Gesetz vom 7. Juli 1998, mit dem das Kanalgesetz 1988 geändert wird
LGBL_ST_19981030_82Gesetz vom 7. Juli 1998, mit dem das Kanalgesetz 1988 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.10.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 82/1998 Stück 23
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 7. Juli 1998, mit dem das Kanalgesetz 1988 geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz vom 17. Mai 1988 über die Ableitung von Wässern im bebauten Gebiet für das Land Steiermark (Kanalgesetz 1988), LGBl. Nr. 79/1988, i. d.
F. LGBl. Nr. 59/1995, wird geändert wie folgt:
Artikel I
„§ 2 a
(1) Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, daß
(2)
(3) Alle Gemeinden haben gemeinsam mit dem nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften durchzuführenden Revisionsverfahren, längstens jedoch binnen fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Abwasserplan zu erlassen. Der Abwasserplan ist an den jeweiligen Entwicklungsstand der örtlichen Raumplanung anzupassen. Abwasserpläne der Gemeinden dürfen dem Landesabwasserplan nicht widersprechen.
(4) Der Abwasserplan der Gemeinde hat auf Grundlage einer Bestandsaufnahme jedenfalls zu enthalten:
§ 2 b
(1) Sind im Gemeindegebiet oder in Teilen desselben die Abwässer noch zu entsorgen, so hat die Gemeinde die Absicht, einen Abwasserplan zu erlassen, ortsüblich kundzumachen. Die Erstellung des Abwasserplanes hat nach ökologischen und ökonomischen Kriterien zu erfolgen. Allfällige Ergebnisse von Studien, zum Zwecke der Optimierung durchgeführten Variantenuntersuchungen und gegebenenfalls von Ideenwettbewerben sowie Planungen (Planungsgrundlagen) sind heranzuziehen.
(2) Ein Ideenwettbewerb ist dann durchzuführen, wenn
(3) Die Gemeinde hat im Rahmen einer öffentlichen Erörterung die für die Erstellung des Abwasserplanes herangezogenen Planungsgrundlagen gemäß Abs. 1 vorzustellen (Bürgerbeteiligung).
(4) Der Gemeinderat hat sich sodann mit den vorliegenden Planungsgrundlagen auseinanderzusetzen und die ökologisch, volks- und betriebswirtschaftlich optimierte Lösung zu ermitteln. Diese optimierte Lösung ist in einen Entwurf eines Abwasserplanes umzusetzen.
(5) Mit Beschluß des Gemeinderates ist der Entwurf des Abwasserplanes durch mindestens acht Wochen im Gemeindeamt (Magistrat) während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflage des Entwurfes ist ortsüblich kundzumachen, wobei in der Kundmachung darauf hinzuweisen ist, daß Gemeindemitglieder innerhalb der Auflagefrist Einwendungen schriftlich und begründet beim Gemeindeamt (Magistrat) erheben können.
(6) Dem zur Einsicht aufgelegten Entwurf eines Abwasserplanes ist eine Darstellung beizuschließen, aus der hervorgeht, daß dieser den ökologischen sowie volks- und betriebswirtschaftlichen Kriterien entspricht. Ist die Finanzierung von Abwasserentsorgungsmaßnahmen nur mit Inanspruchnahme öffentlicher Förderungsmittel möglich, ist die Übereinstimmung mit den einschlägigen Förderungsgesetzen zu bestätigen.
(7) Nach Ablauf der Auflagefrist hat der Bürgermeister den Entwurf des Abwasserplanes samt den eingelangten schriftlichen Einwendungen unverzüglich dem Gemeinderat zur Beschlußfassung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, i. d. g. F., vorzulegen. Die begründeten Einwendungen sind vom Gemeinderat zu beraten und in Abwägung mit den Zielen und Grundsätzen der Abwasserentsorgung nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Der Beschluß bedarf einer Zweidrittelmehrheit. Nach erfolgter Beschlußfassung sind diejenigen, die begründete Einwendungen vorgebracht haben, schriftlich davon zu benachrichtigen, ob ihre Einwendungen berücksichtigt wurden oder nicht; erfolgt keine Berücksichtigung, ist dies zu begründen.
(8) Kommt die Gemeinde ihrer Verpflichtung zur Erlassung eines Abwasserplanes nicht fristgerecht nach, kann diese durch die Landesregierung auf Kosten der Gemeinde erfüllt werden."
„§ 7 a
Landesförderung
(1) Förderungen von Maßnahmen der Abwasservermeidung, der Abwasserentsorgung und der Behandlung, Verwertung oder Entsorgung der Reinigungsrückstände haben unter Beachtung der ökologischen, volks- und betriebswirtschaftlichen Zweckmäßigkeit zu erfolgen.
(2) Die Landesregierung hat Richtlinien für die Durchführung der Förderungen durch Verordnung zu erlassen. Hiebei sind insbesondere jene Gemeinden zu berücksichtigen, deren Abwasserentsorgung im Sinne § 2 a Abs. 1 besondere Priorität besitzt.
(3) Art und Höhe der Förderung sind in der Verordnung unter Berücksichtigung zumutbarer Eigenanteile der Anschluß- bzw. Förderungswerber festzulegen. Für Ideenwettbewerbe gemäß § 2 b Abs. 2 sind gesonderte Förderungen vorzusehen.
(4) Die Förderung ist unter der Bedingung zu erteilen, daß bei widmungswidriger Verwendung die gewährten Förderungsmittel rückzuerstatten sind.
(5) Auf die Gewährung von Förderungen besteht kein Rechtsanspruch."
Artikel II
(1) Artikel I tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
KlasnicPöltl
LandeshauptmannLandesrat
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