgende Rechte:
(2) Die Rechte gemäß Abs. 1 lit. a bis e stehen den Mitgliedern des Gemeindevorstands in diesem zu.
(3) Die Rechte gemäß Abs. 1 lit. a bis e stehen den Mitgliedern eines Ausschusses in diesem zu.
(4) Der Bürgermeister kann, auch wenn er nicht Mitglied des Gemeinderates ist, im Gemeinderat und in den Ausschüssen Anträge stellen sowie zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen und zur Geschäftsbehandlung das Wort ergreifen.
(5) Jedes Gemeinderatsmitglied hat das Recht, während der Amtsstunden im Gemeindeamt in Ausschußprotokolle Einsicht zu nehmen."
„§ 38 a
Gemeindeverbände
(1) Zur Besorgung einzelner Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches können sich Gemeinden durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen.
(2) Gemeindeverbände besitzen Rechtspersönlichkeit.
(3) Den Gemeindeverbänden kommt hinsichtlich der ihnen zugewiesenen Aufgaben dieselbe Stellung zu, wie sie den Gemeinden hinsichtlich dieser Aufgaben zukommt, wenn sie keinen Gemeindeverband bilden. Im übrigen wird die rechtliche Stellung der einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden nicht berührt.
(4) Hinsichtlich der Bildung, Organisation und Aufsicht der Gemeindeverbände gilt das Gemeindeverbandsorganisationsgesetz (GVOG 1997), LGBl. Nr. 66, in der jeweils geltenden Fassung."
„(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Gemeinde das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Mißstände zu erlassen sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären. Solche Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen."
„(3) Werden Rechtsgeschäfte nach Abs. 2 lit. a und b abgeschlossen, deren Inhalte in einem wirtschaftlichen oder funktionellen Zusammenhang stehen, sind die jährlichen Entgelte hinsichtlich der Wertgrenze zusammenzuzählen.
(4) Die Übertragung von Aufgaben gemäß Abs. 2
lit. a und b durch Verordnung an den Gemeindevorstand ist nicht zulässig, wenn es sich um die Vergabe von Leistungen handelt, die nach dem Steiermärkischen Vergabegesetz (Stmk. VergG), LGBl. Nr. 85/1995, in der jeweils geltenden Fassung, im Amtsblatt der EG auszuschreiben sind."
„(1) Dem Gemeindevorstand obliegt:
„§ 49 a
Referenten
(1) Der Gemeinderat kann einzelne seiner Mitglieder zu Referenten bestellen. Die Referenten haben die Aufgabe, zur Vorbereitung der Entscheidungen des Gemeinderates, der Fachausschüsse und des Gemeindevorstandes Vorarbeiten, Erhebungen oder dergleichen durchzuführen. Sie können nur auf Grund eines entsprechenden Auftrages eines dieser Organe tätig werden.
(2) Die Referenten haben dem Gemeinderat über ihre Tätigkeit Bericht zu erstatten."
„(2) Der Gemeinderat und der Gemeindevorstand treten zu diesen Sitzungen nach Bedarf zusammen. Sitzungen des Gemeinderates haben mindestens einmal in jedem Vierteljahr stattzufinden. Sitzungen des Gemeindevorstandes haben mindestens einmal monatlich stattzufinden, außer der Gemeindevorstand beschließt einstimmig etwas anderes.
(3) Die folgenden Bestimmungen über die Geschäftsführung des Gemeinderates gelten – mit Ausnahme des § 54 Abs. 4 – sinngemäß auch für den Gemeindevorstand und sämtliche Ausschüsse, soweit nichts anderes bestimmt ist."
„(2) Der Bürgermeister hat den Gemeinderat einzuberufen, wenn es wenigstens von einem Drittel der Gemeinderatsmitglieder oder von der Aufsichtsbehörde schriftlich unter Bekanntgabe mindestens eines Tagesordnungspunktes verlangt wird. Diese Sitzung hat binnen drei Wochen ab Einlangen des Antrages beim Gemeindeamt stattzufinden.
(2 a) Der Gemeindevorstand und die Ausschüsse sind einzuberufen, wenn es wenigstens von einem Drittel der Mitglieder oder von der Aufsichtsbehörde schriftlich verlangt wird. Diese Sitzung hat binnen drei Wochen ab Einlangen des Antrages beim Gemeindeamt stattzufinden.
(3) Die Einberufung hat an die Mitglieder des Gemeinderates schriftlich gegen Zustellnachweis derart zu ergehen, daß sie spätestens am siebenten Tag vor der Gemeinderatssitzung jedem Mitglied im Sinne des Zustellgesetzes zugestellt ist. In dringenden Fällen hat der Gemeindevorstand mit Beschluß festzulegen, daß die Einberufung zur Sitzung derart zu erfolgen hat, daß sie mindestens 24 Stunden vor der Gemeinderatssitzung jedem Mitglied zukommt. In diesem Fall kann bei Abwesenheit eines Mitgliedes des Gemeinderates bzw. Gemeindevorstandes die Zustellung der Einberufung auch an volljährige Familienmitglieder oder Bedienstete erfolgen. Eine ordnungsgemäße Einberufung ist jedenfalls dann gegeben, wenn das betreffende Mitglied des Gemeinderates bzw. Gemeindevorstandes zu Beginn der Sitzung erscheint.
(3 a) Die Einberufung der Mitglieder des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse hat schriftlich gegen Zustellnachweis derart zu ergehen, daß sie mindestens 24 Stunden vor der Sitzung jedem Mitglied zukommt. Im übrigen gilt Abs. 3 sinngemäß.
(4) Mit der Einberufung sind die Gegenstände der Beratung (Tagesordnung) sowie der Ort und die Zeit der Gemeinderatssitzung bekanntzugeben.
(5) Die Tagesordnung, der Ort und die Zeit der Gemeinderatssitzung sind gleichzeitig mit der Zustellung der Einladung an der Amtstafel der Gemeinde öffentlich kundzumachen.
(6) Jede Sitzung, die nicht vom Bürgermeister oder in dessen Verhinderung von seinem Vertreter (§ 32) einberufen wurde, sowie jede Sitzung, zu der nicht alle Gemeinderatsmitglieder ordnungsgemäß geladen wurden, ist ungesetzlich. Die in einer solchen Sitzung gefaßten Beschlüsse sind ungültig, die auf ihrer Grundlage erlassenen Bescheide können für nichtig erklärt werden (§ 101)."
„§ 52
Vorsitz
(1) Den Vorsitz im Gemeinderat und im Gemeindevorstand führt der Bürgermeister, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter (§ 32). Wird dagegen verstoßen, sind die gefaßten Beschlüsse ungültig und können die auf ihrer Grundlage erlassenen Bescheide für nichtig erklärt werden (§ 101).
(2) Den Vorsitz in einem Ausschuß führt dessen Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
(3) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung.
(4) Sind der Bürgermeister und die Vizebürgermeister bei der Beratung und Beschlußfassung wegen Befangenheit an der Vorsitzführung verhindert, hat für die Dauer dieser gleichzeitigen Verhinderung das an Jahren älteste Mitglied des Gemeinderates aus der Wahlpartei des ersten Vizebürgermeisters den Vorsitz zu führen."
„§ 53
Schriftführer
(1) Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte Schriftführer. Jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei kommt mindestens ein Schriftführer zu.
(2) Auf Verlangen der Schriftführer hat der Bürgermeister einen Gemeindebediensteten mit der Abfassung der Verhandlungsschrift zu beauftragen. Die Verpflichtung des Bürgermeisters und der Schriftführer zur Unterfertigung der Verhandlungsschrift bleibt dadurch unberührt."
„§ 54
Tagesordnung, Fragestunde
(1) Der Bürgermeister, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter, setzt nach Anhörung des Gemeindevorstandes die Tagesordnung fest. Der Vorsitzende ist berechtigt, einen oder mehrere Tagesordnungspunkte – ausgenommen bei Fällen nach Abs. 2 oder 4 – zu Beginn der Sitzung von der Tagesordnung abzusetzen. Ebenso kann er die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte ändern.
(2) Der Bürgermeister ist verpflichtet, einen oder mehrere in den Wirkungsbereich des Gemeinderates fallende Gegenstände in die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung aufzunehmen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Gemeinderates schriftlich verlangt wird. Der Antrag muß spätestens zwei Wochen vor der Gemeinderatssitzung beim Gemeindeamt eingelangt sein.
(3) Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann behandelt werden, wenn der Gemeinderat hiezu seine Zustimmung gibt. Solche Anträge (Dringlichkeitsanträge) kann jedes Mitglied des Gemeinderates stellen. Über Dringlichkeitsanträge ist, sofern der Gemeinderat nichts anderes beschließt, erst am Schluß der Tagesordnung zu beraten und abzustimmen.
(4) Vor Eingehen in die Tagesordnung ist eine Fragestunde mit einer Höchstdauer von 60 Minuten abzuhalten. Jedes Mitglied des Gemeinderates hat das Recht, höchstens zwei kurze mündliche Anfragen an den Bürgermeister, die Mitglieder des Gemeindevorstandes, die Ausschußobmänner oder die Referenten (§ 49 a) zu richten. Der Befragte ist verpflichtet, die Fragen spätestens in der nächsten Sitzung des Gemeinderates zu beantworten."
„§ 55
Anwesenheitspflicht, Ausnahmen
(1) Die Mitglieder des Gemeinderates haben zu den Sitzungen pünktlich zu erscheinen und daran teilzunehmen (§ 33 Abs. 2).
(2) Ausnahmen von der Verpflichtung des Abs. 1 bewilligt bis zu drei Monaten der Bürgermeister, darüber hinaus bis zu längstens einem Jahr der Gemeinderat. Bei der Bewilligung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Beschlußfähigkeit des Gemeinderates nicht gefährdet wird.
(3) Eine Freistellung des Bürgermeisters von seiner Funktion über einem Monat bewilligt der Gemeinderat."
„§ 56
Beschlußfähigkeit, Beschlußfassung
(1) Der Gemeinderat ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung geladen wurden (§ 51) und mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates zur Zeit der Beschlußfassung anwesend sind.
(2) Waren zum Zeitpunkt der Beschlußfassung nicht mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates anwesend, so kann unter Berufung hierauf für denselben Tagesordnungspunkt eine neuerliche Sitzung einberufen werden. Die Beschlußfähigkeit in dieser Sitzung ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Gemeinderates anwesend ist. Sind bei einer solchen Sitzung jedoch die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, so können auch andere Punkte durch Gemeinderatsbeschluß nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(3) Bei der Berechnung der Beschlußfähigkeit ist jede sich ergebende Teilzahl nach oben aufzurunden.
(4) Beschlüsse können nur über Verhandlungsgegenstände, die in der Tagesordnung aufscheinen oder die im Wege eines Dringlichkeitsantrages in die Tagesordnung aufgenommen wurden, gefaßt werden."
„§ 57
Abstimmung
(1) Zu einem gültigen Beschluß ist, soweit dieses Gesetz oder andere Gesetze nicht eine erhöhte Stimmenmehrheit vorsehen, die einfache Mehrheit der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Ist zu einem gültigen Gemeinderatsbeschluß eine erhöhte Mehrheit gesetzlich erforderlich, so kann ein solcher Beschluß nur mit dieser erhöhten Mehrheit abgeändert oder behoben werden.
(2) Die Abstimmung erfolgt durch Erheben einer Hand. Über Beschluß des Gemeinderates kann eine geheime Abstimmung mittels Stimmzettel erfolgen.
(3) Bei Entscheidungen oder Verfügungen in behördlichen Angelegenheiten – ausgenommen bei Wahlen – ist eine geheime Abstimmung nicht zulässig.
(4) Alle Mitglieder haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben. Die Abgabe der Stimme erfolgt durch Bejahung oder Verneinung des Antrages ohne Begründung.
(5) Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(6) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Der Bürgermeister stimmt nur dann mit, wenn er Mitglied des Gemeinderates ist (§ 19)."
„§ 58
Befangenheit
(1) Der Bürgermeister und die Mitglieder der Kollegialorgane sind von der Beratung und Beschlußfassung über einen Verhandlungsgegenstand wegen Befangenheit ausgeschlossen:
(2) Die im Abs. 1 genannten Personen haben ihre Befangenheit von sich aus wahrzunehmen. Mitglieder der Kollegialorgane haben dies dem Vorsitzenden und Vorsitzende ihrem jeweiligen Vertreter mitzuteilen. Sie haben für die Dauer der Beratung und Beschlußfassung den Sitzungsraum zu verlassen. Über Beschluß kann jedoch ein befangenes Mitglied eines Kollegialorganes zur Erteilung von Auskünften an der Beratung teilnehmen. Die Abstimmung kann jedoch nur in Abwesenheit des befangenen Mitgliedes erfolgen.
(3) Eine Befangenheit liegt nicht vor, wenn die im Abs. 1 genannten Organe an einem Verhandlungsgegenstand lediglich als Angehörige einer Berufsgruppe oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt sind, deren gemeinsame Interessen durch diese Angelegen-heit berührt werden und deren Interessen zu vertreten sie berufen sind.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 und 6 gelten nicht:
(5) Wird durch die Befangenheit in einem Gegenstand der Tagesordnung die Beschlußunfähigkeit eines Ausschusses verursacht, geht die Zuständigkeit auf den Gemeindevorstand über. Verursacht die Befangenheit die Beschlußunfähigkeit des Gemeindevorstandes, geht die Zuständigkeit auf den Gemeinderat über. Verursacht die Befangenheit die Beschlußunfähigkeit des Gemeinderates, geht die Zuständigkeit auf den Bürgermeister, im Falle seiner Befangenheit auf die Vizebürgermeister in ihrer Reihenfolge und in weiterer Folge auf das an Jahren älteste, nicht befangene Gemeinderatsmitglied aus der Fraktion des ersten Vizebürgermeisters über.
(6) Beschlüsse, die entgegen den Vorschriften des Abs. 1 gefaßt wurden, sind ungültig.
(7) Die Abs. 1 bis 4 und 6 gelten sinngemäß auch für den Bürgermeister, die sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes und die Gemeinderäte, wenn sie Aufgaben selbständig ohne vorhergehende kollegiale Beratung und Beschlußfassung zu besorgen haben.
(8) Bei Befangenheit des Bürgermeisters haben die Vizebürgermeister in ihrer Reihenfolge und bei Befangenheit des Gemeindekassiers hat dessen Vertreter gemäß § 85 Abs. 2 die Aufgaben zu besorgen. Sind auch diese Organe befangen, hat das jeweils an Jahren älteste unbefangene Mitglied des Gemeinderates jener Gemeinderatsfraktion, der der Bürgermeister bzw. der Gemeindekassier angehört oder von der der Bürgermeister vorgeschlagen wurde, die Aufgaben zu besorgen."
„§ 59
Öffentlichkeit der Sitzungen
(1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Die Sitzungen des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse sind nicht öffentlich.
(2) Bei der Einberufung zu einer Gemeinderatssitzung kann vom Bürgermeister der Ausschluß der Öffentlichkeit bei einem oder mehreren Tagesordnungspunkten bestimmt werden, sofern dies im Interesse der Gemeinde, einer anderen Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist.
(3) In nicht öffentlicher Sitzung sind zu behandeln
(4) Die Öffentlichkeit darf jedenfalls nicht ausgeschlossen werden bei der Behandlung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses sowie bei Wahlen.
(5) Der Gemeinderat kann zu Beginn oder auch während einer Sitzung beschließen, einen oder mehrere Tagesordnungspunkte nicht öffentlich zu verhandeln oder eine Verfügung nach Abs. 2 aufzuheben.
(6) Der Gemeinderat kann bei Tagesordnungspunkten, die nicht öffentlich behandelt werden, außerdem die Vertraulichkeit der Beratung und Beschlußfassung beschließen. Dieses Recht steht auch dem Gemeindevorstand und den Ausschüssen zu. Wer diese Vertraulichkeit verletzt, kann vom Gemeinderat mit Zweidrittelmehrheit von der Teilnahme an den weiteren Sitzungen des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes oder der Ausschüsse bis zu drei Monaten ausgeschlossen werden.
(7) Die Verwendung von Schallträgern zur Aufzeichnung der Sitzung ist zulässig. Film- oder Videoaufnahmen können über Beschluß des Gemeinderates zeitlich begrenzt oder untersagt werden."
„§ 60
Verhandlungsschrift
(1) Über jede Sitzung des Gemeinderates ist eine Verhandlungsschrift aufzunehmen. Diese hat insbesondere zu enthalten:
(2) Über Begehren des Antragstellers ist eine kurze Begründung seines Antrages in die Verhandlungsschrift aufzunehmen.
(3) Die Verhandlungsschrift ist von den Schriftführern gemeinsam oder von einem Gemeindebediensteten (§ 53 Abs. 2) abzufassen, wobei sich diese bei der Abfassung der Niederschrift eines Schallträgers bedienen können. Die Schallträger dürfen frühestens einen Monat nach Genehmigung der entsprechenden Niederschriften gelöscht werden.
(4) Die Verhandlungsschrift ist vom Vorsitzenden und von den Schriftführern zu unterfertigen. Im Fall der Verweigerung der Unterschrift ist dies zu vermerken.
(5) Spätestens mit der Einladung zur nächsten Gemeinderatssitzung ist jedem Fraktionsvorsitzenden eine Ausfertigung der Verhandlungsschrift über die letzte öffentliche Sitzung zuzustellen. Die Verhandlungsschriften über nichtöffentliche Sitzungen können innerhalb von acht Tagen vor der nächsten Sitzung während der Amtsstunden von den Mitgliedern des Gemeinderates im Gemeindeamt eingesehen werden.
(6) Den Mitgliedern des Gemeinderates, die an der Sitzung teilgenommen haben, steht es frei, gegen den Inhalt der Verhandlungsschrift mündlich oder schriftlich spätestens in der nächsten Sitzung Einwendungen zu erheben, worüber in derselben Sitzung zu beschließen ist.
(7) Die Einsichtnahme in die vom Gemeinderat genehmigten Verhandlungsschriften öffentlicher Gemeinderatssitzungen sowie die Herstellung von Abschriften und Kopien gegen Kostenersatz sind während der Amtsstunden im Gemeindeamt jedermann erlaubt.
(8) Das Ablegen der Verhandlungsschriften über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen hat getrennt, entweder in gebundener Form oder solcherart zu erfolgen, daß die Entnahme von Verhandlungsschriften oder Teilen und Anlagen derselben unmöglich ist."
„(1) Die Geschäfte der Gemeinde werden durch das Gemeindeamt besorgt. In Stadtgemeinden hat das Gemeindeamt die Bezeichnung „Stadtamt". Der Vorstand des Gemeindeamtes ist der Bürgermeister. Er ist Vorgesetzer der Gemeindebediensteten."
„(4) Die Veräußerung von unbeweglichem Vermögen (z. B. auch Superädifikate, Dienstbarkeiten) sowie der Abschluß von Baurechtsverträgen zu Lasten der Gemeinde bedürfen eines mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Gemeinderatsbeschlusses.
(5) Erlöse aus Vermögensveräußerungen sind zur Schaffung neuer Vermögenswerte oder zur vorzeitigen Tilgung bestehender Darlehensschulden außerhalb des Tilgungsplanes zu verwenden."
„(1) Öffentliche Einrichtungen, Anlagen, wirtschaftliche Unternehmungen und Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit der Gemeinden sind nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen.
(2) Für die Benützung der öffentlichen Einrichtungen und Anlagen der Gemeinde sind auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses Gebühren zu erheben, die grundsätzlich kostendeckend festzusetzen sind. Diese können jedoch bis zu einem Ausmaß beschlossen werden, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt. Stets sind jedoch die Gebühren unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gemeindemitglieder festzulegen. Für die Festsetzung eines Anschluß- und Benützungszwanges ist eine gesetzliche Regelung erforderlich."
„(8) Haben Gemeinden Aufgaben zu erfüllen, die marktbestimmte Tätigkeiten zum Gegenstand haben, können diese über Beschluß des Gemeinderates zu Betrieben mit marktbestimmter Tätigkeit erklärt werden. Sie bedürfen eines Betriebsstatutes und eines Betriebsleiters."
„(2) Für wirtschaftliche Unternehmungen und für Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit ist ein Vermögensnachweis auf der Grundlage von Anlagennachweisen ebenso zu erstellen wie ein Schuldennachweis. Für sonstige Betriebe gewerblicher Art und für betriebsähnliche Einrichtungen sind Anlagennachweise erforderlich."
„(7) Der Veranschlagung außerordentlicher Vorhaben haben Kostenberechnungen und, wenn möglich, Wirtschaftlichkeitsberechnungen sowie Berechnungen über die Folgekosten und -erträge vorauszugehen, deren Ergebnis bei den Voranschlagsberatungen und Beschlußfassungen zu berücksichtigen ist. Das Ergebnis derselben ist gemeinsam mit der Darstellung der Art der Ausführung und der Finanzierung in die Erläuterungen zum Voranschlag aufzunehmen.
(8) Zuführungen an Rücklagen dürfen nur veranschlagt werden, wenn hiedurch der Haushaltsausgleich nicht gefährdet wird. Dies gilt nicht für die Erneuerungs-, Instandhaltungs-, Erweiterungs- und Tilgungsrücklagen (§ 70 Abs. 2 und § 80 Abs. 2).
(9) Für die wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde, die nur mit ihrem abzuführenden Gewinn oder zu deckenden Verlust im Voranschlag aufscheinen, sind Wirtschaftspläne zu erstellen, die eine Beilage des Gemeindevoranschlages bilden."
„(3) Darlehensaufnahmen, die das nach dem Voranschlags- bzw. Rechnungsquerschnitt zu ermittelnde Maastricht-Defizit (das sind alle Einnahmen und Ausgaben des laufenden Jahres abzüglich der Finanztransaktionen, soweit sie nicht die marktbestimmten Betriebe betreffen) nachteilig verändern, dürfen nur veranschlagt werden, wenn die Prüfung aller anderen Finanzierungsmöglichkeiten sie unumgänglich erscheinen lassen."
„§ 82
Kontoüberziehungen, Kontenbegründung
(1) Zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben kann die Gemeinde insgesamt ihre Konten bis zu einem Sechstel der Gesamteinnahmen des ordentlichen Voranschlages überziehen. Die Abdeckung ist binnen Jahresfrist vorzunehmen, sofern nicht ein Gemeinderatsbeschluß über die Verlängerung der Überziehung gefaßt wird.
(2) Für die Begründung und Auflösung von Gemeindekonten sowie für die Anlegung und Auflösung von Sparbüchern ist ein Beschluß des Gemeindevorstandes erforderlich."
„III. Abschnitt
Anordnungs-, Kassen- und Buchhaltungswesen"
(1) Die Kassen- und die Buchführung obliegen dem Gemeindekassier. Dieser hat zu entscheiden, ob er selbst dieses Amt ausübt oder ein Gemeindebediensteter zur Verfügung gestellt werden soll. Die für den Kassen- und den Buchhaltungsdienst mittels Dienstverfügung des Bürgermeisters und des Gemeindekassiers schriftlich ermächtigten Bediensteten sind Hilfsorgane des Bürgermeisters und des Gemeindekassiers. Sie können nur über deren Auftrag und unter deren Verantwortung tätig werden und dürfen keine Anordnungsbefugnisse (§ 84) ausüben.
(2) Der Kassier hat für den Fall seiner vorübergehenden bis zu drei Monate dauernden Verhinderung ein Mitglied des Gemeinderates aus seiner Wahlpartei, ausgenommen Bürgermeister oder Vizebürgermeister, oder einen Gemeindebediensteten mit seiner Vertretung schriftlich zu betrauen.
(3) Alle Einnahmen und Ausgaben sind sowohl in zeitlicher Reihenfolge als auch in sachlicher Ordnung zu buchen. Die Buchhaltung ist so einzurichten und zu führen, daß sie bei Bedarf in angemessener Zeit eine Prüfung der Kassen- und Buchbestände zuläßt und Grundlage für Buchabschlüsse sowie für die Erstellung des Rechnungsabschlusses (§ 88) ist.
(4) Erfolgt die Buchung automationsunterstützt, ist auf die Ordnungsmäßigkeit der Erfassung und Aufbewahrung von Daten ebenso zu achten wie auf die Sicherung der inhaltsgleichen, vollständigen und geordneten Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen."
„§ 86
Prüfungsausschuß
(1) Zur Überprüfung der gesamten Gebarung der Gemeinde einschließlich der öffentlichen Einrichtungen, Anlagen, wirtschaftlichen Unternehmungen und Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit hat der Gemeinderat aus seiner Mitte einen Prüfungsausschuß zu bestellen.
(2) Die Anzahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses bestimmt der Gemeinderat. Jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei steht mindestens ein Mitglied zu. Weitere Mitglieder sind nach dem Verhältniswahlrecht (d'Hondtsches Verfahren) zu wählen.
(3) Der Bürgermeister und die Mitglieder des Gemeindevorstandes dürfen nicht dem Prüfungsausschuß angehören.
(4) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Obmann. Für die Wahl des Obmannes steht jener Wahlpartei das Vorschlagsrecht zu, die im Gemeindevorstand nicht vertreten ist. Steht unter dieser Voraussetzung mehreren Wahlparteien das Vorschlagsrecht zu, so steht das Vorschlagsrecht der stimmenschwächsten dieser Wahlparteien zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Gehören dem Gemeindevorstand alle im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien an, so steht der stimmenschwächsten Wahlpartei das Vorschlagsrecht für den Obmann des Prüfungsausschusses zu. Die Wahlpartei, der der Bürgermeister angehört, hat in keinem Fall Anspruch auf die Erstattung des Wahlvorschlages für den Obmann des Prüfungsausschusses, es sei denn, daß nur eine einzige Wahlpartei im Gemeinderat vertreten ist. Im übrigen gelten für die Wahlen die Bestimmungen des § 24 sinngemäß.
(5) Der Gemeinderat kann dem Prüfungsausschuß auch eine ihm nicht angehörende Person als Sachverständigen fallweise mit beratender Stimme beigeben.
(6) Der Prüfungsausschuß hat zu prüfen, ob die Gebarung wirtschaftlich, zweckmäßig und sparsam geführt wird und ob sie den Gesetzen und sonstigen Vorschriften entspricht. Hiefür sind den Mitgliedern alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und alle Auskünfte zu erteilen.
(7) Die Überprüfung ist mindestens vierteljährlich und wenigstens einmal im Jahr unvermutet, außerdem bei jedem Wechsel in der Person des Bürgermeisters oder des Gemeindekassiers vorzunehmen.
(8) Über das Ergebnis der Prüfung ist dem Gemeinderat ein schriftlicher Bericht ohne unnötigen Aufschub vorzulegen. Über Verlangen des Prüfungsausschusses haben sich dazu der Bürgermeister und der Kassier schriftlich zu äußern. Diese können eine solche Äußerung auch von sich aus abgeben."
„§ 87
Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde
(1) Der Aufsichtsbehörde steht jederzeit das Recht zu, die Gebarung der Gemeinden einschließlich der öffentlichen Einrichtungen, Anlagen, wirtschaftlichen Unternehmungen und Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit sowie die Beteiligungen von Gemeinden an wirtschaftlichen Unternehmungen auf ihre Sparsam-keit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen und zu diesem Zweck Amtsorgane in die Gemeinden zu entsenden. Diesen sind alle Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Gebarungsüberprüfung bzw. Wirtschaftlichkeitsprüfung zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Überprüfung erstreckt sich auch auf die Buch- und Kassenführung, die Führung der Vermögensgebarung, die Erstellung des Voranschlages bzw. des Wirtschaftsplanes sowie des Rechnungsabschlusses bzw. der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung.
(3) Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Bürgermeister zur unverzüglichen Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln und von diesem zu beraten. Der Bürgermeister hat über die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Aufsichtsbehörde und dem Gemeinderat zu berichten. Im Falle der Beteiligung von Gemeinden (§ 71) hat der Bürgermeister den zuständigen Organen der wirtschaftlichen Unternehmungen das Ergebnis der Beratungen im Gemeinderat zu übermitteln."
„§ 88
Erstellung des Rechnungsabschlusses
(1) Nach dem Ende des Haushaltsjahres ist auf Grund der abgeschlossenen Kasse und der Buchhaltung der Rechnungsabschluß des ordentlichen und des außerordentlichen Haushaltes sowie der voran-schlagsunwirksamen Gebarung zu erstellen. Der Rechnungsabschluß umfaßt den Kassenabschluß, die Haushaltsrechnung samt Beilagen und den Vermögens- und Schuldennachweis.
(2) Für die wirtschaftlichen Unternehmungen einer Gemeinde, die nur mit ihrem abzuführenden Gewinn oder dem zu deckenden Verlust im Gemeindehaushalt geführt werden, sind ebenfalls Rechnungsabschlüsse (Bilanzen samt Gewinn- und Verlustrechnung) zu erstellen. Diese sind dem Gemeinderat zum ehestmöglichen Zeitpunkt zur Beratung und Beschlußfassung vorzulegen.
(3) Über die Gebarung der von der Gemeinde verwalteten Sondervermögen, Stiftungen und Fonds sind jährlich Abschlüsse nach den für diese Einrichtungen geltenden Vorschriften zu verfassen; fehlen solche Vorschriften, sind für diese Abschlüsse die für den Rechnungsabschluß geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Rechnungsleger (Bürgermeister und Gemeindekassier) haben den Entwurf des Rechnungsabschlusses samt Beilagen so zeitgerecht zu erstellen, daß dieser auch vor dem im § 89 Abs. 6 angeführten Termin zwecks Übermittlung vorläufiger Daten, die an die Europäische Union zu berichten sind, als Grundlage dienen kann.
(5) Die Rechnungsleger haben den Entwurf des Rechnungsabschlusses samt Beilagen spätestens drei Monate nach dem Ende des Haushaltsjahres dem Gemeinderat zur Beratung und Beschlußfassung vorzulegen. Vor der Vorlage ist der Rechnungsabschluß zwei Wochen hindurch im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Gleichzeitig mit der Auflage ist eine Ausfertigung samt Beilagen jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei zu übermitteln.
(6) Die Auflage ist an der Amtstafel mit dem Hinweis kundzumachen, daß es jedem Gemeindemitglied freisteht, gegen den Rechnungsabschluß innerhalb der Auflagefrist beim Gemeindeamt schriftliche Einwendungen einzubringen. Solche Einwendungen sind vom Gemeinderat anläßlich der Beschlußfassung über den Rechnungsabschluß in Erwägung zu ziehen."
„§ 89
Beschlußfassung über den Rechnungsabschluß
(1) Der Gemeinderat beschließt den Rechnungsabschluß in seiner Gesamtheit in öffentlicher Sitzung.
(2) Die Grundlage für die Beratung und die Beschlußfassung des Gemeinderates bildet der nach § 88 erstellte Rechnungsabschluß und der gemäß § 86 Abs. 8 auszuarbeitende schriftliche Bericht des Prüfungsausschusses.
(3) Ergeben sich im Prüfungsbericht oder im Zuge der Beratung über den Rechnungsabschluß Mängel, so beschließt der Gemeinderat die zu ihrer Behebung notwendigen Maßnahmen. Nach Behebung der Mängel hat der Bürgermeister den Rechnungsabschluß neuerlich dem Gemeinderat zur Beschlußfassung vorzulegen.
(4) Mit Beschlußfassung über den Rechnungsabschluß gelten die Rechnungsleger als entlastet.
(5) Der Beschluß des Gemeinderates über die Genehmigung des Rechnungsabschlusses ist vom Bürgermeister zwei Wochen hindurch an der Amtstafel kundzumachen.
(6) Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluß so zeitgerecht zu erledigen, daß dieser spätestens vier Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden kann."
„§ 90
Genehmigung von Rechtsgeschäften
(1) Die Veräußerung und Belastung von unbeweglichem Gemeindevermögen, die Aufnahme von Darlehen sowie die Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Haftungen durch die Gemeinden, bedürfe mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten, der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2) Unter die Genehmigungspflicht nach Abs. 1 fallen nicht:
(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch das Rechtsgeschäft die Gefahr einer dauernden Schmälerung des Gemeindevermögens eintreten würde oder der Schuldendienst nach Erfüllung der Pflichtaufgaben aus den laufenden Einnahmen nicht mehr geleistet werden könnte."
„(2) Die Vorstellung ist schriftlich bei der Gemeinde einzubringen. Die schriftliche Vorstellung kann nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden; sie hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Antrag zu enthalten. Die Gemeinde hat die Vorstellung unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach ihrem Einlangen unter Anschluß der Verwaltungsakten der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Es steht der Gemeinde frei, eine Äußerung zur Begründung des Vorstellungsantrages anzuschließen."
„§ 94 a
Aussetzung der Entscheidung in Abgabenverfahren
(1) Ist wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage ein Abgabenverfahren vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängig, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Vorstellungsentscheidung der Aufsichtsbehörde ist, so kann diese Entscheidung unter Mitteilung der hiefür maßgebenden Gründe ausgesetzt werden, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.
(2) Eine Aussetzung der Entscheidung gemäß Abs. 1 ist von der Aufsichtsbehörde auszusprechen. Nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens, das Anlaß zur Aussetzung gemäß Abs. 1 gegeben hat, ist das ausgesetzte Vorstellungsverfahren von Amts wegen fortzusetzen."
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Das ist der … .
(2) Artikel I Z. 4, 5, 6, 8 und 58 sind erstmalig bei den nach dem Inkraftreten dieses Gesetzes durchzuführenden Gemeinderatswahlen anzuwenden.
(3) § 43 Abs. 2 bis 4 tritt mit 1. April 1999 in Kraft. Verordnungen gemäß § 43 Abs. 2 können schon vor Inkrafttreten des § 43 Abs. 2 beschlossen werden, jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten des § 43 Abs. 2 in Kraft gesetzt werden.
LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter
KlasnicSchachner-Blazizek
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