Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. November 1998, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird
LGBL_ST_19981113_85Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. November 1998, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.11.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 85/1998 Stück 24
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. November 1998, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993
geändert wird
Auf Grund des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr. 25, in der Fassung LGBl. Nr. 38/1994, 11/1996, 61/1997, 25/1998 und 75/1998, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, mit der in Durchführung des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 nähere Bestimmungen zu diesem Gesetz erlassen werden (Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993), LGBl. Nr. 26/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 48/1994, 39/1995, 93/1995, 41/1996 und 80/1997, wird wie folgt geändert:
„(4) Mit Ausschluß der Öffentlichkeit können Leistungen zur beschränkten Bewerbung ausgeschrieben werden, wenn der Gesamtwert der Leistung 7,000.000 Schilling ohne Umsatzsteuer nicht übersteigt. Die Zahl der eingeladenen Unternehmer muß ausreichen, einen echten Wettbewerb zu gewährleisten. Zumindest sollen fünf Unternehmer zur Angebotsabgabe eingeladen werden. Werden weniger als fünf Unternehmer eingeladen, sind die dafür maßgeblichen Gründe schriftlich festzuhalten. Anzahl und Name der eingeladenen Unternehmer sind bis zur Angebotsöffnung geheim zu halten."
„§ 11
Zumutbarer Wohnungsaufwand bei Berechnung der Wohnbeihilfe
(1) Als zumutbarer Wohnungsaufwand ist bei einem monatlichen Einkommen (§ 2 Z. 10 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993) anzusehen:
Tabelle 1
Zumutbarer Wohnungsaufwand in Prozent
Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen
123456
78
für die ersten S 7.500,– des Einkommens
gemäß § 11 Abs. 1 –––
–––––
weitere S 500,– 10–––
––––
weitere S 500,–12–––
––––
weitere S 500,–14–––
––––
weitere S 500,–1610––
––––
weitere S 500,–1812––
––––
weitere S 500,–2014––
––––
weitere S 500,–221610–
––––
weitere S 500,–241812–
––––
weitere S 500,–262014–
––––
weitere S 500,–28221610
––––
weitere S 500,–30241812
––––
weitere S 500,–32262014
––––
weitere S 500,–34282216
––––
weitere S 500,–36302418
10–––
weitere S 500,–38322620
12–––
weitere S 500,–40342822
14–––
weitere S 500,–42363024
1610––
weitere S 500,–44383226
1812––
weitere S 500,–46403428
2014––
weitere S 500,–48423630
221610–
weitere S 500,–50443832
241812–
weitere S 500,–50464034
262014–
weitere S 500,–50484236
28221610
weitere S 500,–50504438
30241812
weitere S 500,–50504640
32262014
weitere S 500,–50504842
34282216
weitere S 500,–50505044
36302418
weitere S 500,–50505046
38322620
Für weitere S 500,– des Einkommens beträgt der zumutbare Wohnungsaufwand um jeweils 2 Prozent mehr, jedoch nicht mehr als 50 Prozent. Bei weiteren in der Wohnung lebenden Personen setzt der nach den Prinzipien der Tabelle 1 ermittelte Wohnungsaufwand jeweils bei einem S 1.500,– höheren Einkommen ein.
Tabelle 2
Zumutbarer Wohnungsaufwand in Schilling
monatlichesAnzahl der in der Wohnung lebenden Personen
Einkommen
in Schilling1234
5678
7.500––––
––––
8.00050–––
––––
8.500110–––
––––
9.000180–––
––––
9.50026050––
––––
10.000350110––
––––
10.500450180––
––––
11.00056026050–
––––
11.500680350110–
––––
12.000810450180–
––––
12.50095056026050
––––
13.0001.100680350110
––––
13.5001.260810450180
––––
14.0001.430950560260
––––
14.5001.6101.100680350
50–––
15.0001.8001.260810450
110–––
15.5002.0001.430950560
180–––
16.0002.2101.6101.100680
26050––
16.5002.4301.8001.260810
350110––
17.0002.6602.0001.430950
450180––
17.5002.9002.2101.610
1.10056026050–
18.0003.1502.4301.800
1.260680350110–
18.5003.4002.6602.000
1.430810450180–
19.0003.6502.9002.210
1.61095056026050
19.5003.9003.1502.430
1.8001.100680350110
20.0004.1503.4002.660
2.0001.260810450180
20.5004.4003.6502.900
2.2101.430950560260
21.0004.6503.9003.150
2.4301.6101.100680350
21.5004.9004.1503.400
2.6601.8001.260810450
22.0005.1504.4003.650
2.9002.0001.430950560
22.5005.4004.6503.900
3.1502.2101.6101.100680
23.0005.6504.9004.150
3.4002.4301.8001.260810
23.5005.9005.1504.400
3.6502.6602.0001.430950
24.0006.1505.4004.650
3.9002.9002.2101.610
1.100
24.5006.4005.6504.900
4.1503.1502.4301.800
1.260
25.0006.6505.9005.150
4.4003.4002.6602.000
1.430
25.5006.9006.1505.400
4.6503.6502.9002.210
1.610
26.0007.1506.4005.650
4.9003.9003.1502.430
1.800
26.5007.4006.6505.900
5.1504.1503.4002.660
2.000
27.0007.6506.9006.150
5.4004.4003.6502.900
2.210
27.5007.9007.1506.400
5.6504.6503.9003.150
2.430
28.0008.1507.4006.650
5.9004.9004.1503.400
2.660
28.5008.4007.6506.900
6.1505.1504.4003.650
2.900
Einkommen über S 28.500,– und Teilbeträge, welche die jeweils vollen S 500,– übersteigen, sowie eine Personenanzahl über acht Personen sind nach der Tabelle 1 zu berücksichtigen.
(2) Bei Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen gemäß dem II. Hauptstück des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 wird der für die Gewährung der Wohnbeihilfe maßgebliche Wohnungsaufwand gemäß den Bestimmungen des § 7 unter Anrechnung der zum Zeitpunkt der Bewilligung der Wohnbeihilfe zulässigen Kapitalmarktzinsen
(§ 6) und unter Ausklammerung der Kosten für Kfz-Ein- und Abstellplätze ermittelt.
(3) Der zumutbare Wohnungsaufwand bei gesetzlich unterhaltsberechtigten Kindern, die nicht im Haushalt der Unterhaltspflichtigen wohnen, beträgt bei einer Personenzahl von
1 Person S 1.100,–
2 Personen S 1.600,–
3 Personen S 2.200,–
4 Personen S 2.900,–
5 Personen S 3.700,–
6 Personen S 4.600,–
(4) Mitwohnende Kinder von unterhaltsberechtigten Personen (§ 19 Abs. 4 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993) werden bei Ermittlung der angemessenen Nutzfläche, nicht jedoch bei Festlegung des zumutbaren Wohnungsaufwandes gemäß Abs. 3, berücksichtigt.
(5) Wenn unterhaltsberechtigte Kinder mit anderen Personen in derselben Wohnung leben, wird der unter Berücksichtigung aller in derselben Wohnung lebenden Personen ermittelte zumutbarer Aufwand gemäß Abs. 1 mit den Beträgen gemäß Abs. 3 zusammengezählt.
(6) Mitwohnende Personen, welche die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 4 und 5 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 nicht erfüllen, sind abweichend von Abs. 5 bei Berechnung der Wohnbeihilfe insoweit zu berücksichtigen, als je Person mindestens 20 m2 von der Gesamtnutzfläche abgezogen werden."
„§ 11 a
Anrechenbarer Wohnungsaufwand für die Ermittlung der Allgemeinen Wohnbeihilfe
(1) Als anrechenbarer Wohnungsaufwand einschließlich der Umsatzsteuer (§ 20 a Abs. 3 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993) werden bei einer Personenanzahl von
1 Person S 1.600,–
2 Personen S 2.200,–
3 Personen S 2.500,–
4 Personen S 2.800,–
5 oder mehr Personen S 3.000,–
höchstens anerkannt.
(2) Grundlage für die Ermittlung des anrechenbaren Wohnungsaufwandes ist der mit schriftlichem, vergebührten Hauptmietvertrag festgelegte Hauptmietzins bzw. das Entgelt gemäß dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz. Der Hauptmietzins darf nicht höher sein als der Richtwert gemäß dem Richtwertgesetz ohne Zuschläge, außer es handelt sich um einen gemäß § 18 Mietrechtsgesetz erhöhten Hauptmietzins."
Artikel II
Übergangsbestimmungen
Bei Ansuchen auf Gewährung von Wohnbeihilfe, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erledigt werden, wird auch für Beihilfenzeiträume vor dem Inkrafttreten der Verordnung jedenfalls nach diesen Bestimmungen entschieden.
Artikel III
Inkrafttreten
Artikel I Z. 12 tritt mit 1. Jänner 1999, die übrigen Bestimmungen treten
mit dem der Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
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