Gesetz vom 10. März 1998, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz ausgeführt wird (Steiermärkisches Landeslehrer-Dienstrechts- Ausführungsgesetz – LDAG 1998)
LGBL_ST_19980706_55Gesetz vom 10. März 1998, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz ausgeführt wird (Steiermärkisches Landeslehrer-Dienstrechts- Ausführungsgesetz – LDAG 1998)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
06.07.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 55/1998 Stück 16
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 10. März 1998, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz ausgeführt wird (Steiermärkisches Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetz – LDAG 1998)
Der Steiermärkische Landtag hat in Ausführung des § 26 Abs. 7 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, in der Fassung BGBl. Nr. 329/1996, beschlossen:
§ 1
Bei der Auswahl und Reihung der Bewerber für den Besetzungsvorschlag gemäß § 26 Abs. 7 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, in der Fassung BGBl. Nr. 329/1996, sind zusätzlich auch weitere Fähigkeiten zu berücksichtigen, die eine besondere Eignung für die zu besetzende Stelle erwarten lassen; es sind die fachlichpädagogische Eignung, die Eignung zur Mitarbeiterführung (wie z. B. Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Kommunikationsfähigkeit), die soziale Kompetenz und die Organisationsfähigkeit sowie begründete Stellungnahmen im Rahmen des qualifizierten Auswahlverfahrens im Sinne der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule im Hinblick auf das Zusammenwirken von Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten als Schulgemeinschaft zu berücksichtigen.
§ 2
Vor der Reihung gemäß § 26 Abs. 7 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, in der Fassung BGBl. Nr. 329/1996, sind die Bewerbungen außer den im § 26a Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, in der Fassung BGBl. Nr. 329/1996, erwähnten Gremien der Schule, für die die Bewerbungen abgegeben wurden, dem Schulerhalter zu übermitteln. Der Schulerhalter, soweit es sich nicht um das Land Steiermark handelt, hat das Recht, binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme unter Berücksichtigung der gemäß § 1 erwähnten Auswahlkriterien abzugeben.
§ 3
Zur Feststellung der im § 1 angeführten Auswahlkriterien sollen die vorschlagsberechtigten Kollegien der Schulbehörden des Bundes erster Instanz (Kollegien der Bezirksschulräte für die allgemeinbildenden Pflichtschulen, Kollegium des Landesschulrates für die berufsbildenden Pflichtschulen) Richtlinien für die Erstellung ihrer Besetzungsvorschläge und zusätzliche Auswahlkriterien im Verordnungswege erlassen. Diese Richtlinien haben ein Anhörungsverfahren zu beinhalten. Einheitliche Richtlinien aller vorschlagsberechtigten Kollegien sind zu gewährleisten.
§ 4
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
KlasnicRieder
LandeshauptmannLandesrätin
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