Gesetz vom 9. Juni 1998, mit dem Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge erlassen werden (Steiermärkisches Vergabegesetz 1998 – StVergG)
LGBL_ST_19980918_74Gesetz vom 9. Juni 1998, mit dem Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge erlassen werden (Steiermärkisches Vergabegesetz 1998 – StVergG)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.09.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 74/1998 Stück 21
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 9. Juni 1998, mit dem Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge erlassen werden (Steiermärkisches Vergabegesetz 1998 – StVergG)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Inhaltsübersicht
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Anwendungsbereich
§1Gegenstand der Regelung
§2Anwendungsbereich bei der Vergabe von Aufträgen oberhalb der
Schwellenwerte
§3Anwendungsbereich bei der Vergabe von Aufträgen unterhalb der
Schwellenwerte
§4Berechnung des Schwellenwertes bei Lieferaufträgen
§5Berechnung des Schwellenwertes bei Bau- und
Baukonzessionsaufträgen
§6Berechnung des Schwellenwertes bei Dienstleistungsaufträgen
§7Berechnung des geschätzten Auftragswertes im Hinblick auf die
Anwendung der
Bestimmungen über den Rechtsschutz und die Wahl des
Vergabeverfahrens
§8Berechnung der Schwellenwerte in Schilling
§9Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Begriffsbestimmungen
§10Lieferaufträge, Bauaufträge, Baukonzessionsaufträge und
Dienstleistungsaufträge
§11Abgrenzung zwischen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen
§12Öffentliche Auftraggeber
§13Sonstige Begriffsbestimmungen
Allgemeine Bestimmungen
Grundsätze des Vergabeverfahrens
§14Allgemeine Grundsätze
§15Allgemeine Teilnahmebedingungen
§16Wahl des Vergabeverfahrens
§17Teilnehmer im offenen Verfahren
§18Teilnehmer im nicht offenen Verfahren
§19Teilnehmer im Verhandlungsverfahren
§20Ausschließung vom Vergabeverfahren wegen mangelnder Befugnis,
Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit von Unternehmern
§21Nachweise über die Befugnis, Leistungsfähigkeit und
Zuverlässigkeit
§22Gesamt- und Teilvergabe
§23Preiserstellung und Preisarten
§24Sicherstellungen
§25Beiziehung von Sachverständigen
§26Verwertung von Ausarbeitungen
Die Ausschreibung
§27Grundsätzliches
§28Teil- und Alternativangebote
§29Subunternehmerleistungen
§30Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Bestimmungen
§31Vadium
§32Behindertengerechtes Bauen
§33Gestaltung der Ausschreibung
§34Beschreibung der Leistung
§35Technische Spezifikationen und andere Bestimmungen des
Leistungsvertrages
§36Beistellung und Kosten der Ausschreibungsunterlagen
§37Berichtigung der Bekanntmachung der Ausschreibung
§38Widerruf der Ausschreibung während der Angebotsfrist
§39Zuschlagsfrist
Das Angebot
§40Grundsätzliches
§41Form, Inhalt und Einreichung der Angebote
§42Vergütung für die Ausarbeitung der Angebote
Das Zuschlagsverfahren
§43Entgegennahme und Verwahrung der Angebote
§44Öffnung der Angebote
§45Prüfung der Angebote
§46Vorgehen bei Mangelhaftigkeit der Angebote
§47Vertiefte Angebotsprüfung
§48Niederschrift über die Prüfung
§49Verhandlungen mit den Bietern
§50Ausscheiden von Angeboten
§51Wahl des Angebotes für den Zuschlag; Bestbieterprinzip
§52Zuschlag und Leistungsvertrag
§53Widerruf der Ausschreibung nach Ablauf der Angebotsfrist
§54Abschluß des Vergabeverfahrens
§55Benachrichtigung der Bewerber und Bieter
Besondere Bestimmungen über die Vergabe von Aufträgen unterhalb der
Schwellenwerte
§56Wahl des Vergabeverfahrens
§57Bekanntmachung des nicht offenen Verfahrens und des
Verhandlungsverfahrens
§58Zweistufiges Verfahren für immaterielle Leistungen
§59Bekanntmachungen
§60Angebotsfrist
Besondere Bestimmungen über die Vergabe von Aufträgen oberhalb der
Schwellenwerte
Gemeinsame Bestimmungen über die Vergabe von Liefer-, Bau-, Baukonzessions-
und Dienstleistungsaufträgen
§61Teilnehmer im nicht offenen Verfahren und im
Verhandlungsverfahren
§62Nachweis der Zuverlässigkeit
§63Bekanntmachungen
§64Vorinformation
§65Bekanntmachung vergebener Aufträge
§66Verwendung des CPV bei Bekanntmachungen
§67Übermittlung von Unterlagen
§68Fristen
§69Beschleunigtes Verfahren
§70Berechnung der Fristen
§71Zusätzliche Ausschreibungserfordernisse
§72Vergabevermerk
Besondere Bestimmungen über die Vergabe von Lieferaufträgen
§73Geltungsbereich
§74Wahl des Vergabeverfahrens
§75Ideenwettbewerb und Alternativangebote
Besondere Bestimmungen über die Vergabe von Bau- und
Baukonzessionsaufträgen
Bauaufträge
§76Wahl des Vergabeverfahrens
§77Beschleunigtes Verfahren bei Vorinformation
Baukonzessionsaufträge
§78Auftragsweitervergabe an Dritte
§79Besondere Bestimmungen des Baukonzessionsvertrages
§80Fristen
§81Besondere Bekanntmachungsvorschriften
Besondere Bestimmungen über die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen
§82Wahl des Vergabeverfahrens
§83Durchführung von Wettbewerben
§84Beschleunigtes Verfahren bei Vorinformation
§85Rechtsform der Bewerber und Bieter
Besondere Bestimmungen für Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie-
und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor
§86Geltungsbereich
§87Ausnahmen vom Geltungsbereich
§88Anwendungsbereich
§89Regelmäßige Bekanntmachung
§90Besondere Bestimmungen betreffend die Wahl des
Vergabeverfahrens
§91Aufruf zum Wettbewerb
§92Durchführung von Wettbewerben
§93Besondere Bestimmungen über die Teilnahme
§94Besondere Bestimmungen über die Ausschreibungsunterlagen
§95Prüfsystem
§96Auswahl des Bewerberkreises
§97Auftragsvergabe
§98Drittländer, Bestimmungen über Software
§99Besondere Pflichten des Auftraggebers
Rechtsschutz
Der Vergabekontrollsenat
§100Einrichtung des Vergabekontrollsenates
§101Bestellung der Mitglieder und Zusammensetzung des
Vergabekontrollsenates
§102Stellung der Mitglieder
§103Abberufung der Mitglieder
Nachprüfungsverfahren
§104Nachprüfung einer Entscheidung im Vergabeverfahren
§105Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates
§106Vorverfahren
§107Einleitung des Nachprüfungsverfahrens
§108Einstweilige Verfügungen
§109Nichtigerklärung und Feststellung der Rechtswidrigkeit von
Entscheidungen
des Auftraggebers
§110Bestimmungen über das Verfahren und die Geschäftsführung
§111Auskunftspflicht
Außerstaatliche Kontrolle
§112Korrekturmechanismus
§113Bescheinigungsverfahren
§114Außerstaatliche Schlichtung
Zivilrechtliche Bestimmungen
§115Schadenersatzpflichten des Auftraggebers
§116Rücktrittsrecht des Auftraggebers
§117Verhältnis zu sonstigen Rechtsvorschriften
§118Zuständigkeit
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§119Mitteilungspflichten
§120Strafbestimmungen
§121Geschlechtsspezifische Bezeichnungen
§122Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§123Erlassung von Verordnungen
§124Übergangsvorschriften
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1
Gegenstand der Regelung
Dieses Gesetz regelt die Vergabe von Lieferaufträgen, Bauaufträgen, Baukonzessionsaufträgen und Dienstleistungsaufträgen durch öffentliche Auftraggeber.
§ 2
Anwendungsbereich bei der Vergabe von Aufträgen oberhalb der Schwellenwerte
(1) Dieses Gesetz ist – mit Ausnahme des 3. Teiles – anzuwenden, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer
(2) Bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang IV dieses Gesetzes sind ausschließlich die Bestimmungen des 1. und 5. Teiles sowie die §§ 63, 65, 66 und 71 anzuwenden. Diese Bestimmungen sind überdies nur dann anzuwenden, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 200.000 ECU beträgt.
(3) Bei der Vergabe von Aufträgen im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor sind ausschließlich die Bestimmungen des 1. Teiles, des 4. Hauptstückes des 4. Teiles sowie des
§ 3
Anwendungsbereich bei der Vergabe von Aufträgen unterhalb der Schwellenwerte
(1) Für die Vergabe von Aufträgen, deren geschätzter Auftragswert die im § 2 festgelegten Schwellenwerte nicht erreicht, gilt dieses Gesetz mit der Maßgabe, daß
(2) Bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang IV und der Kategorie Nr. 6 des Anhanges III sowie bei der Vergabe von Aufträgen im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor ist dieses Gesetz, sofern der jeweilige Auftragswert die im § 2 festgelegten Schwellenwerte nicht erreicht, nicht anzuwenden.
§ 4
Berechnung des Schwellenwertes bei Lieferaufträgen
(1) Bei Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:
(2) Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder bei Daueraufträgen ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:
(3) Kann die beabsichtigte Beschaffung gleichartiger Lieferungen zu Aufträgen führen, die in Losen vergeben werden, so ist als geschätzter Auftragswert der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose anzusetzen.
(4) Sieht der beabsichtigte Lieferauftrag Optionsrechte vor, so ist der geschätzte Auftragswert auf Grund des größtmöglichen Umfanges von Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf unter Einbeziehung der Optionsrechte zu berechnen.
(5) Die Auftraggeber dürfen die Anwendung des 4. Teiles dieses Gesetzes nicht dadurch umgehen, daß sie die Aufträge aufteilen oder bei der Berechnung des Auftragswertes besondere Methoden anwenden.
§ 5
Berechnung des Schwellenwertes bei Bau- und Baukonzessionsaufträgen
(1) Der geschätzte Auftragswert eines Bauauftrages ist der Gesamtwert des Bauwerkes oder des Bauvorhabens.
(2) Besteht ein Bauwerk aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, muß bei der Berechnung des Schwellenwertes der Wert eines jeden Loses berücksichtigt werden. Erreicht der zusammengerechnete Wert der Lose den Schwellenwert oder liegt er darüber, unterliegen alle Lose auch dem 4. Teil dieses Gesetzes. Dies gilt nicht für Lose, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer weniger als eine Million ECU beträgt, sofern der zusammengerechnete Auftragswert dieser Lose 20 v. H. des Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt. Solche Lose unterliegen aber den für die Vergabe von Aufträgen unterhalb der Schwellenwerte geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes. Als Lose im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Auftragsvergaben getrennt nach gewerblichen Tätigkeiten im Sinne des Anhanges I (Gewerke).
(3) Bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes von Bauaufträgen ist auch der geschätzte Wert der Lieferungen und Dienstleistungen zu berücksichtigen, die für die Ausführung der Arbeiten erforderlich sind, auch wenn sie dem Auftragnehmer vom öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.
(4) Der Wert von Lieferungen oder Dienstleistungen, die für die Ausführung des Bauauftrages nicht erforderlich sind, darf zum Wert des Bauauftrages nicht mit der Folge hinzugefügt werden, daß die Beschaffung dieser Lieferungen oder Dienstleistungen der Anwendung der für Liefer- oder Dienstleistungsaufträge geltenden Bestimmungen des 4. Teiles dieses Gesetzes entzogen wird.
(5) Die Auftraggeber dürfen die Anwendung des 4. Teiles dieses Gesetzes nicht dadurch umgehen, daß sie Bauwerke oder Bauvorhaben aufteilen oder bei der Berechnung des Auftragswertes besondere Methoden anwenden.
§ 6
Berechnung des Schwellenwertes bei Dienstleistungsaufträgen
(1) Bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes ist die geschätzte Gesamtvergütung des Dienstleistungserbringers nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 zu berücksichtigen.
(2) Bei Aufträgen über die folgenden Dienstleistungen ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:
(3) Besteht eine Dienstleistung aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, so muß bei der Berechnung des Schwellenwertes der Wert eines jeden Loses berücksichtigt werden. Erreicht der zusammengerechnete Wert der Lose den Schwellenwert oder liegt er darüber, unterliegen alle Lose dem 4. Teil dieses Gesetzes. Dies gilt nicht für Lose, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer weniger als 80.000 ECU beträgt, sofern der zusammengerechnete Auftragswert dieser Lose 20 v. H. des Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt. Solche Lose unterliegen aber den für die Vergabe von Aufträgen unterhalb der Schwellenwerte geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes.
(4) Bei Dienstleistungsaufträgen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:
(5) Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder bei Daueraufträgen ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:
(6) Sieht der beabsichtigte Dienstleistungsauftrag Optionsrechte vor, so ist der geschätzte Auftragswert auf Grund des größtmöglichen Gesamtwertes unter Einbeziehung der Optionsrechte zu berechnen.
(7) Der Schwellenwert für die Durchführung von Wettbewerben, die im Rahmen eines Verfahrens durchgeführt werden, das zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, ist der geschätzte Auftragswert der Dienstleistung oder die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer, jeweils in der Höhe von 200.000 ECU ohne Umsatzsteuer.
(8) Die Auftraggeber dürfen die Anwendung des 4. Teiles dieses Gesetzes nicht dadurch umgehen, daß sie die Aufträge aufteilen oder bei der Berechnung des Auftragswertes besondere Methoden anwenden.
§ 7
Berechnung des geschätzten Auftragswertes im Hinblick auf die Anwendung der Bestimmungen über den Rechtsschutz und die Wahl des Vergabeverfahrens
Die Bestimmungen der §§ 4, 5 und 6 gelten sinngemäß für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Z. 2 sowie 56 Abs. 4 und 6 mit der Maßgabe, daß bei der Vergabe nach Losen der Wert des jeweiligen Loses als geschätzter Auftragswert anzusetzen ist.
§ 8
Berechnung der Schwellenwerte in Schilling
(1) Für die Höhe der Schwellenwerte ist der von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft (Kommission) festgelegte Schillinggegenwert maßgeblich.
(2) Die Höhe der jeweils gültigen Schwellenwerte in Schilling ergibt sich aus der Veröffentlichung der betreffenden Beträge durch die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Der Landeshauptmann hat diese Schwellenwerte kundzumachen.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung anstelle der in den §§ 2, 5 und 6 festgesetzten Schwellen- und Loswerte, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften dies erforderlich machen, andere Schwellen- und Loswerte festsetzen.
§ 9
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt nicht
Begriffsbestimmungen
§ 10
Lieferaufträge, Bauaufträge, Baukonzessionsaufträge und Dienstleistungsaufträge
(1) Lieferaufträge sind entgeltliche Verträge über die Lieferung von Waren auf Grund von Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf, mit oder ohne Kaufoption. Zur Lieferung gehören auch damit im Zusammenhang stehende Nebenarbeiten, wie das Verlegen, Montieren oder Aufstellen der gelieferten Waren.
(2) Bauaufträge sind entgeltliche Verträge über die Ausführung oder die gleichzeitige Ausführung und Planung von
(3) Baukonzessionsaufträge sind Verträge, die von den in Abs. 2 genannten Verträgen nur insoweit abweichen, als die Gegenleistung für die Bauarbeiten statt in einer Vergütung in dem Recht auf Nutzung der baulichen Anlage, gegebenenfalls zuzüglich in der Zahlung eines Preises besteht.
(4) Dienstleistungsaufträge sind entgeltliche Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne der Anhänge III und IV, ausgenommen
(5) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen gemäß Anhang III und Anhang IV sind, sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu vergeben, wenn der Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang III größer ist als derjenige der Dienstleistungen gemäß Anhang IV. Andernfalls sind nur die Bestimmungen des
§ 11
Abgrenzung zwischen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen Aufträge, die sowohl Lieferungen im Sinne des § 10 Abs. 1 als auch Dienstleistungen im Sinne des § 10 Abs. 4 zum Gegenstand haben, gelten als Dienstleistungsaufträge, wenn der Wert der vom Auftrag erfaßten Dienstleistungen höher ist als der Gesamtwert der Waren. Andernfalls gelten derartige Aufträge als Lieferaufträge.
§ 12
Öffentliche Auftraggeber
(1) Öffentliche Auftraggeber (im folgenden Auftraggeber genannt) sind
(2) Beteiligungen von Gemeinden (Gemeindeverbänden) an Unternehmen im Sinne des Abs. 1 Z. 3 sind einer Beteiligung des Landes gleichzuhalten.
(3) Sind die Beteiligungen mehrerer Gebietskörperschaften an einem Unternehmen im Sinne des Abs. 1 Z. 3 gleich hoch, dann gilt das Unternehmen als Auftraggeber nach diesem Gesetz, wenn es seinen Sitz im Land Steiermark hat. Überwiegt die Beteiligung anderer Gebietskörperschaften oder sind andere Gebietskörperschaften allein an einem Unternehmen beteiligt, dann gilt dieses Unternehmen auch dann als Auftraggeber nach diesem Gesetz, wenn es seinen Sitz im Land hat und bundesrechtliche oder andere landesrechtliche Vorschriften nichts anderes bestimmen.
(4) Unternehmungen gemäß Artikel 127a Abs. 3 B-VG gelten auch dann als Unternehmungen im Sinne des Abs. 1 Z. 3, wenn an ihnen Gemeinden mit weniger als 20.000 Einwohnern beteiligt sind.
(5) Für Bauaufträge im Sinn des Anhanges II und in Verbindung mit solchen Bauaufträgen vergebene Dienstleistungsaufträge gilt dieses Gesetz auch dann, wenn diese Aufträge von anderen als öffentlichen Auftraggebern vergeben, aber von öffentlichen Auftraggebern zu mehr als 50 v. H. finanziert oder direkt gefördert werden.
§ 13
Sonstige Begriffsbestimmungen
Allgemeine Bestimmungen
Grundsätze des Vergabeverfahrens
§ 14
Allgemeine Grundsätze
(1) Aufträge über Leistungen sind nach einem in diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren, entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, an – spätestens zum Zeitpunkt der Angebotseröffnung – befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen zu vergeben.
(2) Völkerrechtlich zulässige unterschiedliche Behandlungen von Bewerbern und Bietern aus Gründen ihrer Staatsangehörigkeit oder des Warenursprunges bleiben von Abs. 1 unberührt.
(3) Unternehmer, die an den Vorarbeiten für eine Ausschreibung unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, sowie mit diesen verbundene Unternehmer sind von der Teilnahme am Wettbewerb um die Leistung auszuschließen, es sei denn, daß auf deren Beteiligung in begründeten Sonderfällen nicht verzichtet werden kann.
(4) Vergabeverfahren sind nur dann durchzuführen, wenn die Absicht besteht, die Leistung auch tatsächlich zu vergeben.
(5) Der Auftraggeber hat den vertraulichen Charakter aller die Bieter und deren Angebot betreffenden Angaben zu wahren.
(6) Im Vergabeverfahren ist auf die Umweltverträglichkeit der Leistung sowie auf die Beschäftigung von Personen im Ausbildungsverhältnis Bedacht zu nehmen.
§ 15
Allgemeine Teilnahmebedingungen Arbeitsgemeinschaften und Bietergemeinschaften können Angebote einreichen. Bietergemeinschaften sind nicht verpflichtet, zwecks Einreichung des Angebotes eine bestimmte Rechtsform anzunehmen. Sie haben jedoch die Erklärung abzugeben, daß sie im Auftragsfalle die Leistung als Arbeitsgemeinschaft erbringen. In der Ausschreibung zu einem nicht offenen Verfahren ist festzulegen, daß die geladenen Bewerber dem Auftraggeber die Bildung einer beabsichtigten Arbeits- oder Bietergemeinschaft vor Ablauf der halben Angebotsfrist mitzuteilen haben.
§ 16
Wahl der Vergabeverfahren
(1) Die Vergabe von Aufträgen über Leistungen hat im Wege eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens oder eines Verhandlungsverfahrens zu erfolgen.
(2) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, hat ein offenes Verfahren stattzufinden.
(3) Ein nicht offenes Verfahren ist nur dann zulässig, wenn
§ 17
Teilnehmer im offenen Verfahren
(1) Im offenen Verfahren ist eine gebietsmäßige Beschränkung unzulässig.
(2) An Unternehmer, die vor Ablauf der Angebotsfrist dem Auftraggeber gegenüber ihr Interesse an einem bestimmten offenen Verfahren bekunden, sind die Ausschreibungsunterlagen unverzüglich abzugeben. Anzahl und Namen der Unternehmer, die ihr Interesse an der Teilnahme an einem offenen Verfahren bekundet haben, sind bis zur Angebotseröffnung geheimzuhalten.
§ 18
Teilnehmer im nicht offenen Verfahren
(1) Die Einladung zur Angebotsabgabe im nicht offenen Verfahren hat nur an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu erfolgen. Diese Voraussetzungen sind vor der Einladung zu prüfen. Nach Möglichkeit sind auch kleine und mittlere Unternehmen zur Angebotsabgabe einzuladen.
(2) Die Anzahl der einzuladenden Unternehmer ist entsprechend der Höhe des geschätzten Auftragswertes zu wählen. Die Zahl der eingeladenen Unternehmer muß ausreichen, einen echten Wettbewerb zu gewährleisten. Zumindest sollen fünf Unternehmer zur Angebotsabgabe eingeladen werden. Werden weniger als fünf Unternehmer eingeladen, sind die dafür maßgeblichen Gründe schriftlich festzuhalten. Anzahl und Namen der eingeladenen Unternehmer sind bis zur Angebotsöffnung geheimzuhalten.
(3) Wird ein nicht offenes Verfahren bekanntgemacht, so kann der Auftraggeber die Anzahl der einzuladenden Unternehmer begrenzen. Diese Grenze ist nach der Art der Leistung zu wählen und in der Bekanntmachung anzugeben. Die niedrigste Anzahl der einzuladenden Unternehmer darf nicht unter fünf liegen, die höchste Anzahl kann mit 20 festgelegt werden.
(4) Der Auftraggeber hat die ausgewählten Bewerber schriftlich zur Angebotsabgabe aufzufordern. Der Aufforderung sind Ausschreibungsunterlagen und allfällige zusätzliche Unterlagen beizufügen. Die Aufforderung hat zumindest die folgenden Angaben zu enthalten:
(5) Die einzuladenden Unternehmer sind so häufig wie möglich zu wechseln.
§ 19
Teilnehmer im Verhandlungsverfahren
(1) Für das Verhandlungsverfahren gilt § 18 Abs. 1 und 5.
(2) Von den für ein Verhandlungsverfahren in Aussicht genommenen Unternehmern sind verbindliche Angebote einzuholen. Ist die Wahl zwischen mehreren Unternehmern möglich, sollen zu Vergleichszwecken entsprechend der Höhe des geschätzten Auftragswertes mehrere verbindliche Angebote eingeholt werden.
(3) Wird ein Verhandlungsverfahren bekanntgemacht, so kann der Auftraggeber die Anzahl der einzuladenden Unternehmer begrenzen. Diese Grenze ist nach der Art der Leistung zu wählen und in der Bekanntmachung anzugeben. Die niedrigste Anzahl der einzuladenden Unternehmer darf nich unter drei liegen.
§ 20
Ausschließung vom Vergabeverfahren wegen mangelnder Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit von Unternehmern
Der Auftraggeber hat Unternehmer von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen, wenn
§ 21
Nachweise über die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit
(1) Der Auftraggeber kann von Unternehmern, deren Befugnis, Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht genügend bekannt ist, entsprechende Nachweise verlangen.
(2) Zum Nachweis der Befugnis kann eine beglaubigte Abschrift des Berufs- oder Handelsregisters des Herkunftslandes des Unternehmers gemäß Anhang V oder die dort vorgesehene Bescheinigung oder eidesstattliche Erklärung verlangt werden.
(3) Zum Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit kann
(4) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit gemäß § 20 Z. 1, 2 und 3 kann ein Auszug aus dem Strafregister oder eine gleichwertige Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslandes des Unternehmers verlangt werden, aus der hervorgeht, daß diese Anforderungen erfüllt sind.
(5) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit von für die Zuschlagserteilung in Betracht kommenden Bewerbern, Bietern und deren Subunternehmen kann der Auftraggeber eine Auskunft aus der zentralen Strafevidenz des Bundesministers für Arbeit und Soziales gemäß § 28b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 218, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 776/1996, einholen. Die Auskunft darf nicht älter als sechs Monate sein.
(6) Werden die in den Abs. 2, 3 und 4 genannten Bescheinigungen, Lastschriftanzeigen oder Kontoauszüge im Herkunftsland des Unternehmers nicht ausgestellt oder sind sie nicht ausreichend, kann eine entsprechende Erklärung des Unternehmers vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür zuständigen Berufsorganisation des Herkunftslandes des Unternehmers verlangt werden.
(7) Bei Lieferaufträgen kann der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit des Unternehmers, je nach Art, Menge und Verwendungszweck der zu liefernden Waren, folgendermaßen erbracht werden:
(8) Bei Bauaufträgen kann der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit des Unternehmers wie folgt erbracht werden:
(9) Bei Dienstleistungsaufträgen kann der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit des Unternehmers folgendermaßen erbracht werden:
(10) Verlangt der Auftraggeber zum Nachweis dafür, daß der Unternehmer, der Dienstleistungen erbringt, bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger amtlicher Stellen, so haben diese auf Qualitätsnachweisverfahren auf der Grundlage der einschlägigen europäischen Normen aus der Serie Önorm-EN ISO 9000 und auf die Bescheinigungen durch Stellen Bezug zu nehmen, die nach der Normenserie Önorm-EN 45.000 zertifiziert sind. Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen anderer Vertragsparteien des EWR-Abkommens müssen anerkannt werden. Der Auftraggeber muß den Nachweis von Qualitätssicherungsmaßnahmen in anderer Form anerkennen, wenn der Unternehmer glaubhaft macht, daß er die betreffenden Bescheinigungen nicht beantragen darf oder innerhalb der einschlägigen Fristen nicht erhalten kann.
(11) Hinsichtlich des Nachweises der finanziellen, wirtschaftlichen oder technischen Leistungsfähigkeit eines Unternehmers hat der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe anzugeben, für welchen Nachweis oder welche Nachweise im Sinne des Abs. 3 Z. 1 und Abs. 7 bis 9 er sich entschieden hat, sowie, abweichend von Abs. 3 Z. 1, welche anderen Nachweise beigebracht werden können.
(12) Die in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Nachweise dürfen vom Unternehmer nur so weit verlangt werden, wie es durch den Gegenstand und den Umfang des Auftrages gerechtfertigt ist. Dabei muß der Auftraggeber die berechtigten Interessen des Unternehmers am Schutz seiner technischen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnisse berücksichtigen. Der Auftraggeber kann den Unternehmer auffordern, vorgelegte Bescheinigungen binnen einer angemessenen Frist zu vervollständigen oder zu erläutern.
(13) Kann ein Unternehmer aus einem gerechtfertigten Grund die vom Auftraggeber geforderten Nachweise seiner finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht beibringen, so kann er den Nachweis durch Vorlage jedes anderen, vom Auftraggeber für geeignet erachteten Beleges erbringen.
§ 22
Gesamt- und Teilvergabe
(1) Zusammengehörige Leistungen sind grundsätzlich ungeteilt zu vergeben, um eine einheitliche Ausführung und eine eindeutige Gewährleistung sicherzustellen. Besonders umfangreiche Leistungen können örtlich, zeitlich oder nach Menge und Art geteilt vergeben werden.
(2) Leistungen verschiedener Zweige der Wirtschaft sind unter Beachtung der Bestimmungen des Abs. 3 getrennt zu vergeben.
(3) Für die Wahl der Vorgangsweise nach Abs. 1 und 2 sind wirtschaftliche oder technische Gesichtspunkte maßgebend.
(4) Ein Zuschlag in Teilen einer ausgeschriebenen Gesamtleistung ist grundsätzlich unzulässig.
(5) Soll die Möglichkeit für eine Vergabe in Teilen gewahrt bleiben, sind sowohl die Gesamtleistung als auch die allenfalls getrennt zur Vergabe gelangenden Teile der Leistung auszuschreiben. In diesem Fall ist dem Bieter auch die Möglichkeit einzuräumen, nur einzelne dieser Teile der Leistung anzubieten. Ein bloßer Vorbehalt allfälliger Teilleistungsvergaben ist unzulässig.
§ 23
Preiserstellung und Preisarten
(1) Der Preis ist nach dem Preisangebotverfahren zu erstellen. Bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen ist auch das Preisaufschlags- und Preisnachlaßverfahren zulässig, wenn Honorarrichtlinien, Preislisten oder ähnliches üblich und daher die Marktpreise bekannt sind.
(2) Der Art nach kann der Preis ein Einheitspreis, ein Pauschalpreis oder ein Regiepreis sein. Diese Preise können feste oder veränderliche Preise sein.
(3) Für die Anwendung von Abs. 1 und 2 sind durch Verordnung der Landesregierung die entsprechenden Bestimmungen der Önorm A 2050 „Vergabe von Aufträgen über Leistungen – Ausschreibung, Angebot und Zuschlag – Verfahrensnorm" vom 1. Jänner 1993 (im folgenden kurz Önorm A 2050 genannt) mit der Maßgabe für bindend zu erklären, daß Leistungen, die zur Gänze innerhalb von 12 Monaten – gerechnet ab dem Zeitpunkt der Angebotsöffnung – zu erbringen sind, grundsätzlich zu Festpreisen auszuschreiben sind.
§ 24
Sicherstellungen
Für die Arten möglicher Sicherstellungen sind durch Verordnung der Landesregierung die entsprechenden Bestimmungen der Önorm A 2050 für bindend zu erklären.
§ 25
Beiziehung von Sachverständigen
Erachtet der Auftraggeber die Mitwirkung von Sachverständigen zur Vorbereitung einer Ausschreibung, zur Prüfung von Angeboten oder aus anderen Gründen für zweckmäßig, so dürfen hiezu nur solche Personen herangezogen werden, deren Unbefangenheit außer Zweifel steht. Zur Erstattung von Gutachten sind befugte Personen, akkreditierte Prüfanstalten oder allgemein beeidete gerichtliche Sachverständige heranzuziehen.
§ 26
Verwertung von Ausarbeitungen
(1) Soweit Schutzrechte oder Geheimhaltungsinteressen verletzt würden, dürfen sowohl der Auftraggeber als auch die Bewerber oder Bieter Ausarbeitungen des anderen, wie von ihm zur Verfügung gestellte Pläne, Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Proben, Muster, Computerprogramme u. dgl., nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung für sich verwenden oder an Dritte weitergeben.
(2) Der Auftraggeber kann sich vorbehalten, bestimmte von ihm zur Verfügung gestellte Pläne, Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Proben, Muster, Computerprogramme u. dgl., für die keine Vergütung verlangt wurde, zurückzufordern.
(3) Die Bewerber oder Bieter können sich vorbehalten, für den Fall, daß ihnen der Zuschlag nicht erteilt wird, die Rückstellung jener besonderen Ausarbeitungen, wie von ihnen zur Verfügung gestellte Pläne, Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Proben, Muster, Computerprogramme u. dgl., zu verlangen, für die keine Vergütung vorgesehen ist. Dasselbe gilt für besondere Ausarbeitungen für Alternativangebote, von denen kein Gebrauch gemacht wird.
Die Ausschreibung
§ 27
Grundsätzliches
(1) Die Leistungen müssen, sofern nicht das Verhandlungsverfahren zur Anwendung kommt, so rechtzeitig ausgeschrieben werden, daß die Vergabe nach den Verfahren dieses Gesetzes ermöglicht wird. Die zu einem Gesamtvorhaben gehörigen Ausschreibungen einzelner Fachgebiete (Gewerke) sind sachlich und terminlich abzustimmen und in gleicher Weise rechtzeitig zu veranlassen.
(2) Die Ausschreibungsunterlagen sind so auszuarbeiten, daß die Vergleichbarkeit der Angebote sichergestellt ist und die Preise ohne umfangreiche Vorarbeiten und ohne Übernahme nicht kalkulierbarer Risiken von den Bietern ermittelt werden können.
(3) Die Beschreibung der Leistung und die sonstigen Bestimmungen sind so abzufassen, daß sie in derselben Fassung sowohl für das Angebot als auch für den Leistungsvertrag verwendet werden können.
(4) Der Auftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen oder in der Bekanntmachung die als erforderlich erachteten Nachweise sowie alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, soweit wie möglich in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben.
(5) Die für eine vertiefte Angebotsprüfung als wesentlich geltenden Positionen sind anzugeben.
§ 28
Teil- und Alternativangebote
(1) In der Ausschreibung sind Festlegungen über die Zulässigkeit von Teil- und Alternativangeboten zu treffen. Eine Nichtzulassung von Alternativangeboten ist nur aus wichtigen Gründen vorzusehen und auf jene Teilleistungen zu beschränken, bei denen hiefür eine sachliche Notwendigkeit besteht. Ferner ist anzugeben, ob Alternativangebote nur neben einem ausschreibungsgemäßen Angebot oder auch ohne ein solches abgegeben werden dürfen. Sieht die Ausschreibung für die ganze Leistung oder für Teile derselben Varianten vor, gilt § 27 Abs. 2.
(2) Der Auftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen die Mindestanforderungen, die Alternativangebote erfüllen müssen, sowie die Voraussetzungen, unter denen Teilangebote zugelassen werden, zu erläutern und zu bezeichnen, in welcher Art und Weise diese Angebote eingereicht werden können.
(3) Der Auftraggeber darf ein vorgelegtes Teil- oder Alternativangebot nicht allein deshalb zurückweisen, weil darin technische Spezifikationen verwendet werden, die unter Bezugnahme auf
(4) Ein Auftraggeber, der Teil- oder Alternativangebote nach Abs. 1 zugelassen hat, darf ein vorgelegtes Alternativangebot nicht allein deshalb zurückweisen, weil es, wenn es den Zuschlag erhalten sollte, zu einem Lieferauftrag und nicht zu einem Bau- oder Dienstleistungsauftrag oder zu einem Dienstleistungsauftrag und nicht zu einem Lieferauftrag im Sinne dieses Gesetzes führen würde.
§ 29
Subunternehmerleistungen
(1) In den Ausschreibungsunterlagen sind Bestimmungen über die Zulässigkeit von Subnternehmerleistungen zu treffen. Die Weitergabe des gesamten Auftrages ist, ausgenommen bei Kaufverträgen, unzulässig. Bei Bauaufträgen ist die Weitergabe des überwiegenden Teiles der Leistungen, die den Unternehmensgegenstand des Auftragnehmers bilden, unzulässig. Die Weitergabe von Teilen der Leistung ist überdies nur insoweit zulässig, als der Subunternehmer die für die Ausführung seines Teiles erforderliche Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt.
(2) Der Auftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen den Bieter aufzufordern, in seinem Angebot jene wesentlichen Teilleistungen des Auftrages anzugeben, den er im Wege von Subaufträgen an Dritte zu vergeben beabsichtigt. Dabei sind die jeweils in Frage kommenden Unternehmer zu nennen, an die er Teile der Leistung weiterzugeben beabsichtigt. Die Haftung des Auftragnehmers wird durch diese Angabe nicht berührt.
§ 30
Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Bestimmungen
(1) In den Ausschreibungsunterlagen sind Bestimmungen über die Einhaltung der sich aus den Übereinkommen Nr. 94, 95 und 98 der Internationalen Arbeitsorganisation, BGBl. Nr. 20/1952, ergebenden Verpflichtungen vorzusehen.
(2) Der Auftraggeber hat in der Ausschreibung vorzusehen, daß die Erstellung des Angebots für in Österreich durchzuführende Arbeiten unter Berücksichtigung der in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat und daß sich der Bieter verpflichtet, bei der Durchführung des Auftrages in Österreich diese Vorschriften einzuhalten. In den Ausschreibungsunterlagen ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß diese Vorschriften bei der für die Ausführung des Auftrages örtlich zuständigen Gliederung der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zur Einsichtnahme durch interessierte Bieter und Bewerber bereitliegen.
§ 31
Vadium
Wird ein Vadium verlangt, so ist dessen Höhe festzulegen. Ferner ist vorzuschreiben, daß dem Angebot der Nachweis über den Erlag eines Vadiums beizulegen ist und das Fehlen eines solchen Nachweises einen unbehebbaren Mangel darstellt. Es ist weiters festzulegen, daß das Vadium spätestens zwei Wochen nach Erteilung des Zuschlags, jedoch keinesfalls später als zwei Wochen nach Ablauf der Zuschlagsfrist oder nach Widerruf der Ausschreibung zurückzustellen ist, sofern es nicht verfällt.
§ 32
Behindertengerechtes Bauen
(1) In Ausschreibungen für die Planung und Errichtung von Neubauten sowie für Generalsanierungen von Gebäuden sind unter Berücksichtigung baurechtlicher Vorschriften Mindesterfordernisse behindertengerechten Bauens vorzusehen. Dabei handelt es sich insbesondere um das Erfordernis niveaugleicher Zugänge oder der Anordnung von Rampen mit Geländer bei Niveauunterschieden sowie von Mindestbreiten bei Türen und von adäquaten Wendekreisen in den Sanitärräumen. Von dieser Regelung ausgenommen sind Bauobjekte oder Teile davon, zu denen erfahrungsgemäß behinderte Menschen weder als Benutzer noch als Besucher Zutritt haben.
(2) Abs. 1 findet auch bei Ausschreibungen für die Planung und Errichtung von Zu- und Umbauten von Gebäuden oder Gebäudeteilen Anwendung, sofern dadurch die Gesamtkosten nicht unverhältnismäßig steigen und ein entsprechender Bedarf gegeben ist.
§ 33
Gestaltung der Ausschreibung
(1) Hinsichtlich der Gestaltung der Ausschreibung sind durch Verordnung der Landesregierung die entsprechenden Bestimmungen der Önorm A 2050 mit der Maßgabe für bindend zu erklären, daß bei der Projektierung und Ausschreibung umweltgerechter Leistungen und bei der Ausschreibung umweltgerechter Produkte sowie umweltgerechter Verfahren auf geeignete technische Spezifikationen Bezug zu nehmen ist und diese zu berücksichtigen sind.
(2) In den Ausschreibungsunterlagen ist anzugeben, daß die Vergabe dieser Leistung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und den dazu ergangenen Verordnungen erfolgt.
§ 34
Beschreibung der Leistung
(1) In der Beschreibung der Leistung sind die Leistungen eindeutig, vollständig und neutral zu beschreiben.
(2) In der Ausschreibung darf die Leistung nicht so umschrieben werden, daß bestimmte Bieter von vornherein Wettbewerbsvorteile genießen.
(3) Für die Beschreibung der Leistung sind durch Verordnung der Landesregierung die entsprechenden Bestimmungen der Önorm A 2050 für bindend zu erklären.
§ 35
Technische Spezifikationen und andere Bestimmungen des Leistungsvertrages
(1) Soweit sich die Vertragsbestimmungen nicht schon aus der Beschreibung der Leistung ergeben, sind sie geordnet, eindeutig und so umfassend festzulegen, daß ein eindeutiger Leistungsvertrag zustande kommen und der Auftrag reibungslos abgewickelt werden kann.
(2) Für die technischen Spezifikationen sind durch Verordnung der Landesregierung die entsprechenden Bestimmungen der Önorm A 2050 für bindend zu erklären.
(3) Für die sonstigen Bestimmungen des Leistungsvertrages sind durch Verordnung der Landesregierung die entsprechenden Bestimmungen der Önorm
A 2050 mit der Maßgabe für bindend zu erklären, daß
§ 36
Beistellung und Kosten der Ausschreibungsunterlagen
(1) Beim offenen Verfahren ist jedem Bewerber, beim nicht offenen Verfahren jedem zur Einreichung eines Angebotes Eingeladenen unter den gleichen Voraussetzungen die Möglichkeit zu geben, in alle zur Erstellung der Angebote erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen, Abschriften anzufertigen und, soweit es vorgesehen oder üblich ist, sie zu erwerben. Von der Möglichkeit eines Datenträgeraustausches kann Gebrauch gemacht werden.
(2) Die Namen und die Anzahl der Bewerber, die in Unterlagen Einsicht nehmen oder solche erwerben, sind geheimzuhalten.
(3) Beim offenen Verfahren kann für die Ausschreibungsunterlagen ein die Herstellungskosten (z. B. Vervielfältigungskosten) sowie allfällige Portospesen deckendes Entgelt verlangt werden. Für unentgeltlich abgegebene, aber zurückzustellende Unterlagen kann eine entsprechende Sicherstellung verlangt werden.
§ 37
Berichtigung der Bekanntmachung und der Ausschreibung
(1) Treten während der Angebotsfrist Veränderungen in den Ausschreibungsbedingungen ein, sind Berichtigungen der Ausschreibungsunterlagen vorzunehmen, oder müssen zusätzliche Informationen gegeben werden, ist die Ausschreibung zu berichtigen. Die Angebotsfrist ist entsprechend zu verlängern, wenn die Berichtigung in den Ausschreibungsbedingungen auf die Erstellung der Angebote wesentlichen Einfluß hat und diese Berichtigung nicht vor Ablauf der halben Angebotsfrist erfolgt.
(2) Ist eine Berichtigung von Bekanntmachungen erforderlich, so ist der Umstand der Berichtigung ebenso bekanntzumachen wie die ursprüngliche Bekanntmachung.
(3) Ist eine Berichtigung der Ausschreibungsunterlagen erforderlich, so ist allen Bewerbern, die Ausschreibungsunterlagen erhalten haben, diese Berichtigung schriftlich zu übermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist die Berichtigung ebenso bekanntzumachen wie die Ausschreibung.
§ 38
Widerruf der Ausschreibung während der Angebotsfrist
(1) Während der Angebotsfrist ist die Ausschreibung bei Vorliegen zwingender Gründe zu widerrufen, insbesondere wenn vor Ablauf der Angebotsfrist Umstände bekannt werden, die, wären sie schon früher bekannt gewesen, eine Ausschreibung ausgeschlossen oder zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten.
(2) Der Widerruf ist in derselben Art bekanntzumachen wie die Ausschreibung.
(3) Vom Widerruf der Ausschreibung sind die Bieter sowie die Bewerber, an die die Ausschreibungsunterlagen bereits abgegeben wurden, unter Bekanntgabe des Grundes zu verständigen.
§ 39
Zuschlagsfrist
(1) Die Zuschlagsfrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist. Sie umfaßt den Zeitraum, innerhalb dessen die Erteilung des Zuschlages vorgesehen ist. Die Zuschlagsfrist ist kurz zu halten und sollte drei Monate nicht überschreiten.
(2) Während der Zuschlagsfrist ist der Bieter an sein Angebot gebunden.
(3) Der Ablauf der Zuschlagsfrist gemäß Abs. 1 wird im Falle der §§ 106 und 108 bis zum Ablauf der in den §§ 106 Abs. 3 und 108 Abs. 7 genannten Frist gehemmt.
Das Angebot
§ 40
Grundsätzliches
(1) Der Bieter hat sich, sofern nicht das Verhandlungsverfahren zur Anwendung kommt, bei der Erstellung des Angebotes an die Ausschreibung zu halten. Der vorgeschriebene Text der Ausschreibungsunterlagen darf weder geändert noch ergänzt werden.
(2) Sofern in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausdrücklich anderes zugelassen wird, ist das Angebot in deutscher Sprache und in Schilling zu erstellen.
(3) Angebote müssen sich auf die ausgeschriebene Gesamtleistung beziehen, es sei denn, daß in der Ausschreibung die Möglichkeit von Teilangeboten vorgesehen wurde. Ein gemäß der Ausschreibung unzulässiges Teilangebot ist mit einem unbehebbaren Mangel behaftet.
(4) Ein Alternativangebot ist nur dann zulässig, wenn dabei die Erbringung einer qualitativ gleichwertigen Leistung sichergestellt ist. Den Nachweis der Gleichwertigkeit hat der Bieter zu führen. Ein Alternativangebot kann sich auf die Gesamtleistung, auf Teile der Leistung oder auf die rechtlichen Bedingungen der Leistungserbingung beziehen. Alternativangebote sind als solche zu kennzeichnen und in einer eigenen Ausarbeitung einzureichen.
(5) Ist aus der Sicht des Bieters eine Berichtigung der Ausschreibung erforderlich, so hat er Auskünfte beim Auftraggeber einzuholen, der erforderlichenfalls eine Berichtigung gemäß § 37 Abs. 3 durchzuführen hat.
(6) Während der Angebotsfrist kann der Bieter durch eine zusätzliche, rechtsgültig unterfertigte Erklärung sein Angebot ändern, ergänzen oder von demselben zurücktreten. Ergibt sich bei der Angebotsänderung oder - ergänzung ein neuer Gesamtpreis, ist auch dieser anzugeben. Die Angebotsänderung oder -ergänzung ist nach den für Angebote geltenden Vorschriften der vergebenden Stelle zu übermitteln und von dieser wie ein Angebot zu behandeln. Der Rücktritt ist der vergebenden Stelle zur Kenntnis zu bringen. In diesem Fall kann der Bieter die sofortige Rückstellung seines ungeöffneten Angebotes verlangen.
§ 41
Form, Inhalt und Einreichung der Angebote
Hinsichtlich der Form, des Inhaltes und der Einreichung der Angebote sind durch Verordnung der Landesregierung die entsprechenden Bestimmungen der Önorm A 2050 für bindend zu erklären.
§ 42
Vergütung für die Ausarbeitung der Angebote
(1) Angebote sind grundsätzlich ohne gesonderte Vergütung zu erstellen. Die Kalkulation und alle hiezu erforderlichen Vorarbeiten, das Ausfüllen des Leistungsverzeichnisses und die Erstellung von Alternativangeboten sind nicht als besondere Ausarbeitungen im Sinne des Abs. 3 anzusehen.
(2) Bei einem Widerruf der Ausschreibung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, sind auf Verlangen die Kosten der Ausschreibungsunterlagen den Bietern jedenfalls, den Bewerbern jedoch nur gegen Rückstellung der Ausschreibungsunterlagen zurückzuerstatten.
(3) Werden besondere Ausarbeitungen verlangt, so ist hiefür eine Vergütung – allenfalls nach bestehenden Tarifen – vorzusehen. Diese Vergütung wird jedoch nur dann fällig, wenn das Angebot der Ausschreibung entspricht. Wird die Ausschreibung vor Ablauf der Angebotsfrist widerrufen, gebührt die Vergütung nur jenen Bietern, deren Angebote bereits vorliegen oder die binnen drei Tagen, nachdem der Widerruf bekanntgegeben wurde, ihr Angebot oder lediglich den bereits ausgearbeiteten Teil einreichen. Bei Teilausarbeitungen ist die Vergütung anteilsmäßig zu berechnen. Wird die Ausschreibung nach Ablauf der Angebotsfrist widerrufen, gebührt die Vergütung all jenen Bietern, die ein Angebot gelegt haben, das der Ausschreibung entspricht.
Das Zuschlagsverfahren
§ 43
Entgegennahme und Verwahrung der Angebote
(1) Die Stelle, bei der die Angebote einzureichen sind, hat auf dem verschlossenen Umschlag den Tag und die Uhrzeit des Einganges zu vermerken und die Angebote in der Reihenfolge ihres Einlangens in ein Verzeichnis einzutragen.
(2) Auskünfte über die einlangenden Angebote, insbesondere über die Bieter oder über die Anzahl der abgegebenen Angebote, dürfen nicht erteilt werden.
(3) Die Angebote sind bis zur Öffnung so zu verwahren, daß sie für Unbefugte unzugänglich sind.
§ 44
Öffnung der Angebote
(1) Beim offenen und beim nicht offenen Verfahren sind die Angebote am festgesetzten Ort und zur festgesetzten Zeit, und zwar unmittelbar nach Ablauf der Angebotsfrist, zu öffnen. Die Öffnung hat durch eine Kommission zu erfolgen, die aus mindestens zwei sachkundigen Vertretern des Auftraggebers besteht. Die Bieter sind grundsätzlich berechtigt, an der Öffnung teilzunehmen. Sie dürfen nur aus triftigen Gründen von der Öffnung der Angebote ausgeschlossen werden. In diesem Fall ist die Öffnung durch eine aus mindestens drei sachkundigen Vertretern des Auftraggebers bestehende Kommission vorzunehmen.
(2) Beim Verhandlungsverfahren ist keine formalisierte Öffnung der Angebote erforderlich.
(3) Bei Bekanntmachungen des nicht offenen Verfahrens und des Verhandlungsverfahrens ist Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß den Bewerbern die Teilnahme an der Öffnung nicht zu gestatten und das Ergebnis der Öffnung geheimzuhalten ist.
(4) Hinsichtlich der Öffnung der Angebote sind durch Verordnung der Landesregierung die entsprechenden Bestimmungen der Önorm A 2050 für bindend zu erklären.
§ 45
Prüfung der Angebote
(1) Die Prüfung und Beurteilung eines Angebotes ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hiefür erfüllen. Erforderlichenfalls sind Sachverständige beizuziehen.
(2) Ist die Befugnis, die Leistungsfähigkeit oder die Zuverlässigkeit eines Bieters der prüfenden Stelle nicht genügend bekannt, so ist der Bieter aufzufordern, binnen einer angemessenen Frist entsprechende Nachweise beizubringen. Die prüfende Stelle kann auch direkt Erkundigungen einziehen. Bei nicht offenen Verfahren oder bei Verhandlungsverfahren ist die Prüfung grundsätzlich schon vor der Einladung vorzunehmen.
(3) Die Prüfung und Beurteilung kann sich auf jene Angebote beschränken, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen. Sobald feststeht, daß ein Angebot für eine Zuschlagserteilung nicht in Frage kommt, ist ein allenfalls erlegtes Vadium zurückzustellen.
(4) Die Prüfung der Angebote hat in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien zu erfolgen.
(5) Soweit ein Angebot die Weitergabe von Teilleistungen vorsieht, ist jedenfalls zu prüfen, ob die angegebenen Subunternehmer die erforderliche Befugnis, Zuverlässigkeit sowie die entsprechende technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besitzen.
(6) Im übrigen sind hinsichtlich der Prüfung der Angebote durch Verordnung der Landesregierung die entsprechenden Bestimmungen der Önorm A 2050 für bindend zu erklären.
§ 46
Vorgehen bei Mangelhaftigkeit der Angebote
(1) Ergeben sich bei der Prüfung der Angebote Unklarheiten über das Angebot selbst, einschließlich etwaiger Variantenangebote oder Alternativangebote, oder über die geplante Art der Durchführung oder werden Mängel festgestellt, so ist, sofern die Unklarheiten für die Beurteilung der Angebote von Bedeutung sind, schriftlich vom Bieter verbindliche Aufklärung zu verlangen. Hiefür ist ihm eine angemessene Frist einzuräumen. Die vom Bieter erteilten schriftlichen Auskünfte sind der Niederschrift beizuschließen.
(2) Weist ein Angebot solche Mängel auf, daß dem Auftraggeber eine Bearbeitung nicht zugemutet werden kann, so muß es nicht weiter behandelt werden.
(3) Rechnerisch fehlerhafte Angebote müssen dann nicht weiter berücksichtigt werden, wenn die Summe der Absolutbeträge aller Berichtigungen – erhöhend oder vermindernd – 2 v. H. oder mehr des ursprünglichen Gesamtpreises ohne Umsatzsteuer beträgt. Berichtigungen von Seitenüberträgen der Zwischensummen im Angebot (Übertragungsfehler), mit denen nicht weiter gerechnet wurde, bleiben dabei unberücksichtigt. Eine Vorreihung infolge der Berichtigung eines Rechenfehlers ist unzulässig.
§ 47
Vertiefte Angebotsprüfung
(1) Scheint im Falle eines bestimmten Auftrages der Preis eines Angebotes im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig zu sein, so muß der Auftraggeber vor dem Ausscheiden des Angebotes schriftlich Aufklärung über dessen Einzelposten verlangen. Für die Antwort ist eine zumutbare Frist festzulegen.
(2) Der Auftraggeber hat die eingegangenen Erläuterungen in bezug auf die Wirtschaftlichkeit des gewählten Fertigungs- oder Bauverfahrens bzw. der Dienstleistung, die gewählten technischen Lösungen, außergewöhnlich günstige Bedingungen, über die der Bieter bei der Erbringung der Leistung verfügt, oder die Originalität der Leistung des Bieters bei der Überprüfung entsprechend zu berücksichtigen.
(3) Hinsichtlich der vertieften Angebotsprüfung sind durch Verordnung der Landesregierung die entsprechenden Bestimmungen der Önorm A 2050 verbindend zu erklären.
§ 48
Niederschrift über die Prüfung
(1) Über die Prüfung der Angebote und ihr Ergebnis ist eine Niederschrift zu verfassen, in welcher alle für die Beurteilung der Angebote wesentlichen Umstände festzuhalten sind.
(2) Über die Gesamtpreise, die sich nach Prüfung der Angebote ergeben – bei Teilvergabe auch über die betreffenden Teil-Gesamtpreise –, ist jedem Bieter, der berechtigt war, an der Angebotsöffnung teilzunehmen, auf Verlangen Auskunft zu geben und Einsichtnahme in sein allenfalls berichtigtes Angebot oder in die Durchrechnung seines Angebotes zu gewähren.
(3) Auf Verlangen ist dem Bieter Einsichtnahme in den sein Angebot betreffenden Teil der Niederschrift zu gewähren.
§ 49
Verhandlungen mit den Bietern
(1) Während des offenen oder des nicht offenen Verfahrens darf mit den Bietern über eine Angebotsänderung nicht verhandelt werden.
(2) Zulässig sind Aufklärungsgespräche zur Einholung von Auskünften über die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit sowie Auskünfte, die zur Prüfung der Preisangemessenheit und Gleichwertigkeit von Alternativangeboten erforderlich sind.
(3) Bei Alternativangeboten sind Erörterungen, die unumgängliche technische Änderungen geringen Umfanges und daraus sich ergebende geringfügige Änderungen der Preise betreffen, unter Wahrung der Grundsätze des § 14 zulässig.
(4) Aufklärungsgespräche und Erörterungen sind kommissionell zu führen. Gründe und Ergebnisse sind in einer Niederschrift festzuhalten.
§ 50
Ausscheiden von Angeboten
(1) Vor der Wahl des Angebotes für den Zuschlag hat die vergebende Stelle auf Grund des Ergebnisses der Prüfung die folgenden Angebote auszuscheiden:
(2) Bieter, deren Angebote auf Grund des Ergebnisses der Prüfung ausgeschieden wurden, sind hievon unverzüglich, jedenfalls aber acht Tage vor Erteilung des Zuschlages unter Bekanntgabe des Grundes schriftlich zu verständigen. Gleichzeitig sind auch alle zurückzustellenden Ausarbeitungen zurückzugeben.
§ 51
Wahl des Angebotes für den Zuschlag; Bestbieterprinzip
Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrigbleiben, ist der Zuschlag dem Angebot zu erteilen, das den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien am besten entspricht (Bestbieterprinzip). Die Gründe für die Vergabeentscheidung sind schriftlich, allenfalls in der Niederschrift gemäß § 48, festzuhalten.
§ 52
Zuschlag und Leistungsvertrag
(1) Während der Zuschlagsfrist kommt das Vertragsverhältnis zu dem Zeitpunkt zustande, zu dem der Bieter die Verständigung von der Annahme seines Angebotes erhält. Wird die Zuschlagsfrist überschritten oder weicht der Auftrag vom Angebot ab, so entsteht das Vertragsverhältnis erst mit der schriftlichen Erklärung des Bieters, daß er den Auftrag annimmt. Zur Abgabe dieser Erklärung ist dem Bieter eine angemessene Frist zu setzen.
(2) Bei der Vergabe von Aufträgen, die den Bestimmungen des 5. Teiles des Gesetzes über den Rechtsschutz unterliegen (§§ 2 und 3 Abs. 1 Z. 2), ist der Zuschlag schriftlich (§ 13 AVG) zu erklären.
(3) Hinsichtlich der Form des Vertragsabschlusses sind durch Verordnung der Landesregierung die entsprechenden Bestimmungen der Önorm A 2050 für bindend zu erklären.
§ 53
Widerruf der Ausschreibung nach Ablauf der Angebotsfrist
(1) Nach Ablauf der Angebotsfrist ist die Ausschreibung zu widerrufen, wenn zwingende Gründe vorliegen.
(2) Die Ausschreibung kann widerrufen werden, wenn nach dem Ausscheiden von Angeboten gemäß § 50 nur ein Angebot bleibt.
(3) Die Ausschreibung gilt als widerrufen, wenn kein oder nur ein Angebot eingelangt ist.
(4) Vom Widerruf der Ausschreibung sind die Bieter unter Bekanntgabe des Grundes zu verständigen.
(5) Ein Widerruf der Ausschreibung gemäß Abs. 1 bis 3 ist in derselben Art bekanntzumachen wie die Ausschreibung.
§ 54
Abschluß des Vergabeverfahrens
(1) Das Vergabeverfahren endet mit dem Zustandekommen des Leistungsvertrages oder mit dem Widerruf der Ausschreibung.
(2) Jene Bieter, denen der Zuschlag nicht erteilt wurde, sind hievon unmittelbar nach Abschluß des Verfahrens schriftlich zu verständigen. Gleichzeitig sind auch alle zurückzustellenden Ausarbeitungen zurückzugeben.
§ 55
Benachrichtigung der Bewerber und Bieter
Der Auftraggeber hat die nicht zur Angebotsabgabe eingeladenen Bewerber von dieser Entscheidung unverzüglich, jedenfalls aber acht Tage nach Abschluß der Auswahl schriftlich zu verständigen. Der Auftraggeber hat den nicht berücksichtigten Bietern, die dies schriftlich beantragen, innerhalb einer Frist von 15 Tagen nach Eingang ihres Antrages die Gründe für die Nichtberücksichtigung ihres Angebotes mitzuteilen. Dem Bieter ist darüber hinaus der Name des erfolgreichen Bieters samt Vergabesumme bekanntzugeben.
Besondere Bestimmungen über die Vergabe von
Aufträgen unterhalb der Schwellenwerte
§ 56
Wahl des Vergabeverfahrens
(1) Der Auftraggeber hat Aufträge, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, im offenen Verfahren zu vergeben.
(2) Bei der Vergabe von immateriellen Leistungen im Sinne der Önorm A 2050 ist grundsätzlich das Verhandlungsverfahren anzuwenden.
(3) Ein nicht offenes Verfahren ist nach Maßgabe des § 16 Abs. 3 zulässig.
(4) Die Vergabe von Aufträgen im nicht offenen Verfahren nach § 16 Abs. 3 Z. 1 ist dann zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer
(5) Ein Verhandlungsverfahren ist dann zulässig, wenn
(6) Die Vergabe von Aufträgen im Verhandlungsverfahren nach Abs. 5 Z. 1 ist dann zulässig, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer – gleich, ob bei Liefer-, Bau-, Baukonzessions- oder Dienstleistungsaufträgen – weniger als 500.000 Schilling beträgt.
§ 57
Bekanntmachung des nicht offenen Verfahrens und des Verhandlungsverfahrens
(1) Ein nicht offenes Verfahren oder ein Verhandlungsverfahren ist öffentlich bekanntzumachen, sofern keine ausreichende Marktübersicht besteht. Ausreichende Marktübersicht ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn eine geeignete, allen in Frage kommenden Unternehmen offenstehende Liste von qualifizierten Unternehmen vorhanden ist, deren Eignung gemäß § 20 periodisch geprüft worden ist. Die Führung einer Liste geeigneter Unternehmer durch den Auftraggeber ist nur dann zulässig, wenn ein offener Zugang von Unternehmern nach objektiven Kriterien gewährleistet ist und schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Unternehmer gewahrt werden.
(2) In einer Bekanntmachung sind Unternehmer öffentlich gemäß § 59 Abs. 1 aufzufordern, sich um die Teilnahme zu bewerben.
(3) Die Bekanntmachung hat den Termin, bis zu dem die Teilnahmeanträge eingelangt sein müssen, und jene Angaben zu enthalten, die den Interessenten eine Beurteilung ermöglichen, ob eine Beteiligung am nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren für sie in Frage kommt.
(4) In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, welche Unterlagen gemäß § 20 dem Teilnahmeantrag beizuschließen sind, um dem Auftraggeber die Prüfung gemäß § 18 Abs. 1 zu ermöglichen.
(5) Unternehmern, die auf Grund der Bekanntmachung rechtzeitig Teilnahmeanträge gestellt haben und die unter Bedachtnahme auf § 20 als befugt, leistungsfähig und zuverlässig erkannt wurden, ist Gelegenheit zur Beteiligung am nicht offenen Verfahren oder am Verhandlungsverfahren zu geben. Wurde vom Auftraggeber die Anzahl der einzuladenden Unternehmer gemäß §§ 18 Abs. 3 oder 19 Abs. 2 begrenzt, hat der Auftraggeber unter Bedachtnahme auf § 20 nicht diskriminierend auszuwählen. Der Auftraggeber kann allenfalls von sich aus auch zusätzliche Unternehmer miteinbeziehen.
§ 58
Zweistufiges Verfahren für immaterielle Leistungen
(1) Liegt es bei der Vergabe von Aufträgen über Leistungen immaterieller Art in der Natur der Leistung, daß eine Beschreibung der Leistung mangels standardisierter Leistungsbilder zu dem Zeitpunkt, in dem das Verfahren eingeleitet werden soll, nicht möglich ist, hat die Vergabe in einem zweistufigen Verfahren zu erfolgen. Zweck dieses Verfahrens ist es, bei der Erbringung einer immateriellen Leistung, von der nur die Zielsetzung, nicht jedoch der Weg zur Problemlösung beschreibbar oder erfaßbar ist, zu einer bestmöglichen Vergabe im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens zu gelangen.
(2) Vom zweistufigen Verfahren kann Abstand genommen werden, wenn der damit verbundene Aufwand im Hinblick auf den Wert der Leistung wirtschaftlich nicht vertretbar wäre.
(3) Die näheren Bestimmungen der Önorm A 2050 über das zweistufige Verfahren für immaterielle Leistungen sind durch Verordnung der Landesregierung als bindend zu erklären.
§ 59
Bekanntmachungen
(1) Die beabsichtigte Vergabe von Leistungen im Wege des offenen Verfahrens sowie Bekanntmachungen des nicht offenen Verfahrens und des Verhandlungsverfahrens sind in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark" zu verlautbaren. Die Bekanntmachungen können zusätzlich in Tageszeitungen, Fachzeitschriften oder ähnlichem erfolgen.
(2) Die Einladung zum nicht offenen Verfahren hat durch Zusendung von Einladungsschreiben und Ausschreibungsunterlagen an die ausgewählten Unternehmer zu erfolgen.
(3) Die Bekanntmachung nach Abs. 1 hat jene Angaben zu enthalten, die den Interessenten eine Beurteilung ermöglichen, ob die Beteiligung am Wettbewerb für sie in Frage kommt. Das sind insbesondere:
§ 60
Angebotsfrist
(1) Die Angebotsfrist beginnt beim offenen Verfahren mit dem Tag, der in der Bekanntmachung für die frühestmögliche Abholung der Ausschreibungsunterlagen angegeben ist; beim nicht offenen Verfahren mit dem Tag der Absendung der Einladung. Sie endet mit dem Zeitpunkt, bis zu dem die Angebote spätestens eingereicht sein müssen. Diese Frist ist so zu bemessen, daß unter Berücksichtigung des Postlaufes den Bietern hinreichend Zeit zur Erstellung der Angebote bleibt. Auf Umstände, die die Erstellung erschweren können (z. B. schwierige Vorerhebungen, Herstellung von Proben und Mustern und zeitraubende Besichtigungen), ist Bedacht zu nehmen.
(2) Bei offenen Verfahren hat die Angebotsfrist mindestens vier Wochen, bei nicht offenen Verfahren mindestens drei Wochen zu betragen. Eine Verkürzung dieser Fristen ist nur in besonders begründeten Fällen zulässig.
(3) Die Angebotsfrist ist allenfalls zu verlängern, wenn während der Angebotsfrist eine Berichtigung der Ausschreibung gemäß § 37 vorzunehmen ist. Die Verlängerung der Angebotsfrist ist allen Bewerbern schriftlich bekanntzugeben. Ist dies nicht möglich, so ist sie ebenso bekanntzumachen wie die Ausschreibung.
Besondere Bestimmungen über die Vergabe von Aufträgen oberhalb der Schwellenwerte
Gemeinsame Bestimmungen über die Vergabe von
Liefer-, Bau-, Baukonzessions- und Dienstleistungsaufträgen
§ 61
Teilnehmer im nicht offenen Verfahren und im Verhandlungsverfahren
(1) Die §§ 18 und 19 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß im nicht offenen Verfahren mindestens fünf Unternehmer zur Angebotsabgabe einzuladen und im Verhandlungsverfahren, sofern die Wahl zwischen mehreren Unternehmen möglich ist, mindestens drei verbindliche Angebote einzuholen sind.
(2) Die für die Durchführung eines nicht offenen Verfahrens oder eines Verhandlungsverfahrens sowie die für die Auswahl der eingeladenen Unternehmer maßgeblichen Gründe sind schriftlich festzuhalten.
§ 62
Nachweis der Zuverlässigkeit und Vorgehen bei rechnerisch fehlerhaften Angeboten
(1) § 20 Abs. 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Bestätigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales jedenfalls einzuholen ist.
(2) Rechnerisch fehlerhafte Angebote sind auszuscheiden, wenn die Summe der Absolutbeträge aller Berichtigungen – erhöhend oder vermindernd – 2 v. H. oder mehr des ursprünglichen Gesamtpreises ohne Umsatzsteuer beträgt. Berichtigungen von Seitenüberträgen der Zwischensummen im Angebot (Übertragungsfehler), mit denen nicht weiter gerechnet wurde, bleiben dabei unberücksichtigt. Eine Vorreihung infolge der Berichtigung eines Rechenfehlers ist unzulässig.
§ 63
Bekanntmachungen
(1) Der Auftraggeber hat Bekanntmachungen unverzüglich und unmittelbar dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften unter Verwendung der Muster in den Anhängen VI bis XV grundsätzlich in deutscher Sprache zu übermitteln. Sofern ein beschleunigtes Verfahren nach diesem Gesetz zur Anwendung kommt, hat die Übermittlung per Fernschreiben, Telegramm oder Telefax zu erfolgen. Der Wortlaut einer Bekanntmachung darf 650 Wörter nicht überschreiten. Der Auftraggeber muß den Tag der Absendung nachweisen können.
(2) Sind auf Grund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) Bekanntmachungen oder Mitteilungen zur Durchführung vergaberechtlicher Vorschriften erforderlich, kann die Landesregierung durch Verordnung festlegen, daß bestimmte Formulare zu verwenden sind.
(3) Überdies sind Bekanntmachungen nach diesem Gesetz auch in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark" zu veröffentlichen.
(4) Die Bekanntmachungen dürfen in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark" oder in sonstigen amtlichen oder privaten Publikationsorganen innerhalb Österreichs nicht vor dem Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden. Die Veröffentlichungen innerhalb Österreichs haben den Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften anzugeben und dürfen keine Informationen enthalten, die über die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten hinausgehen.
§ 64
Vorinformation
(1) Der Auftraggeber hat sobald wie möglich nach Beginn des jeweiligen Finanz- bzw. Haushaltsjahres eine nicht verbindliche Bekanntmachung zu veröffentlichen, die folgende Angaben zu enthalten hat:
(2) Die Bekanntmachung gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 3 ist gemäß den Anhängen VI, VII und X zu erstellen.
§ 65
Bekanntmachung vergebener Aufträge
(1) Der Auftraggeber hat jeden vergebenen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag öffentlich bekanntzumachen. Angaben über die Auftragsvergabe müssen jedoch dann nicht veröffentlicht werden, wenn deren Bekanntmachung die Vollziehung von Gesetzen behindern, dem öffentlichen Interesse in anderer Weise zuwiderlaufen oder die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmer berühren oder den fairen Wettbewerb zwischen den Unternehmern beeinträchtigen würde. Die Bekanntmachung ist spätestens 48 Tage nach Vergabe des Auftrages dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln.
(2) Bei Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang IV haben die Auftraggeber in ihrer Bekanntmachung anzugeben, ob sie mit der Veröffentlichung einverstanden sind.
§ 66
Verwendung des CPV bei Bekanntmachungen
Bei Bekanntmachungen nach diesem Gesetz sollen die Auftraggeber zur Beschreibung des Auftragsgegenstandes die Bezeichnungen und Codes des gemeinsamen Vokabulars für das öffentliche Auftragswesen (CPV), ABl. Nr. S 169 vom 3. September 1996, verwenden. Der Landeshauptmann hat die Fundstelle der Kundmachung des Bundeskanzlers über das CPV nach dem Bundesvergabegesetz kundzumachen.
§ 67
Übermittlung von Unterlagen
Soweit dieses Gesetz, mit Ausnahme der Bestimmung des § 112, Mitteilungs- oder Berichtspflichten an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder andere Vertragsparteien des EWR-Abkommens vorsieht, hat der Auftraggeber dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten die erforderlichen Unterlagen zwecks Weiterleitung an die Kommission und an die Vertragsparteien des EWR-Abkommens zu übermitteln.
§ 68
Fristen
(1) Beim nicht offenen Verfahren und beim Verhandlungsverfahren beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren mindestens 37 Tage, gerechnet vom Tage der Absendung der Bekanntmachung an.
(2) Beim offenen Verfahren beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Angebote mindestens 52 Tage, gerechnet vom Tage der Absendung der Bekanntmachung an, beim nicht offenen Verfahren mindestens 40 Tage, gerechnet vom Tage der Absendung der schriftlichen Aufforderung zur Angebotsabgabe an.
(3) Der Auftraggeber muß rechtzeitig angeforderte Ausschreibungsunterlagen innerhalb von sechs Tagen nach Eingang des Antrags zusenden sowie zusätzliche Auskünfte über die Ausschreibungsunterlagen spätestens sechs Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote erteilen.
(4) Können die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in aufgelegte Ausschreibungsunterlagen erstellt werden, so sind die in Abs. 2 vorgesehenen Fristen entsprechend zu verlängern.
(5) Können Ausschreibungsunterlagen, zusätzliche Unterlagen oder angeforderte Auskünfte wegen ihres großen Umfangs nicht innerhalb der in Abs. 3 vorgesehenen Fristen zugesandt bzw. erteilt werden, so sind diese Fristen entsprechend zu verlängern.
(6) Jede Veränderung der Angebotsfrist ist allen Bewerbern oder Bietern schriftlich bekanntzugeben. Ist dies nicht möglich, so ist sie in derselben Art bekanntzumachen wie die Ausschreibung.
(7) Die Anträge auf Teilnahme können brieflich, telegraphisch, telefonisch, durch Telefax oder Fernschreiben übermittelt werden. Bei Übermittlung auf den vier letztgenannten Wegen sind sie durch ein vor Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist abzusendendes Schreiben des Antragstellers zu bestätigen.
§ 69
Beschleunigtes Verfahren
(1) Können die in § 68 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Fristen für nicht offene Verfahren und Verhandlungsverfahren aus Gründen der Dringlichkeit nicht eingehalten werden, so kann der Auftraggeber die Fristen verkürzen, wobei aber
(2) Der Auftraggeber hat rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über die Ausschreibungsunterlagen spätestens vier Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote zu erteilen.
(3) Die Anträge auf Teilnahme bzw. die Aufforderung zur Angebotsabgabe können brieflich, telegraphisch, telefonisch, durch Telefax oder Fernschreiben übermittelt werden. Bei Übermittlung auf den vier letztgenannten Wegen sind sie durch ein vor Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist abzusendendes Schreiben des Antragstellers zu bestätigen.
§ 70
Berechnung der Fristen
(1) Unbeschadet der für die Fristen im Nachprüfungsverfahren anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, finden auf Fristen im Sinne dieses Gesetzes § 903 ABGB und das Bundesgesetz über die Hemmung des Fristenlaufs durch Samstage und den Karfreitag, BGBl. Nr. 37/1961, Anwendung.
(2) Als Arbeitstage gelten alle Tage außer Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.
(3) Vorbehaltlich der Abs. 5 und 6 beginnt eine nach Stunden bemessene Frist am Anfang der ersten Stunde und endet mit Ablauf der letzten Stunde der Frist. Fristen, die in Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückt sind, beginnen um 0 Uhr des Tages, an dem die Frist zu laufen beginnt, und enden um 24 Uhr des Tages, an dem die Frist abläuft. Umfaßt eine Frist Monatsbruchteile, so wird bei der Berechnung der Monatsbruchteile ein Monat von 30 Tagen zugrunde gelegt. Dies schließt jedoch nicht aus, daß eine Handlung, die vor Ablauf einer Frist vorzunehmen ist, am Tag, an dem die Frist abläuft, nur während der gewöhnlichen Amts- oder Geschäftsstunden vorgenommen werden kann.
(4) Ist eine Frist in Wochen ausgedrückt, so endet die Frist an dem Tag der letzten Woche der Frist, der dem Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, im Namen entspricht. Ist eine Frist in Monaten oder Jahren ausgedrückt, so endet die Frist an dem Tag des letzten Monats oder des letzten Jahres der Frist, der nach seiner Zahl dem Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, entspricht oder, wenn ein entsprechender Tag fehlt, am letzten Tag des letzten Monats.
(5) Ist für den Beginn einer nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, in welchem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag nicht mitgerechnet, in den das Ereignis oder die Handlung fällt.
(6) Fällt der letzte Tag einer nicht nach Stunden bemessenen Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist mit Ablauf der letzten Stunde des folgenden Arbeitstages.
§ 71
Zusätzliche Ausschreibungserfordernisse
(1) Bei jeder Auftragsvergabe haben die Ausschreibungsunterlagen oder die Unterlagen zum Vertrag technische Spezifikationen zu enthalten.
(2) Die technischen Spezifikationen sind unter Bezugnahme auf Europäische Spezifikationen festzulegen.
(3) Der Auftraggeber kann von Abs. 2 abweichen, wenn
(4) Sollten Auftraggeber in Anwendung des Abs. 3 von Abs. 2 abweichen, so haben sie, sofern dies möglich ist, in der Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder in den Ausschreibungsunterlagen die Gründe dafür anzugeben und jedenfalls die Gründe in ihren internen Unterlagen festzuhalten, wobei diese Information auf Anfrage an die anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder an die Kommission weiterzugeben sind.
(5) Mangels Europäischer Spezifikationen
(6) Technische Spezifikationen, die Erzeugnisse einer bestimmten Produktion oder Herkunft oder besondere Verfahren erwähnen, dürfen nicht verwendet werden, es sei denn, daß diese Spezifikationen durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt sind. Verboten ist insbesondere die Angabe von Warenzeichen, Patenten oder Typen sowie eines bestimmten Ursprungs oder einer bestimmten Produktion. Eine solche Angabe mit dem Zusatz „oder gleichwertiger Art" ist jedoch zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nicht auf andere Weise durch hinreichend genaue, allgemein verständliche Spezifikationen beschrieben werden kann.
§ 72
Vergabevermerk
(1) Auftraggeber haben einen Vergabevermerk über jeden vergebenen Auftrag anzufertigen, der mindestens folgendes umfaßt:
(2) Dieser Vergabevermerk oder dessen Hauptpunkte sind der Kommission auf Anfrage zu übermitteln.
Besondere Bestimmungen über die Vergabe von Lieferaufträgen
§ 73
Geltungsbereich
Wenn ein Auftraggeber einer Einrichtung, die nicht diesem Hauptstück unterliegt, Sonder- oder Alleinrechte zur Ausführung einer Tätigkeit des öffentlichen Dienstleistungsbereichs vertraglich zuerkennt, so muß in dem Rechtsakt über die Zuerkennung dieses Rechts bestimmt sein, daß die betreffende Einrichtung bei der Vergabe von Lieferaufträgen an Dritte im Rahmen dieser Tätigkeit den Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Sinne des § 14 Abs. 1 und 2 zu beachten hat.
§ 74
Wahl des Vergabeverfahrens
(1) Die beabsichtigte Vergabe von Lieferaufträgen im Wege eines offenen oder eines nicht offenen Verfahrens ist öffentlich bekanntzumachen.
(2) Lieferaufträge können im Verhandlungsverfahren nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung vergeben werden, wenn ein durchgeführtes offenes oder nicht offenes Verfahren keine für den Auftraggeber nach diesem Gesetz geeignete Angebote erbracht hat und die ursprünglichen Bedingungen für den Lieferauftrag nicht grundlegend geändert werden. Von der öffentlichen Bekanntmachung kann Abstand genommen werden, wenn der Auftraggeber in das betreffende Verhandlungsverfahren alle Unternehmer einbezieht, die die Kriterien des § 20 erfüllen und die im Verlauf des vorangegangenen offenen oder nicht offenen Verfahrens Angebote unterbreitet haben, die den Anforderungen des § 41 entsprochen haben.
(3) Lieferaufträge können im Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Bekanntmachung vergeben werden, wenn
§ 75
Ideenwettbewerb und Alternativangebote
Werden beabsichtigte Projekte in einem Ideenwettbewerb vergeben oder wird den Unternehmern bei der Ausschreibung die Möglichkeit eingeräumt, Alternativangebote vorzulegen, so darf der Auftraggeber ein Angebot – sofern es mit den Vorschriften der Ausschreibungsunterlagen vereinbar ist – nicht allein deshalb zurückweisen, weil es nach einem anderen technischen Verfahren als demjenigen des Vergabelandes berechnet worden ist. Die Bieter haben ihren Angeboten alle zur Überprüfung der Entwürfe erforderlichen Belege beizufügen und ergänzende Erläuterungen vorzulegen, wenn der Auftraggeber dies für notwendig hält.
Besondere Bestimmungen über die Vergabe von Bau- und Baukonzessionsaufträgen
Bauaufträge
§ 76
Wahl des Vergabeverfahrens
(1) Die beabsichtigte Vergabe von Bauaufträgen im Wege eines offenen oder nicht offenen Verfahrens ist öffentlich bekanntzumachen.
(2) Bauaufträge können im Verhandlungsverfahren nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung vergeben werden, wenn
(3) Bauaufträge können im Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Bekanntmachung vergeben werden, wenn
§ 77
Beschleunigtes Verfahren bei Vorinformation
Die in § 68 Abs. 2 vorgesehene Frist kann beim offenen Verfahren auf 36, beim nicht offenen auf 26 Tage verkürzt werden, wenn der Auftraggeber eine Bekanntmachung gemäß § 64 veröffentlicht hat.
Baukonzessionsaufträge
§ 78
Auftragsweitervergabe an Dritte
Die Auftraggeber können
§ 79
Besondere Bestimmungen des Baukonzessionsvertrages
(1) Die Auftraggeber haben, sofern der Konzessionär nicht selbst den Bestimmungen des 1. Abschnittes dieses Hauptstückes unterliegt, im Baukonzessionsvertrag zu vereinbaren, daß bei Bauaufträgen an Dritte, sofern der Auftragswert den Schwellenwert nach § 2 Abs. 1 Z. 2 erreicht und kein Tatbestand nach § 76 Abs. 3 vorliegt,
(2) Unternehmen, die sich zusammengeschlossen haben, um die Konzession zu erhalten, sowie mit den betreffenden Unternehmen verbundene Unternehmen werden nicht als Dritte betrachtet.
(3) Der Bewerbung um eine Konzession ist eine vollständige Liste der mit dem Unternehmen verbundenen Unternehmern beizufügen. Diese Liste muß auf den neuesten Stand gebracht werden, wenn sich später in den Beziehungen zwischen den Unternehmen Änderungen ergeben.
§ 80
Fristen
(1) Die Auftraggeber, die einen Baukonzessionsvertrag vergeben wollen, haben eine Frist für den Eingang von Bewerbungen für die Konzession festzusetzen, die mindestens 52 Tage, gerechnet vom Tage der Absendung der Bekanntmachung an, betragen muß.
(2) Bei der Vergabe von Bauaufträgen hat ein Baukonzessionär, der selbst nicht den Bestimmungen des 1. Abschnittes dieses Hauptstückes unterliegt, die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme auf nicht weniger als 37 Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an, und die Frist für den Eingang der Angebote auf nicht weniger als 40 Tage, gerechnet vom Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung oder der Absendung der Aufforderung zur Einreichung eines Angebotes an, festzusetzen.
§ 81
Besondere Bekanntmachungsvorschriften
Auftraggeber, die eine Baukonzession zur Vergabe bringen wollen, sowie Baukonzessionäre, die selbst nicht den Bestimmungen des 1. Abschnittes dieses Hauptstückes unterliegen und Bauaufträge an Dritte zur Vergabe bringen wollen, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer 5 Millionen ECU beträgt, haben diese Absicht durch eine Bekanntmachung mitzuteilen.
Besondere Bestimmungen über die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen
§ 82
Wahl des Vergabeverfahrens
(1) Die beabsichtigte Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Wege eines offenen oder eines nicht offenen Verfahrens ist öffentlich bekanntzumachen.
(2) Dienstleistungsaufträge können im Verhandlungsverfahren nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung vergeben werden, wenn
(3) Dienstleistungsaufträge können im Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Bekanntmachung vergeben werden, wenn
§ 83
Durchführung von Wettbewerben
(1) Die beabsichtigte Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Wege eines Wettbewerbes
(§ 13 Z. 28) ist öffentlich bekanntzumachen.
(2) Die auf die Durchführung des Wettbewerbes anwendbaren Bestimmungen sind den an der Teilnahme am Wettbewerb Interessierten auf Anfrage mitzuteilen.
(3) Die Zulassung zur Teilnahme an einem Wettbewerb darf nicht beschränkt werden
(4) Bei Wettbewerben mit beschränkter Teilnehmerzahl haben die Auftraggeber eindeutige und nichtdiskriminierende Auswahlkriterien festzulegen. In jedem Fall muß die Zahl der Bewerber, die zur Teilnahme aufgefordert werden, ausreichen, um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten.
(5) Das Preisgericht darf nur aus von den Teilnehmern des Wettbewerbes unabhängigen Personen bestehen. Wird von den Wettbewerbsteilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, muß mindestens ein Drittel der Preisrichter über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.
(6) Das Preisgericht ist in seinen Entscheidungen und Stellungnahmen unabhängig. Es hat diese Entscheidungen und Stellungnahmen auf Grund von Wettbewerbsarbeiten, die anonym vorgelegt werden, und nur auf Grund der Kriterien, die in der Bekanntmachung gemäß Abs. 1 genannt sind, zu treffen.
§ 84
Beschleunigtes Verfahren bei Vorinformation
Die in § 68 Abs. 2 vorgesehene Frist kann beim offenen Verfahren auf 36, beim nicht offenen Verfahren auf 26 Tage verkürzt werden, wenn der Auftraggeber eine Bekanntmachung gemäß § 64 veröffentlicht hat.
§ 85
Rechtsform der Bewerber und Bieter
Unbeschadet des § 15 dürfen Bewerber oder Bieter, die gemäß den Rechtsvorschriften der Vertragspartei des EWR-Abkommens, in deren Gebiet sie ansässig sind, zur Erbringung der betreffenden Dienstleistung berechtigt sind, nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil sie gemäß den österreichischen Rechtsvorschriften entweder eine natürliche oder juristische Person sein müßten.
Besondere Bestimmungen für Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor
§ 86
Geltungsbereich
(1) Für die Vergabe von Leistungen durch Auftraggeber, die eine Tätigkeit im Sinne des Abs. 2 ausüben, gelten insoweit – unbeschadet des 1. und 4. Teiles, der §§ 14 Abs. 1 und 4, 63 und 66, sowie der Vorschriften, auf die in diesem Hauptstück verwiesen wird – ausschließlich die Bestimmungen dieses Hauptstückes.
(2) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind
(3) Die durch einen Auftraggeber, der keine staatliche Behörde ist, erfolgende Lieferung von Trinkwasser, Elektrizität, Gas oder Wärme an Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Abs. 2 Z. 1, sofern
(4) Im Verkehrsbereich (Abs. 2 Z. 3) liegt ein Netz vor, wenn die Verkehrsleistung gemäß einer von einer zuständigen Behörde erteilten Auflage erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, der Transportkapazitäten oder der Fahrpläne. Der Betrieb eines öffentlichen Busverkehrs gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Abs. 2 Z. 3, sofern andere Unternehmen entweder allgemein oder für ein besonderes, geographisch abgegrenztes Gebiet die Möglichkeit haben, die gleiche Aufgabe unter denselben Bedingungen wie der betreffende Auftraggeber zu übernehmen.
§ 87
Ausnahmen vom Geltungsbereich
(1) Dieses Hauptstück gilt nicht für
(2) Dieses Hauptstück gilt nicht für Dienstleistungsaufträge,
(3) Die Auftraggeber haben der Kommission auf deren Anfrage
(4) Abweichend von Abs. 1 Z. 1 gelten die Bestimmungen dieses Hauptstückes jedoch auch für Trinkwasserversorgungsunternehmen, wenn diese Aufträge oder Wettbewerbe
§ 88
Anwendungsbereich
(1) Aufträge, deren Gegenstand Lieferungen und Bauarbeiten sind, sowie Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen gemäß Anhang III sind, werden gemäß den Vorschriften dieses Hauptstückes vergeben.
(2) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen gemäß Anhang IV sind, werden gemäß § 63, § 66, § 94 Abs. 1 und § 97 Abs. 5 und 6 vergeben.
(3) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen gemäß Anhang III und Anhang IV sind, werden gemäß den Vorschriften dieses Hauptstückes vergeben, wenn der Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang III größer ist als derjenige der Dienstleistungen gemäß Anhang IV. Ist dies nicht der Fall, so werden die Aufträge gemäß § 63, § 66, § 94 Abs. 1 und § 97 Abs. 5 und 6 vergeben.
§ 89
Regelmäßige Bekanntmachung
(1) Der Auftraggeber hat am Beginn seines jeweiligen Finanz- bzw. Haushaltsjahres eine nicht verbindliche Bekanntmachung zu veröffentlichen, die folgende Angaben zu enthalten hat:
(2) Die Bekanntmachung ist gemäß dem Anhang XIV zu erstellen.
(3) Sofern ausdrücklich darauf hingewiesen wird, daß es sich um zusätzliche Informationen handelt, müssen regelmäßige Bekanntmachungen keine Informationen enthalten, die bereits in einer vorangegangenen regelmäßigen Bekanntmachung enthalten waren.
§ 90
Besondere Bestimmungen betreffend die Wahl des Vergabeverfahrens
(1) Auftraggeber, für die dieses Hauptstück gilt, haben bei der Vergabe von Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen ihre Verfahren unter Beachtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung im Sinne des § 14 Abs. 2 den Bestimmungen dieses Hauptstückes anzupassen.
(2) Die Auftraggeber können frei zwischen dem offenen Verfahren, dem nicht offenen Verfahren und dem Verhandlungsverfahren wählen, vorausgesetzt, daß ein Aufruf zum Wettbewerb gemäß § 91 durchgeführt wird.
(3) Abweichend von Abs. 2 können Auftraggeber in den folgenden Fällen auf ein Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb zurückgreifen:
(4) Die Übermittlung technischer Spezifikationen an Bewerber oder Bieter, die Prüfung und die Auswahl von Bewerbern oder Bietern und die Auftragsvergabe können die Auftraggeber mit Auflagen zum Schutz der Vertraulichkeit der von ihnen zur Verfügung gestellten Informationen verbinden. Das Recht von Bewerbern oder Bietern, mit einem Auftraggeber die Vertraulichkeit der von ihnen zur Verfügung gestellten Informationen über das gesetzlich zwingende Maß hinaus zu vereinbaren, bleibt unberührt.
§ 91
Aufruf zum Wettbewerb
(1) Ein Aufruf zum Wettbewerb hat
(2) Ein Aufruf zum Wettbewerb durch eine regelmäßige Bekanntmachung ist nur zulässig, wenn
(3) Erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems, so sind die Bieter in einem nicht offenen Verfahren oder die Teilnehmer an einem Verhandlungsverfahren unter den Bewerbern auszuwählen, die sich im Rahmen eines solchen Systems qualifiziert haben.
§ 92
Durchführung von Wettbewerben
Die Bestimmungen des § 83 gelten für sämtliche Wettbewerbe (§ 13 Z. 28),
§ 93
Besondere Bestimmungen über die Teilnahme
(1) Beim offenen Verfahren beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Angebote mindestens 52 Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung. Diese Frist kann auf 36 Tage verkürzt werden, falls der Auftraggeber eine regelmäßige Bekanntmachung veröffentlicht hat.
(2) Die Frist für den Eingang von Teilnahmeanträgen bei nicht offenen Verfahren und bei Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb auf Grund einer Vergabebekanntmachung oder einer Aufforderung gemäß § 91 Abs. 2 Z. 3 beträgt mindestens fünf Wochen vom Tag der Absendung der Bekanntmachung oder der Aufforderung an und darf aus Gründen der Dringlichkeit auf nicht weniger als 22 Tage verkürzt werden.
(3) Für den Eingang von Angeboten hat der Auftraggeber eine Frist von mindestens drei Wochen – aus Gründen der Dringlichkeit von mindestens zehn Tagen –, von der Aufforderung zur Angebotsabgabe an gerechnet, festzusetzen, es sei denn, es wurde zwischen dem Auftraggeber und den ausgewählten Bewerbern eine andere, für alle Bewerber gleiche Frist einvernehmlich festgelegt.
(4) Können die Angebote nur nach Prüfung umfangreicher Unterlagen, wie z. B. ausführlicher technischer Spezifikationen, oder nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in ergänzende Unterlagen zu den Auftragsunterlagen erstellt werden, so sind die Angebotsfristen entsprechend zu erstrecken.
(5) Im übrigen gelten § 68 Abs. 3, 5 und 6 und § 70 sowie für das nicht offene und das Verhandlungsverfahren § 18 Abs. 4.
(6) Die Anträge auf Teilnahme sowie die Aufforderung zur Angebotsabgabe sind auf dem schnellstmöglichen Wege zu übermitteln. Werden Anträge auf Teilnahme per Telegramm, Fernschreiben, Telefax, Telefon oder in sonstiger Weise elektronisch übermittelt, so sind sie durch ein vor Ablauf der jeweils maßgeblichen Frist abzusendendes Schreiben des Antragstellers zu bestätigen.
§ 94
Besondere Bestimmungen über die Ausschreibungsunterlagen
(1) Hinsichtlich technischer Spezifikationen ist § 71 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
(2) Die Auftraggeber haben an einem Auftrag interessierten Unternehmern auf Anfrage die technischen Spezifikationen mitzuteilen, die regelmäßig in ihren Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsaufträgen genannt werden oder die sie bei Beschaffungen im Zusammenhang mit regelmäßigen Bekanntmachungen benutzen.
(3) Soweit sich solche technische Spezifikationen aus Dokumenten ergeben, die interessierten Unternehmern zur Verfügung stehen, genügt dabei eine Bezugnahme auf diese Dokumente.
(4) § 30 Abs. 1 und § 31 gelten sinngemäß.
(5) Der Auftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen jene Stellen gemäß § 30 Abs. 2 anzugeben, bei denen die Bieter die einschlägigen Auskünfte über die am Ausführungsort während der Durchführung des Auftrages maßgeblichen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften erhalten können.
(6) Der Auftraggeber, der die Auskünfte gemäß Abs. 5 erteilt, hat von den Bietern oder Beteiligten eines Auftragsverfahrens die Angabe zu verlangen, daß sie bei der Ausarbeitung ihres Angebotes den arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften am Ausführungsort Rechnung getragen haben. Dies steht der Anwendung der Bestimmungen des § 97 Abs. 4 nicht entgegen.
§ 95
Prüfsystem
(1) Auftraggeber, die dies wünschen, können ein System zur Prüfung von Unternehmern einrichten und betreiben.
(2) Das System, das verschiedene Stufen umfassen kann, ist auf der Grundlage objektiver Regeln und Kriterien zu handhaben, die vom Auftraggeber aufgestellt werden. Der Auftraggeber nimmt in diesem Fall auf europäische Normen Bezug, sofern dies angebracht ist. Diese Regeln und Kriterien sind erforderlichenfalls auf den neuesten Stand zu bringen.
(3) Die Regeln und Kriterien für die Prüfung sind interessierten Unternehmern auf Wunsch zur Verfügung zu stellen. Die Überarbeitung dieser Regeln und Kriterien ist interessierten Unternehmern mitzuteilen.
(4) Auftraggeber haben die Bewerber innerhalb einer angemessenen Frist über die Entscheidung, die sie zur Qualifikation der Antragsteller getroffen haben, zu unterrichten. Kann die Entscheidung über die Qualifikation nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Prüfungsantrags getroffen werden, hat der Auftraggeber dem Bewerber spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrags die Gründe für eine längere Bearbeitungszeit mitzuteilen und anzugeben, wann über die Annahme oder die Ablehnung seines Antrags entschieden wird.
(5) In ihrer Entscheidung über die Qualifikation sowie bei der Überarbeitung der Prüfungskriterien und Prüfungsregeln dürfen die Auftraggeber nicht
(6) Negative Entscheidungen über die Qualifikation sind den Bewerbern unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Diese Gründe müssen sich auf die in Abs. 2 erwähnten Prüfungskriterien beziehen.
(7) Die erfolgreichen Unternehmer sind in ein Verzeichnis aufzunehmen, wobei eine Untergliederung nach Auftragstypen möglich ist, für die die einzelnen Unternehmer qualifiziert sind.
(8) Auftraggeber können einem Unternehmer die Qualifikation nur aus Gründen aberkennen, die auf den in Abs. 2 erwähnten Kriterien beruhen. Die beabsichtigte Aberkennung ist dem betroffenen Unternehmer im voraus schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
(9) Das Prüfsystem ist Gegenstand einer gemäß Anhang XIII zu erstellenden Bekanntmachung, die über den Zweck des Prüfsystems und über die Bedingungen informiert, unter denen die Prüfungsregeln angefordert werden können. Wenn das System mehr als drei Jahre in Anspruch nimmt, ist die Bekanntmachung jährlich zu veröffentlichen. Bei kürzerer Dauer genügt eine Bekanntmachung zu Beginn des Verfahrens.
§ 96
Auswahl des Bewerberkreises
(1) Auftraggeber, die Bewerber für die Teilnahme an einem nicht offenen Verfahren oder an einem Verhandlungsverfahren auswählen, haben sich dabei nach den objektiven Regeln und Kriterien, die sie schriftlich festlegen und interessierten Unternehmern zur Verfügung stellen, zu richten.
(2) Die angewandten Kriterien können insbesondere die in § 20 genannten Nachweise betreffen. Bezüglich des Nachweises der Eignung gilt § 20 Abs. 10.
(3) Zu den Kriterien kann die objektive Notwendigkeit gehören, die Zahl der Bewerber soweit zu verringern, daß ein angemessenes Verhältnis zwischen den besonderen Merkmalen des Auftragsvergabeverfahrens und dem zur Durchführung notwendigen Aufwand sichergestellt ist. Es sind jedoch so viele Bewerber zu berücksichtigen, daß ein Wettbewerb gewährleistet ist.
(4) Bietergemeinschaften dürfen von der Abgabe von Angeboten oder von der Teilnahme an einem Verhandlungsverfahren nicht ausgeschlossen werden. Sofern es für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags notwendig ist, kann von einer Bietergemeinschaft, wenn ihr der Zuschlag erteilt wird, verlangt werden, eine bestimmte Rechtsform anzunehmen.
(5) Unbeschadet Abs. 4 dürfen Bewerber oder Bieter, die gemäß den Rechtsvorschriften der Vertragspartei des EWR-Abkommens, in dessen Gebiet sie ansässig sind, zur Erbringung der betreffenden Dienstleistung berechtigt sind, nicht allein deshalb zurückgewiesen werden, weil sie gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften entweder eine natürliche oder juristische Person sein müßten.
(6) Juristische Personen können jedoch verpflichtet werden, in ihrem Angebot oder ihrem Antrag auf Teilnahme die Namen und die einschlägigen beruflichen Qualifikationen der Personen anzugeben, die für die Erbringung der betreffenden Dienstleistung verantwortlich sein sollen.
§ 97
Auftragsvergabe
(1) Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften über die Vergütung bestimmter Dienstleistungen ist für die Auftragsvergabe maßgebendes Kriterium
(2) Bei Anwendung des Bestbieterprinzips hat der Auftraggeber in den Auftragsunterlagen oder in der Bekanntmachung die als erforderlich erachteten Nachweise sowie alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, soweit wie möglich in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben.
(3) Bei Anwendung des Bestbieterprinzips sind Alternativangebote zulässig, wenn sie den vom Auftraggeber festgelegten, in den Auftragsunterlagen zu erläuternden Mindestanforderungen entsprechen. Sollen Alternativangebote ausgeschlossen sein, hat der Auftraggeber in den Auftragsunterlagen eine entsprechende Angabe zu machen. Die Ablehnung eines Alternativangebotes nur deshalb, weil dieses mit technischen Spezifikationen erstellt worden ist, die unter Hinweis auf Europäische Spezifikationen oder aber auf eine anerkannte einzelstaatliche technische Spezifikation festgelegt worden sind, ist unzulässig.
(4) Für die vertiefte Angebotsprüfung gilt § 47 Abs. 1 und 2. Angebote, die auf Grund einer staatlichen Beihilfe ungewöhnlich niedrig sind, dürfen vom Auftraggeber nur zurückgewiesen werden, wenn dieser den Bieter darauf hingewiesen hat und dieser nicht den Nachweis liefert, daß die Beihilfe gemäß Artikel 93 EGV gemeldet und genehmigt wurde. Der Auftraggeber, der unter diesen Umständen ein Angebot zurückgewiesen hat, hat dies der Kommission bekanntzugeben.
(5) Auftraggeber haben der Kommission für jeden vergebenen Auftrag und jeden durchgeführten Wettbewerb binnen zwei Monaten nach der Vergabe die Ergebnisse des Vergabeverfahrens oder Wettbewerbes durch eine gemäß Anhang XV abgefaßte Bekanntmachung mitzuteilen.
(6) Auftraggeber, die Dienstleistungsaufträge der Kategorie Nr. 8 des Anhanges III, auf die § 90 Abs. 3 Z. 2 anwendbar ist, vergeben, müssen bezüglich der Angaben gemäß Anhang XV Z. 3 nur die Hauptbezeichnung des Auftragsgegenstandes gemäß der Klassifizierung des Anhanges III angeben. Auftraggeber, die Dienstleistungsaufträge der Kategorie Nr. 8 des Anhanges III, auf die § 90 Abs. 3 Z. 2 nicht anwendbar ist, vergeben, können die Angaben auf die Angaben gemäß Anhang XV Z. 3 beschränken, wenn Bedenken hinsichtlich eines Geschäftsgeheimnisses dies notwendig machen. Sie müssen jedoch dafür sorgen, daß die gemäß Anhang XV Z. 3 veröffentlichten Angaben mindestens ebenso detailliert sind wie die Angaben in der Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb gemäß § 91 oder, im Fall eines Prüfsystems, zumindest ebenso detailliert sind wie die Angaben gemäß § 95 Abs. 7. Bei den in Anhang IV genannten Dienstleistungen geben die Auftraggeber in ihrer Bekanntmachung an, ob sie mit der Veröffentlichung einverstanden sind.
(7) Abs. 1 findet keine Anwendung auf die Vergabe von Aufträgen, für die gemäß anderen Vorschriften, die am 14. Juni1993 in Geltung standen, bestimmten Bietern eine Vorzugsbehandlung gewährt oder andere Kriterien der Auftragsvergabe festgelegt wurden, sofern diese Vorschriften dem EGV nicht widersprechen.
§ 98
Drittländer, Bestimmungen über Software
(1) Die Bestimmungen der folgenden Absätze gelten für Angebote betreffend Waren mit Ursprung in Staaten,
(2) Als Ware gilt auch Software, die in der Ausstattung für Telekommunikationsnetze verwendet wird.
(3) Ein im Hinblick auf die Vergabe eines Lieferauftrages eingereichtes Angebot kann nach Maßgabe der folgenden Absätze ausgeschieden werden, wenn der Anteil der aus Drittländern stammenden Waren mehr als 50 v. H. des Gesamtwertes der in dem Angebot enthaltenen Waren beträgt. Der Warenursprung ist nach den in Österreich geltenden zollrechtlichen Vorschriften zu beurteilen. Bei der Bestimmung des Anteils der aus Drittländern stammenden Waren sind diejenigen Drittländer nicht zu berücksichtigen, für welche sich dies auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Gemeinschaft ergibt.
(4) Sind zwei oder mehrere Angebote gemäß den in § 97 Abs. 1 aufgestellten Zuschlagskriterien gleichwertig, so sind, vorbehaltlich des Abs. 5, die in Abs. 3 umschriebenen Angebote auszuscheiden. Die Preise solcher Angebote gelten als gleich, sofern sie um nicht mehr als 3 v. H. voneinander abweichen.
(5) Abs. 4 gilt jedoch nicht, soweit die Annahme eines Angebotes auf Grund dieser Vorschrift den Auftraggeber zum Erwerb von Ausrüstungen zwingen würde, die andere technische Merkmale als bereits genutzte Ausrüstungen haben und dies zu Inkompatibilität oder technischen Schwierigkeiten bei Betrieb und Wartung oder zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde.
§ 99
Besondere Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat sachdienliche Unterlagen über jedes diesem Hauptstück unterliegende Vergabeverfahren, die es ihm ermöglichen, die von ihm getroffenen Entscheidungen zu begründen und der Kommission die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, mindestens vier Jahre lang ab der Auftragsvergabe aufzubewahren. Dies betrifft insbesondere Unterlagen über
(2) Für die nach diesem Hauptstück bestehenden Mitteilungspflichten der Auftraggeber an die Kommission kann die Landesregierung durch Verordnung die näheren Bestimmungen über das dabei einzuhaltende Verfahren festlegen.
(3) Wer als Auftraggeber, dessen Organe nicht gemäß Artikel 20 B-VG weisungsgebunden sind, seine nach diesem Hauptstück bestehenden Mitteilungspflichten der Kommission gegenüber verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, mit Geldstrafe bis zu 50.000 Schilling zu bestrafen.
Rechtsschutz
Der Vergabekontrollsenat
§ 100
Einrichtung des Vergabekontrollsenates
(1) Zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit des Vergabeverfahrens ist ein Vergabekontrollsenat berufen. Seine Geschäftsstelle ist der Landesrechnungshof.
(2) Die Landesregierung kann einen fachkundigen Bediensteten des Landesrechnungshofes zum ständigen Sekretär des Vergabekontrollsenates bestellen.
(3) Das zur Führung der Geschäfte des Vergabekontrollsenates sonst erforderliche Hilfspersonal sowie die notwendigen Sachmittel sind dem Landesrechnungshof durch die Landesregierung zur Verfügung zu stellen.
§ 101
Bestellung der Mitglieder und Zusammensetzungdes Vergabekontrollsenates
(1) Der Vergabekontrollsenat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Sie werden von der Landesregierung für sechs Jahre bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.
(2) Zum Vorsitzenden und zu weiteren Mitgliedern des Vergabekontrollsenates dürfen nur Personen bestellt werden, die zum Nationalrat wählbar sind und eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufserfahrung oder besondere Kenntnisse des Vergabewesens in rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Hinsicht besitzen. Zumindest der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter müssen ein rechtswissenschaftliches Studium abgeschlossen haben.
(3) Freie Stellen sind öffentlich auszuschreiben.
(4) Für den Vorsitzenden sind zwei Stellvertreter zu bestellen. Diese können Mitglieder oder Ersatzmitglieder sein. Sie vertreten den Vorsitzenden in der Reihenfolge ihrer Bestellung bei dessen zeitweiliger Verhinderung oder nach seinem Ausscheiden bis zu einer Neubestellung. Sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter zeitweilig verhindert oder ausgeschieden, übernimmt die Funktion des Vorsitzenden jeweils das nach Lebensjahren älteste Mitglied des Vergabekontrollsenates, das ein rechtswissenschaftliches Studium abgeschlossen hat.
(5) Es sind fünf Ersatzmitglieder zu bestellen. Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß. Die Ersatzmitglieder vertreten die Mitglieder bei deren zeitweiliger Verhinderung oder nach ihrem Ausscheiden bis zur Bestellung eines neuen Mitgliedes. Sie sind vom Vorsitzenden in der Reihenfolge ihrer Bestellung zu berufen.
(6) Scheidet der Vorsitzende, ein Stellvertreter des Vorsitzenden, ein weiteres Mitglied oder ein Ersatzmitglied aus dem Amt, ist unverzüglich eine Neubestellung vorzunehmen.
(7) Sollen Bedienstete des Landesrechnungshofes zu Mitgliedern des Vergabekontrollsenates bestellt werden, sind der Leiter des Landesrechnungshofes und sein Stellvertreter von der Landesregierung anzuhören.
§ 102
Stellung der Mitglieder
(1) (Verfassungsbestimmung) Der Vorsitzende des Vergabekontrollsenates, seine Stellvertreter, die weiteren Mitglieder und Ersatzmitglieder sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(2) Landesbedienstete, die zum Vorsitzenden des Vergabekontrollsenates, zum Stellvertreter des Vorsitzenden, zum weiteren Mitglied oder Ersatzmitglied bestellt werden, sollen Bedienstete des Landesrechnungshofes sein. Andere Landesbedienstete können bestellt werden, wenn ihre sonstige dienstliche Verwendung zu keinerlei Zweifel an der unparteilichen Ausübung ihres Amtes Anlaß geben kann.
(3) Der Vorsitzende, seine Stellvertreter, die weiteren Mitglieder und Ersatzmitglieder – soweit sie nicht Landesbedienstete sind – haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, dessen Höhe von der Landesregierung tarifmäßig festzusetzen ist.
§ 103
Abberufung der Mitglieder
(1) Der Vorsitzende des Vergabekontrollsenates, seine Stellvertreter, die weiteren Mitglieder und Ersatzmitglieder sind vor Ablauf der Funktionsperiode von der Landesregierung abzuberufen bei
(2) Über das Vorliegen von Abberufungsgründen nach Abs. 1 Z. 3 und 4 entscheidet der Vergabekontrollsenat, bestehend aus dem Vorsitzenden, seinen beiden Stellvertretern, den weiteren Mitgliedern und allen Ersatzmitgliedern.
(3) Zu einem Beschluß über die Abberufung von Mitgliedern nach Abs. 2 ist die Anwesenheit von mindestens 5 Mitgliedern und eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Das betroffene Mitglied darf nicht mitstimmen. Die für Landesbedienstete geltenden disziplinarrechtlichen Bestimmungen sind sinngemäß anzuwenden. Näheres ist in der Geschäftsordnung des Vergabekontrollsenates
(§ 110) zu regeln.
Nachprüfungsverfahren
§ 104
Nachprüfung einer Entscheidung im Vergabeverfahren
(1) Der Vergabekontrollsenat erkennt über Anträge, womit Verstöße gegen dieses Gesetz und gegen Verordnungen, die zu seiner Durchführung erlassen worden sind, behauptet werden.
(2) Die Nachprüfung einer Entscheidung des Auftraggebers kann beim Vergabekontrollsenat beantragen
–jeder Unternehmer, der ein Interesse am Abschluß eines dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegenden Vertrages behauptet und –dem durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
§ 105
Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates
(1) Bis zur Zuschlagserteilung ist der Vergabekontrollsenat zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Gesetz oder die hiezu ergangenen Verordnungen zuständig
(2) Nach Zuschlagserteilung oder nach Abschluß des Vergabeverfahrens ist der Vergabekontrollsenat zuständig, festzustellen, ob wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz oder die hiezu ergangenen Verordnungen der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde. In einem solchen Verfahren ist der Vergabekontrollsenat ferner zuständig, auf Antrag des Auftraggebers festzustellen, ob ein übergangener Bewerber oder Bieter auch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte.
(3) Der Vergabekontrollsenat entscheidet in erster und letzter Instanz. Seine Bescheide unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist zulässig.
§ 106
Vorverfahren
(1) Ist ein Unternehmer der Ansicht, daß ihm ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, weil ein Auftraggeber vor der Zuschlagserteilung eine Entscheidung getroffen hat, die gegen das Gesetz oder die hiezu ergangenen Verordnungen verstößt, so hat er davon den Auftraggeber schriftlich zu verständigen. Gleichzeitig hat er die Gründe für seine Ansicht und die Absicht, ein Nachprüfungsverfahren zu beantragen, bekanntzugeben.
(2) Der Auftraggeber hat nach Einlangen der Bekanntgaben nach Abs. 1 entweder die behauptete Rechtswidrigkeit unverzüglich zu beheben und die Unternehmer davon zu benachrichtigen (§ 37) oder dem beschwerdeführenden Unternehmer schriftlich unter Anführung des wesentlichen Sachverhaltes mitzuteilen, warum die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt.
(3) Der Auftraggeber darf innerhalb von vier Wochen ab Einlangen der Bekanntgaben nach Abs. 1 bei sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag nicht erteilen, es sei denn, daß vor Ablauf dieser Frist eine gütliche Einigung zustande kommt.
§ 107
Einleitung des Nachprüfungsverfahrens
(1) Ein Antrag auf Durchführung des Nachprüfungsverfahrens vor Zuschlagserteilung ist nur zulässig, wenn
–der Unternehmer den Auftraggeber im Sinne des § 106 Abs. 1 verständigt hat und
–der Auftraggeber ihm nicht innerhalb von zwei Wochen ab der Verständigung die Behebung der Rechtswidrigkeit mitgeteilt hat oder der Unternehmer glaubhaft macht, daß der Auftraggeber die zugesagte Behebung nicht durchführt oder nicht durchgeführt hat.
(2) Ein Antrag auf Durchführung des Nachprüfungsverfahrens vor erfolgtem Zuschlag ist binnen zwei Wochen nach Ablauf der dem Auftraggeber nach Abs. 1 zur Verfügung stehenden Frist zur Behebung der Rechtswidrigkeit beim Vergabekontrollsenat einzubringen.
(3) Ein Antrag auf Durchführung des Nachprüfungsverfahrens nach Zuschlagserteilung ist binnen sechs Wochen ab Kenntnis des Zuschlags beim Vergabekontrollsenat einzubringen. Nach Ablauf von sechs Monaten ab erfolgtem Zuschlag ist ein Antrag keinesfalls mehr zulässig.
(4) Der Antrag hat zu enthalten:
(5) Dem Antrag kommt keine aufschiebende Wirkung für das Vergabeverfahren zu.
§ 108
Einstweilige Verfügungen
(1) Sobald ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet ist, hat der Vergabekontrollsenat auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern. Wird ein Antrag auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 107 Abs. 1 gestellt, können einstweilige Verfügungen auch von Amts wegen erlassen werden.
(2) Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist nur zulässig, wenn zugleich die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens gemäß § 107 Abs. 1 beantragt wird.
(3) Der Antragsteller hat im Antrag die von ihm begehrte Maßnahme, die behauptete Rechtswidrigkeit sowie die entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung seiner Interessen genau zu bezeichnen und die den Antrag begründenden Tatsachen im einzelnen darzulegen.
(4) Über Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist unverzüglich, längstens jedoch binnen sieben Tagen nach Einlangen des Antrages beim Vergabekontrollsenat zu entscheiden.
(5) Mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Vergabekontrollsenates über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
(6) Vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat der Vergabekontrollsenat abzuwägen
–die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie
–ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens einschließlich der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.
Überwiegen die nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, so ist von ihrer Erlassung abzusehen.
(7) In einer einstweiligen Verfügung ist die Zeit zu bestimmen, für welche diese Verfügung getroffen wird. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit außer Kraft, spätestens jedoch zwei Monate nach Antragstellung oder mit der Entscheidung des Vergabekontrollsenates, die einem Antrag auf Nichtigerklärung stattgibt.
(8) Der Vergabekontrollsenat hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
(9) Einstweilige Verfügungen sind sofort vollstreckbar. Für die Vollstreckung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53.
§ 109
Nichtigerklärung und Feststellung der Rechtswidrigkeit von Entscheidungen des Auftraggebers
(1) Der Vergabekontrollsenat hat eine im Zuge des Vergabeverfahrens ergangene Entscheidung des Auftraggebers mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn sie
(2) Als Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen kommt insbesondere auch die Streichung von für Unternehmer diskriminierenden Anforderungen hinsichtlich technischer Leistungsmerkmale sowie hinsichtlich der wirtschaftlichen oder finanziellen Leistungsfähigkeit in den Ausschreibungsunterlagen oder in jedem sonstigen Dokument des Vergabeverfahrens in Betracht.
(3) Der Vergabekontrollsenat hat spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen des Antrages zu entscheiden, sofern die Zuschlagserteilung nicht bereits erfolgt ist.
(4) Entscheidet der Vergabekontrollsenat nach Zuschlagserteilung oder nach Abschluß des Vergabeverfahrens, kommt eine Nichtigerklärung nicht mehr in Betracht. Er hat jedoch festzustellen, ob wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz oder die hiezu ergangenen Verordnungen der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde. Der Vergabekontrollsenat hat auf Antrag des Auftraggebers überdies festzustellen, ob ein übergangener Bewerber oder Bieter auch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte.
§ 110
Bestimmungen über das Verfahren und die Geschäftsführung
(1) Für das Verfahren vor dem Vergabekontrollsenat gelten die Bestimmungen des AVG – einschließlich der besonderen Bestimmungen für das Verfahren vor den Unabhängigen Verwaltungssenaten – und das VVG, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Parteien des Nachprüfungsverfahrens sind der Auftraggeber und der Antragsteller.
(3) Die Parteien können Mitglieder des Vergabekontrollsenates unter Angabe von Gründen ablehnen. Die Entscheidung über den Ablehnungsantrag trifft der Vergabekontrollsenat. An der Abstimmung über den Ablehnungsantrag hat ein Ersatzmitglied mitzuwirken. Betrifft der Ablehnungsantrag den Vorsitzenden, hat an der Abstimmung darüber dessen Stellvertreter mitzuwirken.
(4) Im Nachprüfungsverfahren beträgt die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen (§ 35 AVG)
1 v. H. des geschätzten Auftragswertes, höchstens jedoch 500.000 Schilling.
(5) Beschlüsse des Vergabekontrollsenates werden in Anwesenheit aller Mitglieder mit Stimmenmehrheit gefaßt. Stimmenthaltungen sind unzulässig.
(6) Die Sitzungen des Vergabekontrollsenates werden vom Vorsitzenden einberufen. Sie sind mit Ausnahme mündlicher Verhandlungen nicht öffentlich. Über den Verlauf der Sitzung ist ein Beschlußprotokoll anzufertigen. Schriftliche Bescheide sind vom Vorsitzenden zu unterfertigen.
(7) Die näheren Regelungen über die Geschäftsführung sind vom Vergabekontrollsenat in einer Geschäftsordnung zu treffen. Die Geschäftsordnung des Vergabekontrollsenates ist in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark" kundzumachen.
§ 111
Auskunftspflicht
(1) Die dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegenden vergebenden Stellen haben dem Vergabekontrollsenat alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen und alle hiefür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Gleiches gilt für die an einem Vergabeverfahren beteiligten Unternehmer.
(2) Hat eine vergebende Stelle oder ein Unternehmer Unterlagen nicht vorgelegt, Auskünfte nicht erteilt oder eine Auskunft zwar erteilt, die Unterlagen des Vergabeverfahrens aber nicht vorgelegt, so kann der Vergabekontrollsenat, wenn die vergebende Stelle oder der Unternehmer auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen wurde, auf Grund der Behauptungen des nicht säumigen Beteiligten entscheiden.
(3) Bestehende gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt, soweit sie nicht durch Abs. 1 eingeschränkt werden.
Außerstaatliche Kontrolle
§ 112
Korrekturmechanismus
(1) Fordert die Kommission die Republik Österreich oder einen dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegenden Auftraggeber auf, einen klaren und eindeutigen Verstoß gegen die im Gemeinschaftsrecht enthaltenen Vergabevorschriften zu beseitigen, oder obliegen der Republik Österreich nach den Vorschriften des Gemeinschaftsrechtes Mitteilungspflichten gegenüber der Kommission, haben die betroffenen Auftraggeber dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten bei seinem Vorgehen entsprechend den Verfahrensbestimmungen über die außerstaatliche Kontrolle des Bundesvergabegesetzes, BGBl. Nr. 56/1997, die geforderten Auskünfte zu erteilen und die verlangten Unterlagen zu übermitteln.
(2) Der Auftraggeber hat die Landesregierung vom Einschreiten der Kommission zu informieren.
§ 113
Bescheinigungsverfahren
(1) Auftraggeber, die eine Tätigkeit im Sinne des § 86 Abs. 2 ausüben, können ihre Vergabeverfahren und Vergabepraktiken, auf die das 5. Hauptstück des 4. Teiles dieses Gesetzes anzuwenden ist, regelmäßig von einem Attestor oder einer Bescheinigungsstelle untersuchen lassen, um eine Bescheinigung darüber zu erhalten, daß diese Verfahren und Praktiken zum gegebenen Zeitpunkt mit den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes über die Auftragsvergabe und mit den Vorschriften dieses Gesetzes übereinstimmen.
(2) Auftraggeber, die eine Bescheinigung gemäß Abs. 1 erhalten haben, können in Bekanntmachungen folgende Erklärung abgeben:
„Der Auftraggeber hat gemäß der Richtlinie 92/13/EWG des Rates eine Bescheinigung darüber erhalten, daß seine Vergabeverfahren und -praktiken am … mit dem Gemeinschaftsrecht über die Auftragsvergabe und mit den Vorschriften des Landes Steiermark zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts übereinstimmen. "
(3) Die Steiermärkische Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Bescheinigungsverfahren sowie über die Qualifikation und Unabhängigkeit der Attestoren und Bescheinigungsstellen unter Bedachtnahme auf die Önorm EN 45.503 „Bescheinigungs-Norm für die Bewertung der Auftragsvergabeverfahren von Auftraggebern im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor" vom 1. April 1996, zu erlassen.
§ 114
Außerstaatliche Schlichtung
(1) Jeder Bewerber oder Bieter, der ein Interesse an einem bestimmten Auftrag, auf den die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des 4. Teiles dieses Gesetzes zur Anwendung kommen, hat oder hatte und der behauptet, daß ihm im Zusammenhang mit dem Verfahren für die Vergabe dieses Auftrages durch einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes über die Auftragsvergabe oder gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, kann ein Schlichtungsverfahren vor der Kommission beantragen.
(2) Der Antrag auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens und alle weiteren Schriftsätze im Zuge dieses Verfahrens sind an die Steiermärkische Landesregierung zu richten, die für die Weiterleitung an die Kommission im Wege der zuständigen Bundesdienststellen zu sorgen hat.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen zur Umsetzung der Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 92/13/EWG des Rates über das Schlichtungsverfahren erlassen.
Zivilrechtliche Bestimmungen
§ 115
Schadenersatzpflichten des Auftraggebers
(1) Bei schuldhafter Verletzung dieses Gesetzes oder der hiezu ergangenen Verordnungen durch Organe der vergebenden Stelle hat ein übergangener Bewerber oder Bieter gegen den Auftraggeber, dem das Verhalten der Organe der vergebenden Stelle zuzurechnen ist, Anspruch auf Ersatz der Kosten der Angebotsstellung und der durch die Teilnahme am Vergabeverfahren entstandenen Kosten. Schadenersatzansprüche einschließlich des Ersatzes eines allenfalls entgangenen Gewinnes sind durch Klage vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.
(2) Kein Anspruch auf Schadenersatz besteht, wenn gemäß § 109 Abs. 4 festgestellt worden ist, daß der übergangene Bewerber oder Bieter auch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte.
(3) Der Ersatz leistende Auftraggeber kann gegen den begünstigten Bieter Rückgriff nehmen, wenn die Rechtsverletzung eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt und sich der Begünstigte oder Personen, derer er sich bei der Teilnahme am Vergabeverfahren bedient hat, daran im Sinne des § 12 StGB beteiligt haben. Der begünstigte Bieter und das schuldtragende Organ des Auftraggebers haften solidarisch.
§ 116
Rücktrittsrecht des Auftraggebers
Hat der begünstigte Bieter oder eine Person, derer er sich bei der Teilnahme am Vergabeverfahren bedient hat, eine gerichtlich strafbare Handlung begangen, die geeignet gewesen ist, die Entscheidung über die Zuschlagserteilung zu beeinflussen, so kann der Auftraggeber seinen Rücktritt von einem bereits erteilten Auftrag erklären.
§ 117
Verhältnis zu sonstigen Rechtsvorschriften
Im übrigen bleiben die nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Ersatzansprüche, Solidarhaftungen sowie Rücktrittsrechte unberührt.
§ 118
Zuständigkeit
(1) Zur Entscheidung über Ansprüche gemäß § 115 ist unabhängig vom Streitwert in erster Instanz der mit der Ausübung der allgemeinen Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Gerichtshof ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel der Auftraggeber seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Fehlt im Inland ein solcher Gerichtsstand, so ist das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz zuständig.
(2) Eine Schadenersatzklage ist nur zulässig, wenn zuvor der Vergabekontrollsenat gemäß § 109 Abs. 4 eine Rechtsverletzung festgestellt hat. Unbeschadet des Abs. 3 sind das Gericht und die Parteien des Verfahrens vor dem Vergabekontrollsenat an eine solche Feststellung gebunden.
(3) Erachtet das Gericht einen Bescheid des Vergabekontrollsenates für rechtswidrig, so hat es das Verfahren zu unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides zu begehren. Nach Einlangen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes hat das Gericht das Verfahren fortzusetzen und den Rechtsstreit unter Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes zu entscheiden.
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 119
Mitteilungspflichten
Die Auftraggeber sind, soweit dies auf Grund der im Gemeinschaftsrecht enthaltenen Vergabevorschriften erforderlich ist, verpflichtet, die zum Führen statistischer Aufstellungen über vergebene Aufträge erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
§ 120
Strafbestimmungen
(1) Wer als Auftraggeber, dessen Organe nicht gemäß Artikel 20 B-VG weisungsgebunden sind,
(2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
§ 121
Geschlechtsspezifische Bezeichnungen
Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.
§ 122
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Steiermärkische Vergabegesetz, LGBl. Nr. 85/1995, außer Kraft.
§ 123
Erlassung von Verordnungen
Verordnungen der Landesregierung dürfen bereits ab Kundmachung dieses Gesetzes erlassen, jedoch frühestens mit dem im § 122 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
§ 124
Übergangsvorschrift
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossene Vergabeverfahren und anhängige Nachprüfungsverfahren sind nach der bisherigen Rechtslage weiterzuführen.
KlasnicSchachner-Blazizek
LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter
ANHANG I
Bezeichnung der Tätigkeiten entsprechend der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1 KlasseGrupeUntergruppe
und
PositionenBeschreibung
50
500
501
502
503
504
500.1
500.2
501.1
501.2
501.3
501.4
501.5
501.6
501.7
502.1
502.2
502.3
502.4
502.5
502.6
502.7
503.1
503.2
503.3
503.4
503.5
503.6
504.1
504.2
504.3
504.4
504.5
504.6BAUGEWERBE
Allgemeines Baugewerbe (ohne ausgeprägten Schwerpunkt) und Abbruchgewerbe
Allgemeines Baugewerbe (ohne ausgeprägten Schwerpunkt) Abbruch
Rohbaugewerbe/Hochbau
Allgemeiner Bau von Wohn- und Nichtwohngebäuden/ Baumeister, Maurermeister
und Bauunternehmer
Dachdeckerei
Schornstein-/Rauchfangs-, Feuerungs- und Industrieofenbau
Abdichtung gegen Wasser und Feuchtigkeit
Restaurierung und Instandhaltung von Fassaden
Gerüstbau
Sonstiges Rohbaugewerbe
(einschl. Zimmerei)/Übrige Baugewerbe und Zimmermeister
Tiefbau
Allgemeiner Tiefbau
Erdbewegungsarbeiten und Landeskulturbau
Brücken-, Tunnel- und Schachtbau, Grundbohrungen
Wasserbau (Fluß, Kanal-, Hafen-, Strom-, Schleusen- und Talsperrenbau) Straßenbau (einschl. spezialisierter Bau von Flugplätzen und Landebahnen) Spezialisierte Unternehmen für Bewässerung, Entwässerung, Ableitung von Abwässern, Kläranlagen
Spezialisierte Unternehmen für andere Tiefbauarbeiten
Installation
Allgemeine Bauinstallation
Klempnerei, Gas- und Wasserinstallationen/Sanitär-, Gas- und Wasserinstallationen
Installation von Heizungs- und Belüftungsanlagen (Installation von Zentralheizung, Klima- und Belüftungsanlagen)
Abdämmung gegen Kälte, Wärme, Schall und Erschütterung
Elektroinstallation
Installation von Antennen, Blitzableitern, Telefonen usw.
Hausbaugewerbe/Ausbaugewerbe
Allgemeines Hausbaugewerbe/Allgemeines Ausbaugewerbe Stukkateurgewerbe, Gipserei und Verputzerei
Bautischlerei (Tischlereien, die überwiegend Tischlereierzeugnisse in Bauten montiert) und Parkettlegerei Glaser-, Maler- und Lackierergewerbe, Tapetenkleberei/Glaser, Maler und Anstreicher, Tapezierer
Fliesen- und Plattenlegerei, Fußbodenlegerei und –kleberei
Ofen- und Herdsetzerei/Hafner sowie sonstiges Ausbaugewerbe
ANHANG II
Bauaufträge nach § 12 Abs. 5
Allgemeiner Tiefbau
Erdbewegungsarbeiten und Landeskulturbau
Brücken-, Tunnel- und Schachtbau, Grundbohrungen
Wasserbau (Fluß-, Kanal-, Hafen-, Strom-, Schleusen- und Talsperrenbau) Straßenbau (einschließlich spezialisierter Bau von Flugplätzen und Landebahnen)
Spezialbau für Bewässerung, Entwässerung, Ableitung von Abwässern,
Kläranlagen
Sonstiger Spezialbau für andere Tiefbauarbeiten
Errichtung vonKrankenhäusern
Sporteinrichtungen
Erholungseinrichtungen
Freizeiteinrichtungen
Schul- und Hochschulgebäuden
Verwaltungsgebäuden
Anhang III
Dienstleistungen im Sinne von § 10 Abs. 4
KategorieTitelCPC-Referenz-NrCPV-Referenz-Nr.
1Instandhaltung und Reparatur6112, 6122, 633, 886
50200000-7
50404000-9
52700000-6
ex 28000000-2
ex 29000000-9
72500000-0
ex 31000000-6
ex 32000000-3
ex 33000000-0
ex 34000000-7
ex 35000000-4
2Landverkehr1) einschließlich Geldtransport und Kurierdienste, ohne
Postverkehr712 (außer 71235) 7512, 8730460212000-7
60213000-4
60214000-1
60220000-6
60230000-9
60240000-2
(außer 60242100-7)
64121000-0
74601400-6
3Fracht- und Personenbeförderung im Flugverkehr, ohne Postverkehr73
(außer 7321)62000000-2
(außer 62102100-8)
4Postbeförderung im Landverkehr1) sowie Luftpostbeförderung71235,
732160242100-7
62102100-8
62202000-8
5Fernmeldewesen2)75264201000-5
64202000-2
6Finanzielle Dienstleistungen
Anhang IV
Dienstleistungen im Sinne von § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2
KategorieTitelCPC-Referenz-NrCPV-Referenz-Nr.
17Gaststätten und Beherbergungsgewerbe6455000000-0
18Eisenbahnen71160100000-9
60211000-0
19Schiffahrt7261000000-5
20Neben- und Hilfstätigkeiten des Verkehrs7463000000-9
21Rechtsberatung86174110000-3
22Arbeits- und Arbeitskräftevermittlung87274500000-4
23Auskunfts- und Schutzdienste (ohne Geldtransport)873
(außer 87304)74600000-5
(außer 74601400-6)
24Unterrichtswesen und Berufsausbildung9280000000-4
25Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen9385000000-9
26Erholung, Kultur und Sport9692000000-1
27Sonstige Dienstleistungen
Anhang V
Liste der Berufs- und Handelsregister bzw. Bescheinigungen und eidesstattlichen Erklärungen gemäß § 21
A.Für Bauaufträge:
–für Belgien das „Registre du Commerce" – „Handelsregister";
–für Dänemark das „Handelsregistret","Aktieselskabsregistret" und
„Erhvervsregistret";
–für Deutschland das „Handelsregister" und die „Handwerksrolle";
–für Griechenland das „Mitróo Ergoliptikón Epichiríseon – M.E.E.P."
Register der Vertragsunternehmen des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten (YPECHODE);
–für Spanien das „Registro oficial de Contratistas del Ministerio de Industria, Comercio y Turismo";
–für Frankreich das „Registre du commerce" und das „Répertoire des métiers";
–für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato";
–für Luxemburg das „Registre aux firmes" und die „Rôle de la Chambre des
métiers";
–für die Niederlande das „Handelsregister";
–für Portugal der „Comissao de Alvarás de Empresas de Obras Públicas e
Particulares (CAEOPP)";
–im Falle des Vereinigten Königreichs und Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies" oder des „Registrar of Friendly Societies" vorzulegen oder anderenfalls eine Bescheinigung über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung beizubringen, daß er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;
–für Österreich das „Firmenbuch", das „Gewerberegister", die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern";
–für Finnland das „Kaupparekisteri" – „Handelsregistret";
–für Island die „Firmaskrá";
–für Liechtenstein das „Gewerberegister";
–für Norwegen das „Foretaksregisteret";
–für Schweden die „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren".
B. Für Lieferaufträge:
–für Belgien das „Registre du commerce" – „Handelsregister";
–für Dänemark das „Aktieselskabsregistret", das „Foreningsregistret" und
das „Handelsregistret";
–für Deutschland das „Handelsregister" und die „Handwerksrolle";
–für Griechenland das „Viotechnikó í Viomichanikó í Emporikó Epimelitírio";
–für Spanien das „Registro Mercantil" oder im Fall nicht eingetragener
Einzelpersonen eine Bescheinigung, daß diese eidesstattlich erklärt haben, den betreffenden Beruf auszuüben;
–für Frankreich das „Registre du commerce" und das „Répertoire des métiers";
–für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato" und das „Registro delle Commissioni privinciali per l’artigianato";
–für Luxemburg das „Registre aux firmes" und die „Rôle de la Chambre des
métiers";
–für die Niederlande das „Handelsregister";
–für Portugal das „Registro Nacional das Pessoas Colectivas";
–im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands kann der Unternehmer
aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies" oder des „Registrar of Friendly Societies" vorzulegen, aus der hervorgeht, daß die Lieferfirma „incorporated" oder „registered" ist, oder anderenfalls eine Bescheinigung über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung, daß er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;
–für Österreich das „Firmenbuch", das „Gewerberegister", die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern";
–für Finnland das „Kaupparekisteri" – „Handelsregistret";
–für Island die „Firmaskrá";
–für Liechtenstein das „Gewerberegister";
–für Norwegen das „Foretaksregisteret";
–für Schweden die „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren".
C. Für Dienstleistungsaufträge:
–für Belgien das „Registre du commerce" – „Handelsregister" und die „Ordres
professionnels" – „Beroepsorden";
–für Dänemark das „Erhvervs- og Selskabsstyrelsen";
–für Deutschland das „Handelsregister", die „Handwerksrolle" und das
„Vereinsregister";
–für Griechenland kann von dem Dienstleistungserbringer eine vor dem Notar abgegebene eidesstattliche Erklärung über die Ausübung des betreffenden Berufes verlangt werden; in den von den geltenden nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen für die Durchführung der Studienaufträge des Anhanges III das Berufsregister „Mitróo Meletitón" sowie das „Mitróo Grafeíon Meletón";
–für Spanien das „Registro Central de Empresas Consultoras y de Servicios del Ministerio de Economía y Hacienda";
–für Frankreich das „Registre du commerce" und das „Répertoire des métiers";
–für Italien das „Registro della Camera die commercio, industria, agricoltura e artigianato", das „Registro delle Commissioni provinciali per l’artigianato" oder der „Consiglio nazionale degli ordini professionali";
–für Luxemburg das „Registre aux firmes" und die „Rôle de la Chambre des métiers";
–für die Niederlande das „Handelsregister";
–für Portugal das „Registro Nacional das Pessoas Colectivas";
–im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands kann der Unternehmer
aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies" oder des „Registrar of Friendly Societies" vorzulegen oder anderenfalls eine Bescheinigung über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung, daß er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;
–für Österreich das „Firmenbuch", das „Gewerberegister", die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern";
–für Finnland das „Kaupparekisteri" – „Handelsregistret";
–für Island die „Firmaskrá" und die „Hlutafélagaskrá";
–für Liechtenstein das „Gewerberegister";
–für Norwegen das „Foretaksregisteret";
–für Schweden die „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren".
Anhang VI
Muster für die Bekanntmachung von Lieferaufträgen
gemäß §§ 64 Abs. 1 Z. 1, 65 und 74
A. Vorinformationsverfahren
B. Offene Verfahren
C. Nicht offene Verfahren
D. Verhandlungsverfahren
E. Vergebene Aufträge
Anhang VII
Muster für die Bekanntmachung von Bauaufträgen gemäß §§ 64 Abs. 1 Z. 2, 65 und 76
A. Vorinformationsverfahren
B. Offene Verfahren
C. Nicht offene Verfahren
D. Verhandlungsverfahren
E. Vergebene Aufträge
Anhang VIII
Muster für die Bekanntmachung von Baukonzessionsaufträgen gemäß § 81
Anhang IX
Muster für die Bekanntmachung von Bauaufträgen, die vom Konzessionär vergeben werden gemäß § 81
Anhang X
Muster für die Bekanntmachung von Dienstleistungsaufträgen gemäß §§ 64 Abs. 1 Z. 3, 65 und 82
A. Vorinformationsverfahren
B. Offene Verfahren
C. Nicht offene Verfahren
D. Verhandlungsverfahren
E. Vergebene Aufträge
Anhang XI
Muster für die Bekanntmachung von Wettbewerben gemäß § 83
A. Bekanntmachung über Wettbewerbe
B. Ergebnisse von Wettbewerben
Anhang XII
Muster für die Bekanntmachung gemäß § 91 Abs. 1 Z. 1
A. Bekanntmachung bei offenen Verfahren
Angaben über den Zweck des Bauwerkes oder der Bauleistung, wenn
diese auch die Erstellung von Entwürfen umfaßt.
Angabe, ob die Erbringung der Dienstleistung auf Grund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften einem besonderen Berufsstand vorbehalten ist, und/oder Hinweis auf die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, in denen dies enthalten ist. Angabe, ob juristische Personen die Namen und die berufliche Qualifikation der Person angeben müssen, die für die Ausführung der betreffenden Dienstleistung verantwortlich sein sollen. Angabe, ob die Unternehmer Angebote für einen Teil der betreffenden Dienstleistungen unterbreiten können.
B. Bekanntmachung bei nicht offenen Verfahren
Lieferungen eingereicht werden kann. Falls das Bauwerk oder der Auftrag in mehrere
Lose (Gewerke) aufgeteilt ist, Größenordnung der einzelnen Lose (Gewerke) und der Möglichkeit, Angebote für eines, mehrere oder sämtliche Lose (Gewerke) abzugeben.
C. Bekanntmachung bei Verhandlungsverfahren
Lieferungen eingereicht werden kann. Falls das Bauwerk und der Auftrag in mehrere
Lose (Gewerke) aufgeteilt ist, Größenordnung der einzelnen Lose (Gewerke) und Möglichkeit, Angebote für eines, mehrere oder sämtliche Lose (Gewerke) abzugeben.
Anhang XIII
Muster für die Bekanntmachung über die Anwendung eines Prüfsystems gemäß § 95 Abs. 9
Anhang XIV
Muster für die regelmäßige Bekanntmachung gemäß § 89 Abs. 2
A. Bei Lieferaufträgen
B. Bei Bauaufträgen
C. Bei Dienstleistungsaufträgen
Anhang XV
Muster für die Bekanntmachung über vergebene Aufträge gemäß § 97 Abs. 5
A. Angaben für die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
B. Nicht für die Veröffentlichung bestimmte Angaben
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.