Gesetz vom 7. Juli 1998, mit dem das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird (Wohnbauförderungsgesetznovelle 1998)
LGBL_ST_19981016_75Gesetz vom 7. Juli 1998, mit dem das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird (Wohnbauförderungsgesetznovelle 1998)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.10.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 75/1998 Stück 22
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 7. Juli 1998, mit dem das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird (Wohnbauförderungsgesetznovelle 1998)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 25, in der Fassung LGBl. Nr. 38/1994, 11/1996, 61/1997 und 25/1998, wird wie folgt geändert:
Artikel I 1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der § 3 a „Zulässigkeit der Förderung" und wird nach § 20 folgender § 20 a eingefügt:
„§ 20 a Allgemeine Wohnbeihilfe".
Die Überschrift des IV. Hauptstückes lautet:
„Förderung der Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen, Wohnheimen und
sonstigen Gebäuden".
„(3) Die Belastung der Liegenschaft durch das Pfandrecht für das Förderungsdarlehen und im Range vorangehende weitere Pfandrechte, jeweils ohne Nebengebührensicherstellung, darf die Gesamtbaukosten, bei Eigenheimen 70 % der Gesamtbaukosten, nicht überschreiten. Die Einräumung eines Pfandvorranges ist nur für Darlehen (Abstattungskredite), die im genehmigten Finanzierungsplan enthalten sind, zulässig."
„(2) Die angemessene Nutzfläche beträgt für eine Person 50 m2. Sie erhöht sich für die zweite Person um 20 m2 und ab der dritten Person um je 10 m2. Diese nach der Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen zu ermittelnde angemessene Nutzfläche kann in Härtefällen erhöht werden.
(3) Der zumutbare Wohnungsaufwand wird unter Berücksichtigung der Zahl der in der Wohnung lebenden Personen, welche die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 4 oder 5 erfüllen, und des Einkommens dieser Personen festgesetzt. Mitwohnende nahestehende Personen müssen die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 4 oder 5 nicht erfüllen. Der zumutbare Wohnungsaufwand darf 50 % der Summe der Einkommen der in der Wohnung lebenden Personen nicht übersteigen.
(4) Bei gesetzlich unterhaltsberechtigten Kindern, die nicht im Haushalt der Unterhaltspflichtigen wohnen, ist als zumutbarer Wohnungsaufwand ein Betrag heranzuziehen, der den durchschnittlichen Kosten eines Heimplatzes entspricht."
„(4) Eine zu Unrecht empfangene Wohnbeihilfe ist außer in besonders begründeten Härtefällen zurückzuzahlen."
„§ 20 a
Allgemeine Wohnbeihilfe
(1) Für nicht geförderte Mietwohnungen, deren Mietzinsbildung den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes bzw. Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes unterliegt, wird über Ansuchen des Hauptmieters eine Wohnbeihilfe gewährt. Dasselbe gilt für Mietwohnungen, für die eine freie Mietzinsbildung zulässig ist, wenn der vereinbarte Hauptmietzins den Richtwert gemäß dem Richtwertgesetz ohne Zuschläge, jedoch unter Berücksichtigung der Abschläge, nicht überschreitet.
(2) Die Anerkennung als Förderungswerber, die Einkommensberechnung, die Ermittlung der Anzahl der für die Berechnung maßgeblichen Personen und die Berechnung des zumutbaren Wohnungsaufwandes sowie die Vollziehung erfolgen in Anwendung der Bestimmungen des
§ 2 Z. 10, des § 7 Abs. 4 und 5, des § 17 Abs. 3 und 4, des § 18 Abs. 3, des § 19 Abs. 3 bis 5, des § 20 und des § 46.
(3) Als anrechenbarer Wohnungsaufwand gilt der im vergebührten Hauptmietvertrag festgelegte, gesetzlich zulässige Hauptmietzins bzw. das Entgelt gemäß dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz zuzüglich der hiefür zu entrichtenden Umsatzsteuer, jedoch nicht mehr als ein nach der Haushaltsgröße gestaffelter Höchstbetrag.
(4) In begründeten Härtefällen finden die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sinngemäß Anwendung auf Eigentumswohnungen, die gemäß § 21 gefördert worden sind.
(5) Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen."
„(1) Natürliche Personen, die zur eigenen Wohnversorgung eine nicht geförderte Eigentumswohnung als erste erwerben, kann eine Förderung gewährt werden, wenn
„(3) Die Förderung ist in einem Pauschalbetrag zu gewähren, der insbesondere nach der Größe der Wohnung und der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden Personen gestaffelt werden kann."
„(3) Dienst-, Natural- und Werkswohnungen, die nicht auf Grund eines Mietvertrages benützt werden, sowie im Rahmen einer umfassenden Sanierung geförderte Eigentumswohnungen mit Vorsteuerabzug sind Mietwohnungen sinngemäß gleichzusetzen."
„(1) Mit einer Bauführung gemäß dem II. bis IV. Hauptstück darf vor schriftlicher Zusicherung der Förderung bzw. schriftlicher Zustimmung gemäß § 22 oder schriftlicher Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn nicht begonnen werden. Davon sind ausgenommen:
–die Errichtung von Eigenheimen; in diesen Fällen darf die ohne wesentliche Unterbrechung erfolgte Bauführung zum Zeitpunkt der Einbringung des Förderungsansuchens nicht abgeschlossen sein;
–die Durchführung anderer als umfassender Sanierungen."
„(6) Bei der Neuvermietung einer Wohnung nach einer umfassenden Sanierung hat der Vermieter das Recht, unbeschadet der Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, folgende Positionen auf die Dauer des Förderungszeitraumes der Berechnung des Mietzinses zugrunde zu legen:
„(1) Wurde eine zur Gänze oder teilweise rückzahlbare Förderung nach diesem Gesetz zugesichert, so ist unbeschadet der Bestimmungen des § 42 Abs. 2 auf der Liegenschaft ein Veräußerungsverbot zugunsten des Landes einzuverleiben. Dieses wirkt gegen Dritte und bindet auch die Rechtsnachfolger."
Artikel II
Artikel II Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Oktober 1995, LGBl. Nr. 11/1996, mit dem das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wurde, lautet:
„(2) Artikel I Z. 2 ist auf Mietobjekte anzuwenden, für die eine Förderungszusicherung gemäß § 24 Abs. 2 ab dem 10. Juni 1991 ausgestellt worden ist."
Artikel III
(1) Artikel II tritt rückwirkend mit 10. Juni 1991 in Kraft.
(2) Artikel I Z. 16 tritt rückwirkend mit 15. April 1994 in Kraft.
(3) Artikel I Z. 23 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(4) Die übrigen Bestimmungen treten mit dem der Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.
KlasnicSchmid
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