Gesetz vom 3. Februar 1998, mit dem das Steiermärkische Landesvertragsbedienstetengesetz geändert wird (Landesvertragsbedienstetengesetz-Novelle 1998)
LGBL_ST_19980529_45Gesetz vom 3. Februar 1998, mit dem das Steiermärkische Landesvertragsbedienstetengesetz geändert wird (Landesvertragsbedienstetengesetz-Novelle 1998)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.05.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 45/1998 Stück 14
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 3. Februar 1998, mit dem das Steiermärkische Landesvertragsbedienstetengesetz geändert wird (Landesvertragsbedienstetengesetz-Novelle 1998)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesvertragsbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 125/1974, als Landesgesetz geltende Vertragsbedienstetengesetz 1948, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 44/1996, wird wie folgt geändert:
(1) Der Dienstpostenplan ist jener Teil des jährlichen Landesvoranschlages, der durch die Festlegung von Dienstposten die zulässige Anzahl von Landesbediensteten für das betreffende Jahr bestimmt. Im Dienstpostenplan sind die Dienstposten nach Bereichen der Personalverwaltung und innerhalb dieser nach dienstrechtlichen Merkmalen zu gliedern.
(2) Im Dienstpostenplan dürfen Dienstposten für Vertragsbedienstete nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Besorgung der Aufgaben des Landes zwingend notwendig sind. Die Dienstposten von teilzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten sind mit dem Prozentsatz des jeweiligen Beschäftigungsausmaßes im Dienstpostenplan festzulegen.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für die im Landesvoranschlag ausgewiesenen Wirtschaftspläne."
„(2) Von der Voraussetzung des Abs. 1 Z. 1, 3 und 4 kann in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn geeignete Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen."
„(2) Der Dienstvertrag hat jedenfalls folgende Bestimmungen zu enthalten:
(1) Eine Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Vertragsbedienstete außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt.
(2) Der Vertragsbedienstete darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung der Befangenheit hervorruft und sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(3) Der Vertragsbedienstete hat dem Dienstgeber jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld oder Güterform bezweckt.
(4) Der Vertragsbedienstete,
(5) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Vertragsbedienstete jedenfalls zu melden."
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20.670,––
21.176,––
21.683,––
22.192,––
22.699,––
23.207,––
24.071,––
24.942,––
25.809,––
26.673,––
27.539,––
28.401,––
29.269,––
30.136,––
31.000,––
32.131,––
33.260,––
34.390,––
35.522,––
36.656,––16.283,––
16.681,––
17.089,––
17.501,––
17.937,––
18.383,––
18.848,––
19.310,––
19.963,––
20.620,––
21.484,––
22.353,––
23.217,––
24.079,––
24.945,––
25.811,––
26.681,––
27.544,––
28.414,––
29.277,––14.421,––
14.763,––
15.104,––
15.445,––
15.786,––
16.127,––
16.469,––
16.817,––
17.167,––
17.522,––
17.895,––
18.277,––
18.671,––
19.069,––
19.470,––
19.869,––
20.271,––
20.670,––
21.068,––
21.468,––
21.867,––13.824,––
14.089,––
14.354,––
14.621,––
14.884,––
15.149,––
15.414,––
15.678,––
15.944,––
16.209,––
16.474,––
16.741,––
17.014,––
17.288,––
17.566,––
17.854,––
18.150,––
18.449,––
18.762,––
19.069,––
19.383,––13.226,––
13.376,––
13.525,––
13.675,––
13.824,––
13.975,—
14.124,—
14.274,—
14.422,—
14.575,—
14.723,—
14.874,—
15.021,—
15.171,—
15.322,—
15.471,—
15.621,––
15.771,—
15.920,—
16.071,—
16.220,—
„(3) Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 ist das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem Monatsentgelt nach der Entlohnungsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 2 und 1 zu bemessen."
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21Schilling
14.496,––
14.840,––
15.185,––
15.528,––
15.874,––
16.215,––
16.563,––
16.915,––
17.269,––
17.629,––
18.009,––
18.394,––
18.797,––
19.203,––
19.604,––
20.010,––
20.410,––
20.812,––
21.217,––
21.619,––
22.021,––14.195,––
14.492,––
14.787,––
15.082,––
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16.860,––
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17.468,––
17.787,––
18.120,––
18.449,––
18.794,––
19.142,––
19.485,––
19.831,––
20.177,––
20.525,––13.895,––
14.161,––
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14.694,––
14.961,––
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17.662,––
17.954,––
18.254,––
18.559,––
18.874,––
19.183,––
19.496,––13.593,––
13.801,––
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14.426,––
14.634,––
14.845,––
15.053,––
15.260,––
15.471,––
15.680,––
15.889,––
16.097,––
16.305,––
16.516,––
16.728,––
16.944,––
17.158,––
17.373,––
17.592,––
17.821,––13.291,––
13.444,––
13.594,––
13.748,––
13.897,––
14.047,—
14.198,—
14.351,—
14.500,—
14.651,—
14.803,—
14.957,—
15.106,—
15.256,—
15.410,—
15.558,—
15.711,––
15.861,—
16.013,—
16.163,—
16.317,—
(3) Abweichend von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 ist das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem Monatsentgelt nach der Entlohnungsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 2 und 1 zu bemessen."
(1) Die Vertragsbediensteten beziehen Kinderzulagen, soweit ihnen nicht auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gleichartige Zulagen gebühren.
(2) Eine Kinderzulage von 225 Schilling monatlich gebührt – soweit in den Abs. 5 und 6 nicht anderes bestimmt ist – für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, bezogen wird:
(3) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage nach Abs. 2 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch dessen Ehegatte über eigene Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, verfügt, die den Betrag nach § 5 Abs. 2 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. Nr. 335/1993, monatlich übersteigen.
(4) Für ein Kind, das das 19., aber noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet hat, kann die Kinderzulage gewährt werden, wenn
(5) Ein Vertragsbediensteter hat keinen Anspruch auf die Kinderzulage für sein uneheliches Kind, wenn es nicht seinem Haushalt angehört und er – abgesehen von der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 – für das Kind nicht einen Unterhaltsbeitrag leistet, der mindestens so hoch ist wie die Kinderzulage.
(6) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diese Zulage oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, so gebührt die Kinderzulage nur dem Vertragsbediensteten, dessen Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Vertragsbediensteten vor.
(7) Dem Haushalt des Vertragsbediensteten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des Vertragsbediensteten dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Ableistung des Präsenzdienstes bzw. des Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
(8) Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, daß er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis, seiner Dienstbehörde zu melden."
(1) Wenn der Vertragsbedienstete nicht vom Dienst enthoben oder seine Abwesenheit vom Dienst gerechtfertigt ist, hat er die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten.
(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten beträgt 40 Stunden. Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Vertragsbediensteten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen. Soweit nicht zwingende dienstliche und öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten. Auf Antrag des Vertragsbediensteten kann das Beschäftigungsausmaß herabgesetzt werden.
(3) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann, abweichend von der Regelung des Abs. 2, die gleitende Dienstzeit eingeführt werden. Unter gleitender Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit zu verstehen, bei der der Vertragsbedienstete den Beginn und das Ende seiner täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen (Gleitzeit) selbst bestimmen kann und während des übrigen Teiles der Dienstzeit (Blockzeit) jedenfalls Dienst zu versehen hat. Bei gleitender Dienstzeit ist vorzusorgen, daß die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt gewährleistet ist.
(4) Bei mehrschichtigem Dienst oder bei Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen; hiebei darf im Schicht- oder Wechseldienstturnus die regelmäßige Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt nicht überschritten werden. Soweit durch die Besonderheit des Dienstbetriebes keine regelmäßige Dienstleistung während des gesamten Jahres erbracht wird, darf die regelmäßige Wochendienstzeit im jährlichen Durchschnitt nicht überschritten werden. Ist bei solchen Diensten regelmäßig an Sonn- oder Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Vertragsbedienstete turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Festsetzung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst; wird der Vertragsbedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
(5) Für Vertragsbedienstete, in deren Dienstzeit auf Grund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Dienstbereitschaft oder Wartezeiten fallen und diese durch organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden können, kann durch Verordnung bestimmt werden, daß der Dienstplan eine längere als die in den Abs. 2 und 4 vorgesehene Wochendienstzeit umfaßt.
(6) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Vertragsbedienstete Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Vertragsbediensteten, insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.
(7) Ein Vertragsbediensteter, der eine Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 2 in Anspruch nimmt, kann über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht."
„§ 20 a
(1) Der Vertragsbedienstete hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Den auf Anordnung geleisteten Überstunden sind – ausgenommen bei gleitender Dienstzeit – Überstunden gleichzuhalten, wenn
(2) Überstunden sind je nach Anordnung
(3) Dem Vertragsbediensteten ist bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats mitzuteilen, auf welche Überstunden welche der Abgeltungsarten des Abs. 2 angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung des Vertragsbediensteten erstreckt werden.
(4) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 20 Abs. 7 sind, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten, die Abs. 2 und 3 nicht anzuwenden. Diese Zeiten sind
(5) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 20 Abs. 7 des Vertragsbediensteten im Turnus-, Schicht- oder Wechseldienst sind Abs. 2 und 3 anzuwenden, soweit solche Zeiten die volle Wochendienstzeit oder die dienstplanmäßig tägliche Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Vertragsbediensteten in der jeweiligen Organisationseinheit überschreiten.
(6) Überstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Überstunden in der Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) auszugleichen. Überstunden an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen, es sei denn, der Freizeitausgleich wird vom Vertragsbediensteten beantragt.
(7) Ein Freizeitausgleich ist bis zum Ende des sechsten auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats zulässig. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des Vertragsbediensteten oder mit dessen Zustimmung erstreckt werden.
(8) Folgende Zeiten gelten nicht als Überstunden:
§ 20 b
Bereitschafts- und Journaldienst
(1) Der Vertragsbedienstete kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung dienstliche Tätigkeiten aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).
(2) Der Vertragsbedienstete kann aus dienstlichen Gründen weiters verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten und von sich aus bei Bedarf binnen kürzester Zeit dienstliche Tätigkeiten aufzunehmen.
(3) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, kann der Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I und II fallweise verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, daß er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit. Wird ein Vertragsbediensteter im Rahmen einer Rufbereitschaft zum Dienst herangezogen, so gilt die Zeit, während der er Dienst zu versehen hat, als Dienstzeit."
„§ 22
Nebengebühren
(1) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Nebengebühren nach den §§ 16 bis 20 d Gehaltsgesetz 1956, in der Fassung LGBl. Nr. 34/1984.
Nebengebühren sind:
(2) Die unter Abs. 1 Z. 1, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Abs. 1 Z. 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, daß die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Die Pauschalierung bedarf der Zustimmung der Landesregierung. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig. Bei pauschalierten Überstundenvergütungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.
(3) Soweit eine pauschalierte Nebengebühr nach einem Prozentsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung zu bemessen ist, beträgt die Bemessungsgrundlage 23.804 Schilling.
(4) Die Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 6 angemessen zu sein und ist
(5) Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsbezug auszuzahlen.
(6) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen der Vertragsbedienstete den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Vertragsbedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die pauschalierte Nebengebühr von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der Vertragsbedienstete den Dienst wieder antritt.
(7) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrundeliegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Falle der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung der Dienstgebererklärung folgenden Monatsersten wirksam.
(8) Tritt ein Vertragsbediensteter mit Anspruch auf eine durch Verordnung pauschalierte Nebengebühr unmittelbar
(9) Die Jubiläumszuwendung für den teilbeschäftigten Vertragsbediensteten ist nach jenem Teil des seiner Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes (und der Kinderzulage) zu bemessen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß entspricht.
(10) Soweit die Bemessung von Nebengebühren durch Verordnung erfolgt, hat die Landesregierung dafür zu sorgen, daß eine gleichmäßige Behandlung der Vertragsbediensteten im Bereiche sämtlicher Landesdienststellen gewährleistet ist."
„§ 22 a
(1) Für Zeiträume, in denen das Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten herabgesetzt ist, gebühren dem Vertragsbediensteten, abweichend vom § 22 Abs. 2 bis 6, keine pauschalierten Nebengebühren der im § 22 Abs. 1 Z. 1 und 3 bis 5 angeführten Art. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen, abweichend vom § 22 Abs. 7, mit dem Wirksamwerden der Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes.
(2) Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung des § 22 Abs. 2 bis 6 durch die auf Grund der Teilzeitbeschäftigung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird, abweichend vom § 22 Abs. 7, für den Zeitraum wirksam, für den die Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes gilt.
§ 22 b
Verwaltungsdienstzulage
Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt
in der EntlohnungsgruppeEntlohnungsstufeSchilling
p 1 bis p 5 e, d, c, b
1.587,–
a1 bis 8
aab 92.016,–
§ 22 c
Pflegedienstzulage
(1) Vertragsbediensteten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961, des Hebammengesetzes 1994, BGBl. Nr. 310, oder des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, BGBl. Nr. 460/1992, berechtigt sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine Pflegedienstzulage.
(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich
§ 22 d
Pflegedienst-Chargenzulage
(1) Vertragsbediensteten des Krankenpflegefachdienstes, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961, oder des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinischtechnischen Dienste, BGBl. Nr. 460/1992, berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs. 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine Pflegedienst-Chargenzulage.
(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich
§ 22 e
(1) Den Lehrmeistern und Sondererziehern in den Landesjugendheimen, der Heilpädagogischen Station, der Landessonderschule für körper- und mehrfach behinderte Kinder, des Förderzentrums des Landes Steiermark für hörgeschädigte Kinder und Jugendliche und im Ausbildungszentrum des Landes Steiermark für behinderte Jugendliche gebührt eine Dienstzulage.
(2) Die Dienstzulage beträgt monatlich
(3) Teilbeschäftigten gebührt die Dienstzulage im Ausmaß der Teilbeschäftigung."
„§ 22 f
Verwendungsentschädigung
(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt eine Verwendungsentschädigung, wenn er dauernd
(2) Dem Vertragsbediensteten,
(3) Die Verwendungsentschädigung nach Abs. 1 Z. 1 ist mit zwei Vorrückungsbeträgen der Entlohnungsgruppe zu bemessen, der der Vertragsbedienstete angehört.
(4) Die Verwendungsentschädigung nach Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 wird in Prozentsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bemessen. Sie darf im Fall des Abs. 1 Z. 2 100 Prozent und im Fall des Abs. 2 80 Prozent dieses Gehaltes nicht übersteigen. Gebühren dem Vertragsbediensteten aus verschiedenen Verwendungen Verwendungsentschädigungen nach Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2, darf die Summe der Verwendungsentschädigungen 100 Prozent des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung nicht übersteigen. Die Verwendungsentschädigung nach Abs. 1 Z. 2 ist nach dem Grad der höheren Verantwortung, die Verwendungsentschädigung nach Abs. 2 nach der besonderen Belastung zu bemessen. In beiden Fällen ist auf die von Vertragsbediensteten zu erbringenden Mehrleistungen Bedacht zu nehmen. Durch die Verwendungsentschädigung nach Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 gelten alle Mehrleistungen des Vertragsbediensteten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Für die Bemessung der Verwendungsentschädigung nach Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 sind die für die Beamten geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Verwendungsentschädigung ist einzustellen oder neu zu bemessen, wenn der Vertragsbedienstete überstellt wird oder eine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen vorliegt.
(6) Wird ein Vertragsbediensteter aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, durch Verwendungsänderung oder Versetzung von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder endet der Zeitraum einer befristeten Bestellung eines Vertragsbediensteten ohne Weiterbestellung und ist für die neue Verwendung
(7) Sind für die Abberufung von einem Arbeitsplatz Gründe maßgebend, die vom Vertragsbediensteten nicht zu vertreten sind, ist die Verwendungsentschädigung mit Ablauf des Monats, in dem die Abberufung erfolgt ist, einzustellen. Dem Vertragsbediensteten gebührt mit dem der Abberufung nächstfolgenden Monatsersten eine Ergänzungszulage,
(8) Gründe, die vom Vertragsbediensteten nicht zu vertreten sind, sind insbesondere
(9) Für Zeiträume, in denen das Beschäftigungsausmaß herabgesetzt ist, werden durch die Verwendungsentschädigung nach Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 keine Mehrleistungen des Vertragsbediensteten in zeitlicher Hinsicht abgegolten. Die Verwendungsentschädigung ist unter Bedachtnahme darauf sowie unter Bedachtnahme auf die Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes festzusetzen.
(10) Leistet der Vertragsbedienstete die in Abs. 1 und 2 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens während 29 aufeinanderfolgender Kalendertage, so gebührt ihm hiefür eine Verwendungsabgeltung. Für die Zeit der Vertretung eines auf Erholungsurlaub befindlichen Bediensteten gebührt keine Verwendungsabgeltung. Die Verwendungsabgeltung darf zusammen mit einer allfälligen Verwendungsentschädigung für den ständigen Arbeitsplatz des Vertragsbediensteten die Verwendungsentschädigung für den vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatz nicht übersteigen. Für die Bemessung ist die Bestimmung des Abs. 3 und 4 maßgebend. Abs. 4 vorletzter Satz ist sinngemäß anzuwenden."
(1) Werden einem Vertragsbediensteten neben seinem Monatsbezug Sachleistungen gewährt, so hat er hiefür eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Wege der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die dem Land erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wird allgemein von der Landesregierung durch Verordnung festgesetzt.
(2) Die Vergütung für Dienstkleider kann ermäßigt oder auch erlassen werden, wenn es das Interesse des Landes geboten erscheinen läßt. Eine unentgeltliche Überlassung von Dienstkleidern in das Eigentum des Vertragsbediensteten ist jedoch nur zulässig, wenn die Tragdauer abgelaufen ist.
(3) Für eine Dienstwohnung auf einer Liegenschaft, die einem Schulwart oder einem in ähnlicher Verwendung stehenden Vertragsbediensteten wegen seiner Aufsichts- oder Betreuungspflicht für diese Liegenschaft überlassen worden ist, hat der Vertragsbedienstete als Vergütung lediglich die auf diese Dienstwohnung entfallenden Nebenkosten (für Beheizung, Strom, Warmwasseraufbereitung usw.) zu leisten."
„(4) Für Kalenderjahre, in denen dem Vertragsbediensteten im Zusammenhang mit der durch Abs. 1 Z. 1 bis 4 festgestellten Behinderung ein Kuraufenthalt gewährt wurde, gebührt keine Erhöhung."
„(2) In den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses darf der Verbrauch des Erholungsurlaubes ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen."
„(4) Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung besteht nicht, wenn
(5) Ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung aus einem im laufenden Kalenderjahr entstandenen Erholungsurlaub besteht nicht, wenn das Dienstverhältnis in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres durch einverständliche Lösung, Zeitablauf oder Kündigung seitens des Vertragsbediensteten endet."
„Entlohnungsschema SI
in der EntlohnungsstufeSchilling
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
2722.195,–
23.817,–
24.895,–
25.848,–
26.840,–
27.872,–
28.944,–
30.059,–
31.219,–
32.427,–
33.681,–
34.985,–
36.344,–
37.577,–
38.855,–
40.178,–
41.548,–
42.966,–
44.432,–
45.950,–
47.523,–
49.148,–
50.831,–
52.573,–
54.377,–
56.243,–
58.174,–
„(5) Dem Departmentleiter gebühren ab dem der Bestellung folgenden Monatsersten zwei Vorrückungen in die nächsthöheren Entlohnungsstufen. Ein allenfalls bereits zuerkannter Vorrückungsbetrag gemäß Abs. 4 ist einzurechnen.
(6) Ergibt sich bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß § 6 Abs. 1 des Zuweisungsgesetzes, LGBl. Nr. 17/1997, aus der Anrechnung von Vordienstzeiten gemäß § 26 Abs. 1 Z. 3 lit. b für den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas S I ein günstigerer Vorrückungsstichtag, bei Anwendung der Abs. 1 bis 4 und § 63 aber eine schlechtere Einstufung, so bleibt für den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas S I der bisherige Vorrückungstermin aufrecht."
„§ 64
Ärztedienstzulage
(1) Dem Arzt gebührt eine Ärztedienstzulage, wodurch sämtliche mit dem ärztlichen Dienst verbundenen Erschwernisse und besondere Gefahren für Leben und Gesundheit abgegolten sind. Die Ärztedienstzulage ist für die Berechnung der Sonderzahlung nicht zu berücksichtigen.
(2) Die Ärztedienstzulage beträgt für
(1) Dem Assistenzarzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin sowie dem Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin gebührt eine Anästhesiezulage als Erschwerniszulage. Die Anästhesiezulage ist für die Berechnung der Sonderzahlung nicht zu berücksichtigen.
(2) Die Anästhesiezulage beträgt monatlich für den
„(2) Die Bereitschaftsentschädigung beträgt
(1) Dem Arzt, der an Wochentagen (Montag bis Samstag) zu einem Nachtdienst (19 bis 7 Uhr) herangezogen wird, gebührt anstelle einer Überstundenvergütung gemäß § 16 Gehaltsgesetz 1956, in der Fassung LGBl. Nr. 98/1993, eine pauschalierte Nachtdienstzulage.
(2) Die Nachtdienstzulage besteht aus 80 Prozent von Grundvergütung und Zuschlag nach § 16 Abs. 3 und 4 Gehaltsgesetz 1956, abzüglich von einer Stunde, welche nach Diensteszulässigkeit in Freizeit auszugleichen ist.
(3) Besteht aus dienstlichen Gründen keine Möglichkeit, den Freizeitausgleich unmittelbar in Anspruch zu nehmen, kann dieser auch für einen anderen Zeitpunkt innerhalb der laufenden oder der darauffolgenden Dienstplanperiode vereinbart werden. Besteht innerhalb der laufenden oder der darauffolgenden Dienstplanperiode keine Möglichkeit zum Verbrauch des Freizeitausgleiches, sind die angeführten Zeitguthaben nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten."
„§ 72
Sonn- und Feiertagszulage für Ärzte
(1) Dem Arzt, der an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu einem Tagdienst (7 bis 19 Uhr) und unmittelbar daran anschließend zu einem Nachtdienst (19 bis 7 Uhr) herangezogen wird, gebührt anstelle einer Sonn- und Feiertagsvergütung gemäß § 17 Gehaltsgesetz 1956, in der Fassung LGBl. Nr. 124/
1974, eine pauschalierte Sonn- und Feiertagszulage für Ärzte.
(2) Die Sonn- und Feiertagszulage besteht aus
80 Prozent der Grundvergütung nach § 16 Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956, in der Fassung LGBl. Nr. 98/1993, und einem Zuschlag von 100 Prozent der Grundvergütung abzüglich von 4,5 Stunden, welche nach Diensteszulässigkeit in Freizeit auszugleichen sind.
(3) Besteht aus dienstlichen Gründen keine Möglichkeit, den Freizeitausgleich unmittelbar in Anspruch zu nehmen, kann dieser auch für einen anderen Zeitpunkt innerhalb der laufenden oder der darauffolgenden Dienstplanperiode vereinbart werden. Besteht innerhalb der laufenden oder der darauffolgenden Dienstplanperiode keine Möglichkeit zum Verbrauch des Freizeitausgleiches, sind die angeführten Zeitguthaben nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten."
„Entlohnungsschema SIa
in der EntlohnungsstufeSchilling
1
2
3
4
5
6
7
8
9
1052.586,–
53.762,–
55.259,–
56.863,–
58.788,–
60.905,–
63.268,–
65.942,–
69.926,–
73.992,–
„§ 76 a
Dem Primararzt gebührt eine Ärztedienstzulage in der Höhe von 3500 Schilling. Die Bestimmung des § 64 Abs. 1 gilt für Primarärzte sinngemäß."
„(1) Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Primararzt zur Leistung eines Nachtdienstes heranzuziehen, gebührt eine Nachtdienstabgeltung
„§ 78 a
Ergibt sich die unbedingte Notwendigkeit, einen Primararzt zur Leistung eines Tagdienstes (7 Uhr bis 19 Uhr) an einem Sonn- oder Feiertag heranzuziehen, gebührt eine Sonn- und Feiertagszulage nach § 72 mit der Maßgabe, daß der Zeitausgleich gemäß § 72 Abs. 2 nicht zur Anwendung gelangt."
„§ 80 a
Nebenbeschäftigung
Die Bestimmung des § 72 a über die Nebenbeschäftigung gilt für Primarärzte
sinngemäß."
„Entlohnungsschema SIII/Normallaufbahn
in der Entlohnungsgruppe
in der EntlohnungsstufesIII 1sIII 2sIII
3sIII 4sIII 5
Schilling
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
2122.729,–
24.787,–
26.844,–
30.959,–
31.987,–
34.045,–
35.074,–
36.421,–
38.036,–
39.640,–
41.405,–
43.154,–
44.702,–
46.250,–
47.799,–
49.255,–
50.710,–
52.164,–
53.618,–18.820,–
19.849,–
20.877,–
21.392,–
22.729,–
23.758,–
24.787,–
25.815,–
27.050,–
28.078,–
29.116,–
30.145,–
31.277,–
32.408,–
33.540,–
34.671,–
35.803,–
36.934,–
38.066,–
39.198,–
40.131,–16.938,–
17.289,–
17.991,–
18.342,–
18.693,–
19.746,–
20.101,–
20.634,–
21.807,–
22.209,–
22.612,–
23.013,–
23.412,–
23.810,–
24.210,–
24.610,–
25.009,–
25.408,–
25.807,–
26.206,–
26.605,–16.263,–
16.528,–
17.073,–
17.344,–
17.616,–
18.434,–
18.707,–
19.094,–
19.912,–
20.189,–
20.480,–
20.777,–
21.075,–
21.389,–
21.695,–
22.009,–
22.323,–
22.637,–
22.950,–
23.264,–
23.578,–15.529,–
15.679,–
15.978,–
16.127,–
16.278,–
16.729,–
16.886,–
17.152,–
17.612,–
17.768,–
17.924,–
18.078,–
18.233,–
18.386,–
18.541,–
18.695,–
18.848,–
19.001,–
19.154,–
19.308,–
19.461,–
Entlohnungsschema SIII/Funktionslaufbahn
in der Entlohnungsgruppe
in der EntlohnungsstufesIII 1asIII 2a
sIII 3asIII 4a
Schilling
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
2122.729,–
24.787,–
30.798,–
34.913,–
35.942,–
37.999,–
39.028,–
40.375,–
41.991,–
43.594,–
45.359,–
47.108,–
48.656,–
50.205,–
51.753,–
53.210,–
54.664,–
56.119,–
57.572,–18.820,–
19.849,–
23.368,–
23.882,–
25.220,–
26.248,–
27.277,–
28.306,–
29.540,–
30.569,–
31.607,–
32.636,–
33.767,–
34.899,–
36.030,–
37.162,–
38.293,–
39.425,–
40.556,–
41.688,–
42.621,–16.938,–
17.289,–
18.931,–
19.282,–
19.633,–
20.686,–
21.041,–
21.574,–
22.748,–
23.149,–
23.552,–
23.953,–
24.352,–
24.751,–
25.151,–
25.550,–
25.949,–
26.348,–
26.747,–
27.146,–
27.545,–16.263,–
16.528,–
17.565,–
17.836,–
18.108,–
18.926,–
19.199,–
19.585,–
20.403,–
20.681,–
20.972,–
21.268,–
21.567,–
21.880,–
22.187,–
22.501,–
22.815,–
23.128,–
23.442,–
23.756,–
24.070,–
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
2118.475,–
18.829,–
19.537,–
19.893,–
20.244,–
21.307,–
21.669,–
22.163,–
23.357,–
23.758,–
24.164,–
24.563,–
24.964,–
25.370,–
25.773,–
26.175,–
26.577,–
26.980,–
27.382,–
27.783,–
28.185,–17.743,–
18.097,–
18.805,–
19.161,–
19.511,–
20.575,–
20.935,–
21.431,–
22.624,–
23.025,–
23.432,–
23.831,–
24.232,–
24.637,–
25.041,–
25.443,–
25.845,–
26.247,–
26.650,–
27.051,–
27.453,–17.432,–
17.738,–
18.346,–
18.647,–
18.952,–
20.575,–
20.935,–
21.431,–
22.624,–
23.025,–
23.432,–
23.831,–
24.232,–
24.637,–
25.041,–
25.443,–
25.845,–
26.247,–
26.650,–
27.051,–
27.453,–17.432,–
17.738,–
18.346,–
18.647,–
18.952,–
20.182,–
20.488,–
20.905,–
21.862,–
22.191,–
22.537,–
22.883,–
23.226,–
23.574,–
23.919,–
24.267,–
24.614,–
24.961,–
25.309,–
25.657,–
26.005,–17.432,–
17.738,–
18.346,–
18.647,–
18.952,–
19.861,–
20.167,–
20.585,–
21.541,–
21.870,–
22.216,–
22.564,–
22.905,–
23.253,–
23.598,–
23.946,–
24.293,–
24.640,–
24.988,–
25.336,–
25.684,–16.708,–
16.982,–
17.530,–
17.805,–
18.079,–
19.444,–
19.751,–
20.169,–
21.124,–
21.455,–
21.799,–
22.147,–
22.489,–
22.837,–
23.182,–
23.529,–
23.877,–
24.225,–
24.573,–
24.920,–
25.267,–15.739,–
15.946,–
16.364,–
16.572,–
16.785,–
17.735,–
17.979,–
18.340,–
19.209,–
19.469,–
19.728,–
19.987,–
20.245,–
20.507,–
20.776,–
21.063,–
21.357,–
21.654,–
21.959,–
22.257,–
22.549,–15.739,–
15.946,–
16.364,–
16.572,–
16.785,–
17.429,–
17.646,–
17.976,–
18.618,–
18.835,–
19.049,–
19.265,–
19.479,–
19.694,–
19.914,–
20.143,–
20.373,–
20.603,–
20.833,–
21.063,–
21.293,–15.437,–
15.590,–
15.893,–
16.043,–
16.193,–
17.429,–
17.646,–
17.976,–
18.618,–
18.835,–
19.049,–
19.265,–
19.479,–
19.694,–
19.914,–
20.143,–
20.373,–
20.603,–
20.833,–
21.063,–
21.293,–"
„§ 93 a
Dem Vertragsbediensteten gebührt auf Antrag längstens bis zum Ablauf des 31. Mai 2000 eine Kinderzulage, abweichend vom § 16 Abs. 2, für ein Kind, solange dessen Einkünfte oder die Einkünfte des Ehegatten des Kindes den Betrag von 5428 Schilling nicht übersteigen, auch dann, wenn für dieses nur deswegen keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil dessen Einkünfte im Sinne des § 5 Abs. 2 bis 5 Gehaltsgesetz 1956, in der Fassung LGBl. Nr. 98/1993, in der bis zum Ablauf des 31. Mai 1998 geltenden Fassung, die Einkommensgrenze nach § 16 Abs. 3 übersteigen."
Artikel II
(1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Kinderzulage) jener vollbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 1998 gemäß § 36 Vertragsbedienstetengesetz 1948, in der als Landesgesetz geltenden Fassung, ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 1998 um 466 Schilling erhöht.
(2) Bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 1998 gemäß § 36 Vertragsbedienstetengesetz 1948, in der als Landesgesetz geltenden Fassung, ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die in Abs. 1 vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Jänner 1998 als neues Sonderentgelt des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten.
(3) Ergeben sich bei der Anwendung der Abs. 1 und 2 im Endergebnis Restbeträge von 50 Groschen und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch Restbeträge von weniger als 50 Groschen, so sind diese zu vernachlässigen.
(4) Eine Erhöhung nach den Abs. 1 bis 3 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn
Artikel III
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
(1) Es treten in Kraft:
(2) § 8 a Abs. 2 a bis 2 c, in der Fassung LGBl. Nr. 18/1997, treten mit 31. Dezember 1994 außer Kraft.
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