Gesetz vom 28. April 1998, mit dem das Ortsbildgesetz 1977 geändert wird
LGBL_ST_19980910_73Gesetz vom 28. April 1998, mit dem das Ortsbildgesetz 1977 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.09.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 73/1998 Stück 20
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 28. April 1998, mit dem das Ortsbildgesetz 1977 geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz vom 28. Juni 1977, LGBl. Nr. 54, zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes von Gemeinden (Ortsbildgesetz 1977) wird geändert wie folgt:
1.§ 2 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Gemeinde hat die über die Erhaltungspflicht nach diesem Gesetz hinausgehenden eigenen Maßnahmen zur künftigen Gestaltung des Schutzgebietes in einem Ortsbildkonzept zusammenzufassen. Dazu zählen insbesondere Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung der funktionellen Aufgabe des Schutzgebietes und die Ausweisung von Gebieten, die im Interesse der Erhaltung der bildhaften Wirkung des Schutzgebietes nur in einer bestimmten Weise oder überhaupt nicht verbaut werden sollen (Sichtzonen). Das Ortsbildkonzept ist innerhalb von zwei Jahren nach Erlassung der Verordnung gemäß Abs. 1 durch den Gemeinderat zu beschließen. Vor Beschlußfassung ist das Ortsbildkonzept mit dem örtlichen Entwicklungskonzept und dem Flächenwidmungsplan abzustimmen und die Ortsbildkommission zu hören. Das Ortsbildkonzept ist ortsüblich kundzumachen."
(1) Unverzüglich nach Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 1 hat die Gemeinde das Schutzgebiet mit den von der Landesregierung bereitzustellenden, in der Anlage dargestellten Tafeln zu kennzeichnen.
(2) Von der Gemeinde gemäß Abs. 1 angebrachte Tafeln dürfen weder beschädigt noch entfernt werden."
„(1) Im Schutzgebiet sind beim Wiederaufbau abgebrochener Bauten sowie bei der Verbauung von Baulücken und sonst unverbauter Grundstücke die Bauten so zu gestalten, daß sie sich dem Erscheinungsbild des betreffenden Ortsteiles einfügen und dem Ortsbildkonzept nicht widersprechen; dasselbe gilt für Zu- und Umbauten von Gebäuden, die nicht gemäß § 3 Abs. 1 zu erhalten sind."
„(4) Unabhängig von den nach Abs. 1 erforderlichen Gutachten kann von der Behörde in Verfahren über Maßnahmen, die von besonderer Bedeutung für das Ortsbild sind, zusätzlich ein Gutachten der Ortsbildkommission eingeholt werden."
(1) Die Landesregierung hat Sachverständige zu bestellen, die über Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Ortsbild- und Landschaftsschutzes verfügen müssen (Ortsbildsachverständige), und diese in ein Verzeichnis aufzunehmen. Die Gemeinde hat aus diesem Kreis jeweils für die Dauer von zwei Jahren einen Ortsbildsachverständigen und für den Fall dessen Verhinderung zumindest einen Vertreter auszuwählen, den sie gemäß § 10 Abs. 1 heranzuziehen hat. Wird diese Auswahl nicht widerrufen, gilt sie jeweils auf ein weiteres Jahr als verlängert.
(2) Der Ortsbildsachverständige hat die Gemeinde in den Angelegenheiten des Ortsbildschutzes und der Ortsbildpflege zu beraten, an der Ausarbeitung des Ortsbildkonzeptes mitzuwirken, in den Verfahren gemäß den §§ 3, 6, 7, 8, 15 und 16 dieses Gesetzes und – soweit sie Schutzgebiete betreffen – in den Verfahren nach den Bestimmungen der §§ 18, 29, 33 und 39 Abs. 4 des Steiermärkischen Baugesetzes Gutachten zu erstellen. Ferner hat er Mängel und Mißstände im Ortsbildschutz und in der Ortsbildpflege der Gemeinde und der Landesregierung mitzuteilen.
(3) Ortsbildsachverständige, die gegen die Pflichten ihres Amtes verstoßen, sind von der Landesregierung aus dem Verzeichnis (§ 11 Abs. 1) zu streichen und von der Gemeinde nicht mehr heranzuziehen. Ihre Ernennung ist zu widerrufen.
(4) Ortsbildsachverständige erhalten von der Landesregierung einen Lichtbildausweis, aus dem ihre gesetzlichen Befugnisse zu ersehen sind.
(5) Die Liegenschaftseigentümer bzw. Verfügungsberechtigten haben den Ortsbildsachverständigen und den Organen der Gemeinde sowie den von ihr Beauftragten Auskünfte zu erteilen und Zutritt zu gewähren, soweit dies zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz zufallenden Aufgaben erforderlich ist und nicht öffentlich-rechtliche Beschränkungen entgegenstehen."
12.§ 12 lautet
„§ 12
Ortsbildkommission
(1) Beim Amt der Landesregierung wird eine Ortsbildkommission eingerichtet. Dieser Kommission obliegt
(2) Die Ortsbildkommission besteht aus
(3) Die Ortsbildkommission hat ihren Sitzungen die zuständigen Beamten des Amtes der Landesregierung mit beratender Stimme beizuziehen. Sie kann ihren Sitzungen im Bedarfsfall auch andere Fachleute mit beratender Stimme beiziehen.
(4) § 11 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(5) Die Ortsbildkommission kann auf Antrag zumindest eines Mitgliedes die Veröffentlichung eines von ihr erstatteten Gutachtens mit Zweidrittelmehrheit beschließen.
(6) Die Geschäfte der Ortsbildkommission hat das Amt der Landesregierung zu besorgen. Der mit der Leitung der Geschäfte betraute Bedienstete des Amtes der Landesregierung ist den Sitzungen mit beratender Stimme beizuziehen. Ihm obliegt die Vorbereitung der Geschäftsstücke und die Protokollführung in den Sitzungen."
13.§ 13 Abs. 4 lautet:
„(4) Eine Verpflichtung zur Beitragsleistung besteht nicht, wenn von den Ortsbildsachverständigen im Verfahren gemäß §§ 15, 15a und 16 vor Abschluß des Vertrages keine Gutachten eingeholt wurden oder der Vertragsinhalt den Gutachten widerspricht."
(1) Eine Förderung darf nur auf Ansuchen des Liegenschaftseigentümers (Förderungswerbers) gewährt werden.
(2) Das Ansuchen um eine Förderung ist bei der zuständigen Gemeinde einzubringen. Ihm sind alle zur Beurteilung und Überprüfung der zu fördernden Maßnahme erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere der der baulichen Maßnahme allenfalls zugrundeliegende baubehördliche Bescheid, eine gegliederte Darstellung (Kostenberechnung) der zur Ausführung der Maßnahmen notwendigen Gesamtkosten und der Finanzierungsplan.
(3) Vor Gewährung einer Förderung hat die Gemeinde über die zu fördernde Maßnahme ein Gutachten des Ortsbildsachverständigen einzuholen."
16.Nach § 15 wird folgender § 15a angefügt:
„§ 15a
Förderungsbedingungen
(1) Im Falle der Gewährung einer Förderung ist zwischen der Gemeinde und dem Förderungswerber ein Vertrag abzuschließen, der alle Bedingungen und Auflagen enthält, die eine widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel sicherstellen. Insbesondere ist der Förderungswerber verpflichtet, über die Verwendung der Förderungsmittel innerhalb einer zu vereinbarenden Frist Nachweise zu erbringen.
(2) Im Vertrag ist für den Fall, daß der Förderungswerber seine Verpflichtungen aus von ihm zu verantwortenden Gründen nicht erfüllt, zu vereinbaren, daß keine weitere Förderung erfolgen kann und über Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer angemessen zu bestimmenden Frist bereits empfangene Förderungsmittel einschließlich einer Verzinsung von jährlich 5 Prozent über der Bankrate ab dem Eintritt des Einstellungsgrundes zurückzuzahlen sind bzw. die Gemeinde für alle erbrachten Leistungen schadlos zu halten ist."
17.§ 16 Abs. 2 lautet:
„(2) Einer solchen Zusicherung hat eine Beratung voranzugehen, zu der die Gemeinde einen Bausachverständigen und den bestellten Ortsbildsachverständigen (§ 11) beizuziehen hat. Der Ortsbildsachverständige hat über die Förderungswürdigkeit ein Gutachten abzugeben. Zweck dieser Beratung ist es, das Vorhaben so zu gestalten, daß den mit der Förderung verbundenen Interessen in bestmöglicher Weise gedient wird, und dem Förderungswerber jene Maßnahmen zu bezeichnen, für die eine Förderung erwartet werden kann."
18.§ 16 Abs. 3 lautet:
„(3) Das Ergebnis dieser Beratung ist festzuhalten. Wird dem Begehren entsprochen, so ist unter Beschreibung des gesamten Vorhabens und der Maßnahmen, für die eine Förderung in Aussicht genommen ist, Art und Umfang der zu erwartenden Förderung sowie die Zeit, für die diese Festlegungen gelten, vertraglich zuzusichern."
(1) Bestehende Schutzgebiete sind innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten der Novelle (§ 21) gemäß § 4 Abs. 1 zu kennzeichnen.
(2) Auf Grund des § 4, in der bis zum Inkrafttreten der Novelle (§ 21) geltenden Fassung, vorgenommene Ersichtlichmachungen sind auf Antrag des Grundeigentümers von der für die Ersichtlichmachung im Grundbuch verantwortlichen Gebietskörperschaft im Grundbuch löschen zu lassen."
23.§ 20 wird folgender § 21 angefügt:
„§ 21
Inkrafttreten von Novellen
(1) Die §§ 2 Abs. 3, 3 Abs. 3 und 5, 4, die Überschrift des § 7 sowie die §§ 7 Abs. 4, 9, 10 Abs. 1, 10a, 11, 12, 13 Abs. 4, 14 Abs. 5, 15, 15a, 16 Abs. 2, 3 und 4, 18 Abs. 1 und 2 und 19a, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 73/1998, treten mit dem seiner Verlautbarung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 1998, in Kraft."
Artikel II
Die Landesregierung wird ermächtigt, aus Anlaß der Kundmachung dieses Gesetzes im § 21 Abs. 1 die Nummer des Landesgesetzblattes sowie den Tag des Inkrafttretens einzusetzen.
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