Landesgesetz vom 10. März 1998, mit dem das Gesetz vom 21. Juni 1988 über Einrichtungen zum Schutze der Umwelt geändert wird
LGBL_ST_19980706_56Landesgesetz vom 10. März 1998, mit dem das Gesetz vom 21. Juni 1988 über Einrichtungen zum Schutze der Umwelt geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
06.07.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 56/1998 Stück 16
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Landesgesetz vom 10. März 1998, mit dem das Gesetz vom 21. Juni 1988 über Einrichtungen zum Schutze der Umwelt geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz vom 21. Juni 1988, LGBl. Nr. 78, über Einrichtungen zum Schutze der Umwelt, wird wie folgt geändert:
„(2) Durch den Schutz von Boden, Wasser, Luft, Klima, Pflanzen und Tieren sollen insbesondere
(1) Zur Beratung und Unterstützung der Landesregierung und des Landtages zur Erreichung der im § 1 angeführten Ziele ist beim Amt der Landesregierung ein Rat der Sachverständigen für Umweltfragen (Rat) einzurichten. Dieser Rat setzt sich aus dem Vorsitzenden und weiteren sechs Mitgliedern zusammen. Diese sind:
(2) Die Mitglieder des Rates sind nach dem Zusammentreten des neugewählten Landtages für die Dauer einer Legislaturperiode zu bestellen. Sie bleiben bis zur Neubestellung der Mitglieder im Amt. Vor der Bestellung der Vertreter nach Abs. 1 lit. b sind die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft, die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark anzuhören.
(3) Der Vorsitzende ist durch die Mitglieder aus ihrer Mitte zu wählen.
(4) Die Funktion des Mitgliedes erlischt durch Verzicht oder durch Widerruf der Institution, von der es bestellt wurde, gegenüber dem Vorsitzenden. Freigewordene Stellen sind unverzüglich neu zu besetzen.
(5) Die Mitglieder des Rates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und dürfen für die Dauer ihrer Tätigkeit den Titel „Mitglied des Rates der Sachverständigen des Steiermärkischen Landtages und der Steiermärkischen Landesregierung" führen.
(6) Im Wege des Vorsitzenden des Rates können nach Anhörung der Mitglieder auch dem Rat nichtangehörige Fachleute zur Erfüllung der Aufgaben herangezogen werden."
„§ 5
Aufgaben des Rates der Sachverständigen für Umweltfragen
(1) Die Landesregierung und der Landtag können sich in Umweltangelegenheiten durch den Rat der Sachverständigen beraten lassen. Dazu gehören insbesondere Angelegenheiten von überregionaler Bedeutung mit längerfristigen Auswirkungen auf die Umwelt wie ihrer Elemente Boden, Wasser und Luft sowie Auswirkungen auf das Klima und Lärmbelästigungen.
(2) Der Rat hat in wesentlichen Umweltangelegenheiten Gutachten oder Stellungnahmen zu erstellen, wenn er von der Landesregierung, einemMitglied der Landesregierung, vom Landtag oder einem Ausschuß des Landtages dazu aufgefordert wird.
(3) Die Landesregierung hat den Rat in Begutachtungsverfahren von Gesetzes und Verordnungsentwürfen mit wesentlicher Bedeutung für den Umweltschutz zu hören.
(4) Die Landesregierung oder der Landtag können auch einzelne Mitglieder des Rates der Sachverständigen für Umweltfragen zur Beratung und Unterstützung im Sinne Abs. 1 heranziehen.
(5) In Angelegenheiten mit wesentlichen oder längerfristigen Auswirkungen auf die Umwelt kann der Rat von sich aus eine Stellungnahme oder ein Gutachten an die Landesregierung oder an den Landtag abgeben, ohne daß es dazu einer besonderen Aufforderung bedarf. Für eine solche Eigeninitiative bedarf es eines Mehrheitsbeschlusses der Mitglieder des Rates der Sachverständigen."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
KlasnicPöltl
LandeshauptmannLandesrat
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