Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. März 1998 zur Bekämpfung des Feuerbrandes (Feuerbrand-Verordnung)
LGBL_ST_19980402_26Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. März 1998 zur Bekämpfung des Feuerbrandes (Feuerbrand-Verordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
02.04.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 26/1998 Stück 9
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. März 1998 zur Bekämpfung des Feuerbrandes (Feuerbrand-Verordnung)
Auf Grund des § 9 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 1/1951, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/1977, wird verordnet:
§ 1
(1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung des Feuerbrandes bei Pflanzen folgender Gattungen:
Amelanchier (Felsenbirne)
Chaenomeles (Zierquitte)
Crataegus (Weiß- und Rotdorn)
Cotoneaster (Zwergmispel)
Cydonia (Quitte)
Eriobotrya (Wollmispel)
Malus (Apfel)
Mespilus (Mispel)
Pyrus (Birne)
Pyracantha (Feuerdorn)
Sorbus (Eberesche)
Stranvaesia (Stranvaesie).
(2) Die über diese Pflanzen Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, durch laufende Kontrollen auf das Auftreten des Feuerbrandes (Erwinia amylovora) zu achten und die in den folgenden Bestimmungen vorgesehenen Maßnahmen zur Bekämpfung des Feuerbrandes zu ergreifen.
§ 2
Jedes Auftreten des Feuerbrandes bei den im § 1 genannten Pflanzen sowie alle Anzeichen, die auf den Befall durch diese Krankheit hinweisen oder auch nur einen derartigen Verdacht erregen, sind unverzüglich dem amtlichen Pflanzenschutzdienst zu melden.
§ 3
(1) Zum Schutz der benachbarten Gebiete hat der amtliche Pflanzenschutzdienst den Bereich im Umkreis von 5 km von der Befallstelle als Befallszone abzugrenzen. Die Verfügungsberechtigten der betroffenen Flächen sind hievon nachweislich zu verständigen.
(2) Als befallsfrei gelten die betroffenen Flächen frühestens im dritten Jahr nach der letzten Feststellung von Feuerbrandbefallssymptomen. Die Feststellung der Befallsfreiheit hat durch den amtlichen Pflanzenschutzdienst zu erfolgen. Die Verständigungsverpflichtung des Abs. 1 gilt sinngemäß.
§ 4
(1) Vom Feuerbrand befallene oder des Befalls mit Feuerbrand verdächtigte Pflanzen sind zu roden und möglichst an Ort und Stelle unter Aufsicht des amtlichen Pflanzenschutzdienstes zu verbrennen.
(2) Bis zur Feststellung der Befallsfreiheit ist in der Befallszone
§ 5
(1) Das Verbringen von Bienenvölkern aus Feuerbrandbefallszonen in feuerbrandfreie Gebiete ist in der Zeit von 1. April bis 30. Juli jeden Jahres verboten.
(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht, wenn die Bienenvölker vor dem Verbringen mindestens
48 Stunden in einem Dunkelraum eingesperrt gehalten wurden.
§ 6
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 3. Dezember 1979 über die Bekämpfung des Feuerbrandes, LGBl. Nr. 1/1980, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
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