Gesetz vom 20. Jänner 1998, mit dem das Steiermärkische Fremdenverkehrsabgabegesetz geändert wird
LGBL_ST_19980515_39Gesetz vom 20. Jänner 1998, mit dem das Steiermärkische Fremdenverkehrsabgabegesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.05.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 39/1998 Stück 13
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 20. Jänner 1998, mit dem das Steiermärkische Fremdenverkehrsabgabegesetz geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Steiermärkische Fremdenverkehrsabgabegesetz, LGBl. Nr. 54/1980, in der Fassung LGBl. Nr. 73/1994, wird wie folgt geändert:
Artikel I 1. In der Überschrift werden die Worte „Steiermärkisches Fremdenverkehrsabgabegesetz" durch die Worte „Steiermärkisches Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz (NFWAG)" ersetzt.
„(1) Für Ferienwohnungen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für jedes Kalenderjahr eine Abgabe zu leisten."
„(3) Abgabepflichtig ist der grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Ferienwohnung befindet, sofern dieser aber mit dem Eigentümer der baulichen Anlage nicht identisch ist, der Eigentümer der Ferienwohnung. Miteigentümer sind Gesamtschuldner gemäß § 4 Steiermärkische Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 158/1963, in der jeweils geltenden Fassung."
„(7) Für eine Abgabenschuld nach dem II. Abschnitt dieses Gesetzes haftet im Falle eines Eigentumsüberganges eines Grundstückes der neue Eigentümer mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand."
„(3) Der Gemeinderat kann durch Verordnung festlegen, daß die in Abs. 1 festgelegten Abgaben für jede abgeschlossene Wohneinheit
„(1) Eigentümer bzw. Miteigentümer von Häusern und Wohnungseigentümer als Abgabepflichtige gemäß § 9 a Abs. 3, die ihren Hauptwohnsitz nicht in der Gemeinde haben, haben dies der Gemeinde mitzuteilen. Derartige Wohnungen gelten als Ferienwohnung im Sinne des § 9 a Abs. 2, sofern der Abgabepflichtige nicht das Gegenteil nachweist. Ist der Gemeinde die Nutzfläche gemäß § 9 b Abs. 2 nicht bekannt, hat der Abgabepflichtige nach Aufforderung durch die Gemeinde die Größe der Nutzfläche der Ferienwohnung bekanntzugeben."
(1) Die Ferienwohnungsabgabe ist mittels Bescheid nach den Bestimmungen der Landesabgabenordnung vorzuschreiben. Die einmal festgesetzte jährliche Ferienwohnungsabgabe ist so lange in derselben Höhe zu entrichten, solange nicht ein neuer Abgabenbescheid ergeht. Auf diese Rechtsfolgen ist im Bescheid hinzuweisen. Ändern sich die Bemessungsgrundlagen, so hat die Abgabenbehörde einen neuen Abgabenbescheid zu erlassen.
(2) Mit der Vollziehung des II. Abschnittes ist die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich betraut."
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt drei Monate nach dem seiner Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Für anhängige Verfahren gilt das Steiermärkische Fremdenverkehrsabgabegesetz 1980, LGBl. Nr. 54, in der Fassung LGBl. Nr. 73/1994.
(3) Als Nächtigungsabgabe nach diesem Gesetz gelten alle vorgeschriebenen und entrichteten Fremdenverkehrsabgaben von Nächtigungen nach dem Fremdenverkehrsabgabegesetz 1980, LGBl. Nr. 54, in der Fassung LGBl. Nr. 73/1994.
(4) Als Ferienwohnungsabgabe nach diesem Gesetz gelten alle vorgeschriebenen und entrichteten Fremdenverkehrsabgaben von Ferienwohnungen nach dem Fremdenverkehrsabgabegesetz 1980, LGBl. Nr. 54, in der Fassung LGBl. Nr. 73/1994.
(5) Ergibt sich auf Grund dieses Gesetzes eine Erhöhung der Ferienwohnungsabgabe während eines Kalenderjahres, so hat die Abgabenbehörde diese Abgabe für den Rest des Kalenderjahres neu vorzuschreiben, wobei die schon für das laufende Kalenderjahr geleistete Ferienwohnungsabgabe anzurechnen ist.
KlasnicRessel
LandeshauptmannLandesrat
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