Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. April 1998 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Sulztal an der Weinstraße (politischer Bezirk Leibnitz)
LGBL_ST_19980504_36Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. April 1998 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Sulztal an der Weinstraße (politischer Bezirk Leibnitz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
04.05.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 36/1998 Stück 12
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. April 1998 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Sulztal an der Weinstraße (politischer Bezirk Leibnitz)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976, 14/1982, 87/1986, 21/1994, 75/1995 und 41/1997 wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Leibnitz gelegenen Gemeinde Sulztal an der Weinstraße wird mit Wirkung vom 1. Mai 1998 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„Ein silberner Wellenpfahl im roten Schild, aus dessen Seitenrändern je ein silberner Weinstock mit je drei Blättern und zwei Trauben hereinbricht."
§ 2
Die der Gemeinde Sulztal an der Weinstraße ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
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