Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Juli 1998, mit der die Durchführungsverordnung vom 1. Juli 1996 zum Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetz geändert wird
LGBL_ST_19980827_68Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Juli 1998, mit der die Durchführungsverordnung vom 1. Juli 1996 zum Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.08.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 68/1998 Stück 19
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Juli 1998, mit der die Durchführungsverordnung vom 1. Juli 1996 zum Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetz geändert wird
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Juli 1996, mit der Durchführungsbestimmungen zum Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetz erlassen wurden, wird betreffend Stundentafeln, Unterrichtserteilung und Schülerhöchstzahlen für Berufs- und Fachschulen aller Fachbereiche wie folgt geändert bzw. ergänzt:
„A. Fachbereich Ländliche Hauswirtschaft
Grundausbildung (GA)Betriebsleiter- ausbildungGesamtstunden GA u. BLL
LVG
Wochenstunden (WoSt.)Gesamtstd. (GSt.)Praxis- zeitGSt.
BLL
Heim- bzw. Fremdpraxis402002
Deutsch und Kommunikation2222
160–1601
Englisch1–21–211
100–1001
Mathematik und Wirtschaftliches Rechnen2211
120–1201
Datenverarbeitung–21–21–2
80–12020100–120
1
Stenotypie und Textverarbeitung2–––
40–403
Persönlichkeitsbildung und Berufsorientierung1–21–22
112020140
2
Politische Bildung – Wirtschaft – Recht1111
80401202
Musische Bildung1111
80–805
Leibesübungen2222
160402003
Haushaltsführung und Wohnraumgestaltung10–111
60–80–60–801
Ernährung und Gesundheit221–21–2
120–140–120–140
1
Gartenbau und Ökologie/Pflanzenbau111–21–2
80–10060140–160
1
Nutztierhaltung–0–11–21–2
40–8060100–140
1
Waldwirtschaft––––
–20202
Landtechnik und Baukunde––––
–40401
Ökologie und Umweltgestaltung––––
–20201
Wirtschaft und Markt––––
–60601
Betriebswirtschaft und Buchführung––1–21–2
60–8080140–160
1
Praktischer Unterricht:18181818
144024016806
WoSt. bzw. GSt.37373737
296037/7403700
für Kindergartenhelfer(innen)––11
405
Instrumentalmusik und Schulspiel1111
80205
Die drei- bzw. vierjährige Fachschule wird im modularen System in zwei
Ausbildungsstufen geführt. Die Grundausbildung (GA) umfaßt zwei ganzjährig geführte Schuljahre in der ländlichen Hauswirtschaft, die Betriebsleiterausbildung die Praxiszeit und den Betriebsleiterlehrgang (BLL). Letzterer dauert in der dreijährigen Fachschule ein Jahr, in der vierjährigen sechs Monate.
Die Praxiszeit nach Abschluß des vierten Semesters bis zum Beginn des Betriebsleiterlehrganges umfaßt in der dreijährigen mindestens drei, in der vierjährigen mindestens 15 Monate. Davon sind mindestens drei Monate als landwirtschaftliche Fremdpraxis auf einem von der Schule anerkannten landwirtschaftlichen Betrieb zu leisten.
Der Betriebsleiterlehrgang umfaßt in der dreijährigen 950 Unterrichtsstunden, davon 740 Stunden in den Pflichtgegenständen, 210 Stunden aus den alternativen Pflichtgegenständen können als Freigegenstände während der Praxiszeit angeboten werden. Die alternativen Pflichtgegenstände können klassen- und schulübergreifend angeboten werden. Es ist eine Blockung in bestimmten Teilen des Unterrichtsjahres möglich. Als Betriebspraktikum kann dieser Teil auch voll oder teilweise in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Handels, des Gewerbes und der Industrie der EU-Länder abgelegt werden. Die Zeit der landwirtschaftlichen Heimpraxis kann auch voll oder teilweise für eine Praxis oder Lehrzeit in den genannten Betrieben verwendet werden."
Grundausbildung (Ga)BetriebsleiterausbildungLVG
Wochenstunden (WoSt.)Gesantstd.
(GSt.)Praxis
zeitWoSt.Gesantstd.
(GSt.)
für Kindergartenhelfer(innen)––11
401305
Instrumentalmusik und Schulspiel1111
805
Kreatives Gestalten
2605
Die dreijährige Fachschule wird im modularen System in zwei
Ausbildungsstufen geführt. Die Grundausbildung (GA) umfaßt zwei ganzjährig geführte Schuljahre in der ländlichen Hauswirtschaft; die spezialisierte Betriebsleiterausbildung die Praxiszeit und den Betriebsleiterlehrgang (BLL), der acht Monate dauert. Die Praxiszeit nach Abschluß des vierten Semesters bis zum Beginn des Betriebsleiterlehrganges umfaßt mindestens drei Monate."
(1) Eine Teilung in Schülergruppen ist in folgenden Gegenständen möglich:
(2) Für die Führung von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen ist eine jeweilige Mindestanmeldezahl von 15 Schülern erforderlich. Die Weiterführung eines Freigegenstandes bzw. einer unverbindlichen Übung ist zu Ende eines Semesters einzustellen, wenn die Teilnehmerzahl von zwölf Schülern nicht mehr erreicht wird.
(3) Ist innerhalb einer Klasse die alternative Führung zweier Fachbereiche vorgesehen, so ist zur lehrplanmäßig erforderlichen Teilung des Unterrichtes in den alternativ zu führenden Gegenständen eine Mindestteilnehmerzahl von zwölf Schülern je Fachbereich erforderlich. Wird diese Zahl unterschritten, ist für eine Führung bzw. Weiterführung jeweils die Zustimmung der Schulbehörde einzuholen.
(4) Förderunterricht im Sinne des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes kann in Fachschulen in den fachtheoretischen Gegenständen, in Deutsch und Kommunikation, in Mathematik sowie im Pflichtgegenstand Lebende Fremdsprache erteilt werden. Die Stundenanzahl von 20 pro Ausbildungsjahr darf nicht überschritten werden, wobei die Aufteilung der Unterrichtsgegenstände sich den jeweiligen Gegebenheiten anzupassen hat. Förderunterricht kann nur erteilt werden, wenn zumindest sechs Schüler am Unterricht teilnehmen. Förderungswürdige Schüler sind solche, deren Leistungen merklich bis weit über oder unter dem Klassendurchschnitt liegen. Sie sind von dem das Fach unterrichtenden Lehrer gemeinsam mit dem Klassenvorstand unter Vorsitz des Direktors auf geeignete Art festzustellen. Wenn den Förderunterricht ein anderer Lehrer als der in der Klasse mit dem Unterrichtsgegenstand betraute Lehrer erteilt, ist im Interesse einer gedeihlichen Förderungstätigkeit auf enge Zusammenarbeit zwischen den Lehrkräften größter Wert zu legen.
(5) Alle Pflichtgegenstände, Freigegenstände und Unverbindliche Übungen können auch klassenübergreifend geführt werden."
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