Gesetz vom 28. April 1998, mit dem den Bundespolizeidirektionen Graz und Leoben straßenpolizeiliche Vollziehungsaufgaben übertragen werden
LGBL_ST_19980910_72Gesetz vom 28. April 1998, mit dem den Bundespolizeidirektionen Graz und Leoben straßenpolizeiliche Vollziehungsaufgaben übertragen werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.09.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 72/1998 Stück 20
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 28. April 1998, mit dem den Bundespolizeidirektionen Graz und Leoben straßenpolizeiliche Vollziehungsaufgaben übertragen werden
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
§ 1
Ermächtigung
(1) Gemäß Artikel 15 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) werden den Bundespolizeidirektionen Graz und Leoben folgende straßenpolizeiliche Vollziehungsaufgaben übertragen:
(2) Die Bundespolizeibehörden dürfen die ihnen obliegenden Angelegenheiten nicht auf die Gemeinden (§ 94 Abs. 3 StVO) übertragen.
(3) Die Bundespolizeibehörden haben bei Amtshandlungen nach Abs. 1 lit. f und g den Ortsgemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 2
Verweise
Verweise in diesem Gesetz auf die Straßenverkehrsordnung – StVO sind als Verweise auf die StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung BGBl. I Nr. 3/1998, zu verstehen.
§ 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit 6. Jänner 1998 in Kraft.
§ 4
Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Landesgesetz vom 1. Dezember 1960, mit dem der Bundespolizeidirektion Graz und dem Bundespolizeikommissariat Leoben straßenpolizeiliche Vollziehungsaufgaben übertragen werden, LGBl. Nr. 92/1960, in der Fassung LGBl. Nr. 47/1965 und LGBl. Nr. 33/1970, außer Kraft.
KlasnicRessel
LandeshauptmannLandesrat
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