Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Oktober 1997, mit der das Gesetz über die Prüfung für das hauptberufliche Jagdschutzpersonal (Berufsjägerprüfung) wiederverlautbart wird
LGBL_ST_19980316_17Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Oktober 1997, mit der das Gesetz über die Prüfung für das hauptberufliche Jagdschutzpersonal (Berufsjägerprüfung) wiederverlautbart wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.03.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 17/1998 Stück 7
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Oktober 1997, mit der das Gesetz über die Prüfung für das hauptberufliche Jagdschutzpersonal (Berufsjägerprüfung) wiederverlautbart wird
Artikel I
Auf Grund des Landeswiederverlautbarungsgesetzes, LGBl. Nr. 47/1949, wird in der Anlage das Gesetz vom 8. Juli 1954 über die Prüfung für das hauptberufliche Jagdschutzpersonal (Berufsjägerprüfung) wiederverlautbart.
Artikel II
Bei der Wiederverlautbarung werden Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben:
Artikel III
(1) Die wiederverlautbarte Fassung der folgenden Bestimmungen ergibt sich aus nachstehend angeführten Gesetzesänderungen:
§ 1 Abs. 1LGBl. Nr. 61/1986, Artikel I Z. 1
§ 2LGBl. Nr. 61/1986, Artikel I Z. 2
LGBl. Nr. 15/1993, Artikel I
§ 4LGBl. Nr. 61/1986, Artikel I Z. 3
§ 5 Abs. 2LGBl. Nr. 61/1986, Artikel I Z. 4
§ 6 Abs. 2LGBl. Nr. 61/1986, Artikel I Z. 5
(2) Die Fassung der übrigen wiederverlautbarten Bestimmungen entspricht noch der Stammfassung, LGBl. Nr. 35/1954.
Artikel IV
§ 7 der Stammfassung ist gegenstandslos geworden und wird als nicht mehr geltend festgestellt.
Artikel V
Das Gesetz über die Prüfung für das hauptberufliche Jagdschutzpersonal (Berufsjägerprüfung) wird mit dem Titel „Berufsjägerprüfungsgesetz – BJPG" wiederverlautbart.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
Anlage
Berufsjägerprüfungsgesetz – BJPG
§ 1
(1) Personen, welche für den Jagdschutzdienst hauptberuflich bestätigt und beeidet werden sollen (§ 34 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23), haben sich zum Nachweis der erforderlichen Kenntnisse der Berufsjägerprüfung zu unterziehen.
(2) Personen, die eine diesem Gesetz und der hiezu erlassenen Verordnungen entsprechende Prüfung in einem anderen Bundesland abgelegt haben und sich in der Steiermark für den Jagdschutzdienst hauptberuflich bestätigen und beeiden lassen wollen, sind von der Ablegung dieser Prüfung zu befreien. Hierüber entscheidet die Landesregierung.
§ 2
Zur Prüfung werden nur Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes zugelassen, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben, die für öffentliche Sicherheitsorgane geforderte Eignung aufweisen und die Berufsjägerausbildung entsprechend der von der Steirischen Landesjägerschaft erlassenen Berufsjäger-Ausbildungsordnung ordnungsgemäß abgeschlossen haben.
§ 3
(1) Die Prüfung findet mindestens einmal jährlich vor der von der Landesregierung bestellten Prüfungskommission statt.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus einem mit dem Jagdwesen vertrauten rechtskundigen Beamten des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung als Vorsitzenden und zwei jeweils auf die Dauer von drei Jahren bestellten Prüfungskommissären (Ersatzmännern), von denen einer dem Stande der Berufsjäger anzugehören hat.
§ 4
Der Prüfungsstoff hat zu umfassen:
§ 5
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die mündliche Prüfung ist öffentlich.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Prüfungsgebühr bis zu einem Betrage von 200 Schilling festzusetzen.
§ 6
(1) Die näheren Prüfungsvorschriften regelt die Landesregierung durch Verordnung.
(2) Die Prüfungs- und Einreichungstermine sind in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark" kundzumachen.
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