Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Oktober 1998 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Mitterdorf an der Raab (politischer Bezirk Weiz)
LGBL_ST_19981016_79Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Oktober 1998 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Mitterdorf an der Raab (politischer Bezirk Weiz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.10.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 79/1998 Stück 22
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Oktober 1998 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Mitterdorf an der Raab (politischer Bezirk Weiz)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976, 14/1982, 87/1986, 21/1994, 75/1995, 41/1997 und 72/1997, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Weiz gelegenen Gemeinde Mitterdorf an der Raab wird mit Wirkung vom 1. November 1998 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„In Grün ein silberner Balken von Kleeblattschnitten, darin ein bekleideter rechter roter Arm, der Ärmel mit sieben roten Knöpfen besetzt und am Rand silbern geziert."
§ 2
Die der Gemeinde Mitterdorf an der Raab ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
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