Gesetz vom 7. Juli 1998 über den Schutz der Jugend (Steiermärkisches Jugendschutzgesetz – StJSchG)
LGBL_ST_19981030_80Gesetz vom 7. Juli 1998 über den Schutz der Jugend (Steiermärkisches Jugendschutzgesetz – StJSchG)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.10.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 80/1998 Stück 23
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 7. Juli 1998 über den Schutz der Jugend (Steiermärkisches Jugendschutzgesetz – StJSchG)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Zielsetzung
Ziel des Jugendschutzes ist es,
§ 2
Informationspflicht
Das Land hat dafür Sorge zu tragen, daß Kinder und Jugendliche über die Vorschriften dieses Gesetzes informiert werden und ihnen der Sinn dieser Regelung nähergebracht wird.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:
II. Abschnitt
Jugendschutz
§ 4
Pflichten der Erwachsenen
(1) Die Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten haben dafür zu sorgen, daß die ihrer Aufsicht unterstehenden Kinder und Jugendlichen die Bestimmungen dieses Gesetzes beachten. Sie haben bei der Übertragung der Aufsicht sorgfältig und verantwortungsbewußt vorzugehen.
(2) Aufsichtspersonen sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß die ihrer Aufsicht unterstehenden Kinder und Jugendlichen die Bestimmungen des Gesetzes beachten.
(3) Erwachsene dürfen Kindern und Jugendlichen die Übertretung dieses Gesetzes nicht ermöglichen oder erleichtern. Sie haben sich so zu verhalten, daß Kinder und Jugendliche in ihrer körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Entwicklung nicht geschädigt werden.
(4) Gewerbetreibende, hinsichtlich deren Betrieb, und Veranstalter, hinsichtlich deren Veranstaltung Kinder und Jugendliche Beschränkungen bzw. Verboten gemäß den §§ 5, 7, 8, 9 und 11 unterliegen, sind verpflichtet,
(5) Betreiber von Buschenschänken haben dafür Sorge zu tragen, daß an Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke und Tabakwaren, die sie gemäß § 9 nicht konsumieren dürfen, nicht abgegeben werden.
§ 5
Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen
(1) Der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten (z. B. Plätzen, Straßen, Parks, Freiland), in Gastbetrieben und Vereinslokalen sowie der Besuch von öffentlichen Veranstaltungen ist erlaubt
(2) Der Besuch von Veranstaltungen von Schulklassen und Jugendorganisationen ist Jugendlichen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr nach 23 Uhr auch ohne Begleitung erlaubt. Für den Heimweg gelten die Bestimmungen des Abs. 1.
(3) Kindern und Jugendlichen ist der Aufenthalt verboten
§ 6
Untersagung des Aufenthaltes in Betrieben oder bei Veranstaltungen
Die Bezirksverwaltungsbehörde kann durch Verordnung aussprechen, daß ein bestimmter Betrieb, eine bestimmte Veranstaltung oder eine bestimmte Vereinsaktivität den Zielen dieses Gesetzes (§ 1) widerspricht.
§ 7
Nächtigung in Beherbergungsbetrieben
Kinder und Jugendliche dürfen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr in Beherbergungsbetrieben im Sinne des § 1 Abs. 3 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung BGBl. Nr. 505/1994, nur in Begleitung einer Aufsichtsperson nächtigen. Dies gilt nicht für Notschlafstellen für Kinder und Jugendliche.
§ 8
Spielapparate und Glücksspiele
(1) Bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist verboten
(2) Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist verboten
(3) Die Verbote der Abs. 1 und 2 gelten nicht für die im Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 169/1962, in der geltenden Fassung, geregelten Glücksspiele, wie Zahlenlotto, Klassenlotterie, Lotto, Sporttoto, Zusatzspiel und sonstige Ausspielungen.
§ 9
Alkohol, Tabak und Suchtmittel
(1) Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist der Konsum von Tabakwaren und alkoholischen Getränken verboten.
(2) Vom vollendeten 16. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Konsum von Getränken, die alkoholische Getränke mit über 14 Volumsprozent enthalten, verboten.
(3) Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist der Konsum von Drogen und ähnlichen Stoffen, die nicht unter das Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997, fallen, die jedoch allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen eine Betäubung, Aufputschung oder Stimulierung herbeiführen können, verboten. Dies gilt nicht, wenn deren Anwendung ärztlich angeordnet wurde.
(4) Niemand darf alkoholische Getränke und Tabakwaren, die Kinder und Jugendliche im Sinne der Abs. 1 und 2 nicht konsumieren dürfen, sofern sie für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind, sowie Drogen und ähnliche Stoffe, die sie im Sinne des Abs. 3 nicht konsumieren dürfen, an diese abgeben.
§ 10
Autostop
(1) Bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist es Kindern und Jugendlichen verboten, Kraftfahrzeuge anzuhalten, um mitgenommen zu werden.
(2) Lenkern von Kraftfahrzeugen ist es verboten, Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten
(3) Die Verbote nach Abs. 1 und 2 gelten nicht
§ 11
Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen
(1) Medien, Gegenstände und Dienstleistungen, die Kinder und Jugendliche gefährden können, dürfen diesen nicht angeboten, vorgeführt, weitergegeben oder zugänglich gemacht werden, insbesondere wenn sie –die Darstellung krimineller Handlungen von menschenverachtender Brutalität als Unterhaltung zeigen oder der Verherrlichung von Gewalt dienen, –Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts, ihres religiösen Bekenntnisses oder ihrer Behinderung diskriminieren oder
– pornographische Handlungen darstellen.
(2) Über Antrag des Eigentümers oder des sonst darüber Verfügungsberechtigten ist mit Bescheid festzustellen, ob es sich um Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinne des Abs. 1 handelt oder nicht. Solche Feststellungsbescheide können auch von Amts wegen erlassen werden.
(3) Wer gewerbsmäßig Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinne des Abs. 1 anbietet, vorführt, weitergibt oder zugänglich macht, hat durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften, mündliche Hinweise u. dgl. dafür zu sorgen, daß Kinder und Jugendliche davon ausgeschlossen sind. Die Behörde ist berechtigt, im Einzelfall mit Bescheid jene Vorkehrungen vorzuschreiben, die zum Schutz von Kindern und Jugendlichen erforderlich sind.
§ 12
Altersnachweis
Jedermann ist verpflichtet, gegenüber Personen, die die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes zu überwachen haben, und Personen, denen durch dieses Gesetz Pflichten auferlegt werden, Alter und gegebenenfalls Gleichstellung mit Erwachsenen nachzuweisen
III. Abschnitt
Behördenzuständigkeit, Straf- und Schlußbestimmungen
§ 13
Behörde
Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
§ 14
Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben zur Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörde einzuschreiten durch
§ 15
Zutrittsrecht, Auskunftspflicht
Den Organen der Behörde und des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist, soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich ist, –ungehinderter Zutritt zu allen Betriebs-, Veranstaltungs-, Vereinsräumen sowie den dazugehörigen Liegenschaften zu gewähren und –die erforderliche Auskunft zu erteilen.
Zur Erwirkung der Zutritts- und Überprüfungsrechte ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
§ 16
Strafbestimmungen für Erwachsene
(1) Erwachsene, die gegen die Bestimmungen der §§ 4, 7, 9 Abs. 4, 10 Abs. 2, 11 und 15 verstoßen, begehen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 Schilling und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen.
(2) Erwachsene, die die im Abs. 1 genannten Verwaltungsübertretungen aus Gewinnsucht begehen, sind mit einer Geldstrafe von 10.000 bis 100.000 Schilling und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 17
Folgen für Jugendliche
(1) Jugendlichen, die gegen die Bestimmungen der §§ 5, 7, 8, 9 und 10 Abs. 1 verstoßen, kann die Behörde den Auftrag zur Teilnahme an Beratungsgesprächen oder Gruppenarbeiten über die Zielsetzungen des Steiermärkischen Jugendschutzgesetzes bis zu einer Gesamtdauer von acht Stunden erteilen.
(2) Anstelle von Abs. 1 kann die Behörde Jugendlichen, die eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begangen haben, wenn dies pädagogisch zweckmäßig ist, auch ermöglichen, soziale Leistungen, wie Mithilfe in der Jugend-, Alters- und Gesundheitspflege, zu erbringen. Diese Leistungen können auch in Tierschutzeinrichtungen erbracht werden. Der Jugendliche und dessen gesetzlicher Vertreter müssen der Erbringung der sozialen Leistung zustimmen. Das Ausmaß der zu erbringenden sozialen Leistung darf insgesamt 24 Stunden und täglich sechs Stunden nicht übersteigen.
(3) Art und Ausmaß des Auftrages und der sozialen Leistung sind mit Bescheid festzusetzen. Wird der Auftrag erfüllt oder die soziale Leistung vollständig erbracht, so ist von der Verhängung einer Strafe abzusehen und das Verfahren einzustellen. Wird der Auftrag nicht erfüllt oder die soziale Leistung nicht erbracht, so ist das Strafverfahren fortzusetzen.
(4) Jugendlichen, die infolge des Erbringens sozialer Leistungen gemäß Abs. 2 eine Krankheit oder einen Unfall erleiden, hat das Land, sofern sie keine Ansprüche auf gleichartige oder ähnliche Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften geltend machen können, zu gewähren:
(5) Erscheint weder die Erteilung eines Auftrages gemäß Abs. 1 noch die Erbringung einer sozialen Leistung gemäß Abs. 2 wirkungsvoll oder haben der Jugendliche und der gesetzliche Vertreter der Erbringung der sozialen Leistung nicht zugestimmt, so ist der Jugendliche mit einer Geldstrafe bis zu 3000 Schilling zu bestrafen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe darf nicht verhängt werden.
(6) Gegenstände, die Kinder und Jugendliche entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes erwerben oder besitzen, sind für verfallen zu erklären.
§ 18
Widmung von Geldstrafen
Geldstrafen sowie der Erlös verfallener Sachen fließen dem Land zu und sind
für Maßnahmen des Jugendschutzes zu verwenden.
§ 19
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 26. November 1968, LGBl. Nr. 29/1969 (Steiermärkisches Jugendschutzgesetz), in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, außer Kraft.
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