Gesetz vom 28. April 1998, mit dem das Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz geändert wird
LGBL_ST_19980827_67Gesetz vom 28. April 1998, mit dem das Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.08.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 67/1998 Stück 19
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 28. April 1998, mit dem das Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat in Ausführung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 163/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 771/1996, beschlossen:
Artikel I
Das Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz 1970, LGBl. Nr. 70, in der Fassung LGBl. Nr. 123/1972, 132/1974, 62/1976, 37/1980, 6/1984 und 72/1995, wird wie folgt geändert:
(1) Öffentliche Polytechnische Schulen haben an solchen Orten zu bestehen, wo die vorhandene Schülerzahl nach den Bestimmungen des § 20 Abs. 1 des Steiermärkischen Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetzes, LGBl. Nr. 195/1964, in der geltenden Fassung, grundsätzlich die Einrichtung von mindestens zwei Klassen auf Dauer gewährleistet. In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei einem unzumutbaren Schulweg, kann von dieser Bestimmung abgesehen werden; in diesen Fällen ist sicherzustellen, daß die Schüler eine den Erfordernissen des Lehrplanes entsprechende differenzierte Ausbildung erhalten."
(1) Für die bedarfsgerechte Beistellung von Pflege- und Hilfspersonal für pflegerisch-helfende Tätigkeiten im Rahmen des Unterrichtes hat der jeweilige Schulerhalter zu sorgen. Über den Bedarf und das Ausmaß des Einsatzes von Hilfs- und Pflegepersonal entscheidet
(2) Die Kosten dieses Pflege- und Hilfspersonals einschließlich etwaiger Kosten für schul- oder amtsärztliche Gutachten haben das Land und die Gemeinden des jeweiligen Schulbezirkes im Verhältnis 60 : 40 zu tragen. Die Kosten, die von den Gemeinden zu tragen sind, werden nach Maßgabe ihrer Finanzkraft (Soll-Aufkommen aus sämtlichen Gemeindeabgaben ohne Benützungsgebühren und aus den Ertragsanteilen ohne Bedarfszuweisungsanteil aus dem zweitvorangegangenen Jahr) aufgeteilt.
(3) Die Ermittlung, Vorschreibung, Abrechnung und Entrichtung der Kosten dieses Hilfs- und Pflegepersonals sowie etwaiger Kosten für schul- oder amtsärztliche Gutachten erfolgt durch den jeweiligen Schulerhalter. Hinsichtlich des Verfahrens ist § 37 des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
(4) § 30 Abs. 5 gilt sinngemäß."
„(2) Baulichkeiten und Liegenschaften, die gemäß Abs. 1 Schulzwecken gewidmet sind, darf der gesetzliche Schulerhalter – von Katastophenfällen abgesehen – im Einvernehmen mit dem Schulleiter einer längstens drei Monate währenden Mitverwendung für schulfremde Zwecke zuführen, wenn dadurch die Verwendung für Schulzwecke nicht beeinträchtigt wird. Eine längerwährende oder dauernde Mitverwendung für schulfremde Zwecke bedarf der Bewilligung der Landesregierung nach Anhörung des Bezirksschulrates."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit 1. September 1998 in Kraft.
KlasnicRieder
LandeshauptmannLandesrätin
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