Gesetz vom 20. Jänner 1998, mit dem das Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz geändert wird (10. Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz-Novelle)
LGBL_ST_19980515_38Gesetz vom 20. Jänner 1998, mit dem das Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz geändert wird (10. Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz-Novelle)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.05.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 38/1998 Stück 13
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 20. Jänner 1998, mit dem das Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz geändert wird (10. Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz-Novelle)
Der Steiermärkische Landtag hat in Ausführung des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 766/1996, beschlossen:
Artikel I
Das Steiermärkische Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz, LGBl. Nr. 195/1964, in der Fassung LGBl. Nr. 205/1966, 111/1967, 166/1969, 46/1972, 1/1978, 19/1983, 12/1984, 83/1986 und 19/1996, wird wie folgt geändert:
„(2) Ferner können an den Volksschulen Vorschulklassen eingerichtet werden, die an allen Schultagen einer Woche zu führen sind."
„(5) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von nicht behinderten Schülern und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Hauptschulklassen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden."
„(6) An Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie an Polytechnischen Schulen können therapeutische und funktionelle Übungen in Form von Kursen durchgeführt werden. Ferner können für Schüler an Volks- und Hauptschulen, bezüglich deren ein Verfahren gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 768/1996, eingeleitet wurde, für die Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfes Kurse in der Dauer von jeweils bis zu drei Monaten durchgeführt werden."
„(5) Die Neufassung der §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 2, 5 Abs. 1, 11 Abs. 3, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 lit. b, 3 und 4, 16 Abs. 3, 17 Abs. 1 bis 4, 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 und 2, 20 Abs. 1 und 2, 21 Abs. 2 und 3 sowie der Abschnittsüberschrift V. durch die Novelle LGBl. Nr. 38/1998 tritt mit 1. September 1997 in Kraft.
(6) Die Neufassung der §§ 7 Abs. 3 und 5, 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 13 Abs. 6, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 38/1998, tritt für die 5. Schulstufe mit 1. September 1997, für die 6. Schulstufe mit 1. September 1998, für die 7. Schulstufe mit 1. September 1999 und für die 8. Schulstufe mit 1. September 2000 in Kraft."
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