Gesetz vom 25. November 1997, betreffend die Prostitution im Bundesland Steiermark (Steiermärkisches Prostitutionsgesetz)
LGBL_ST_19980227_16Gesetz vom 25. November 1997, betreffend die Prostitution im Bundesland Steiermark (Steiermärkisches Prostitutionsgesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.02.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 16/1998 Stück 6
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 25. November 1997, betreffend die Prostitution im Bundesland Steiermark (Steiermärkisches Prostitutionsgesetz)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
Die Ausübung der Prostitution und die Anbahnung dazu in einer der Öffentlichkeit gegenüber in Erscheinung tretenden Weise unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Unter Prostitution im Sinne dieses Gesetzes ist die gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen zu verstehen.
(2) Unter Anbahnung der Prostitution ist ein Verhalten in der Öffentlichkeit zu verstehen, durch welches eine Person erkennen läßt, die Prostitution ausüben zu wollen.
(3) Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn die Ausübung der Prostitution wiederkehrend in der Absicht erfolgt, sich daraus eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
(4) Unter Bordell ist ein Betrieb zu verstehen, in dem die Prostitution ausgeübt werden soll.
(5) Unter bordellähnlicher Einrichtung ist ein Betrieb zu verstehen, in dem die Anbahnung der Prostitution erfolgt.
§ 3
Verbote und Beschränkungen der Ausübung der Prostitution sowie der Anbahnung hiezu
(1) Personen, die das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und Personen, gegen deren Prostitutionsausübung pflegschaftsbehördliche Bedenken bestehen, dürfen die Prostitution weder ausüben noch anbahnen.
(2) Die Ausübung der Prostitution ist zulässig,
(3) Die Anbahnung der Prostitution ist zulässig
(4) Verboten ist
(5) Die Ausübung der Prostitution sowie die Anbahnung hiezu sind an den Besitz des Ausweises gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 gebunden.
§ 4
Bewilligung von Bordellen und bordellähnlichen Einrichtungen
(1) Ein Bordell darf nur mit Bewilligung der Behörde (Bordellbewilligung) betrieben werden. Jede Änderung des Betriebes eines Bordells bedarf vor ihrer Ausführung ebenfalls der Bewilligung.
(2) Die Bestimmungen über die Bordellbewilligung und die daraus für den Bewilligungsinhaber entstehenden Rechte und Pflichten sowie über die Schließung solcher Betriebe finden auf bordellähnliche Einrichtungen sinngemäß Anwendung.
(3) Die Erteilung einer Bordellbewilligung und die Änderung dazu sind schriftlich bei der Behörde zu beantragen.
(4) Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:
(5) Dem Antrag sind anzuschließen:
§ 5
Bewilligungsverfahren und Bewilligung
(1) Über einen Antrag gemäß § 4 ist, soweit sich nicht die Unzulässigkeit des Vorhabens schon aus dem Antrag oder den ihm angeschlossenen Unterlagen ergibt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in deren Rahmen ein Ortsaugenschein stattzufinden hat.
(2) Vor Erteilung der Bewilligung ist der zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen zuständigen Behörde (§ 12 Abs. 2) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese Behörde ist auch von der Erteilung, dem Erlöschen und der Entziehung einer Bordellbewilligung zu verständigen.
(3) Die Bordellbewilligung ist zu erteilen, wenn die persönlichen (§ 6) und sachlichen (§ 7) Voraussetzungen erfüllt sind. Sie ist befristet oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der im § 7 Z. 1, 3 und 5 angeführten Interessen erforderlich ist.
(4) Die Behörde (§ 12 Abs. 1) hat in Abständen von längstens drei Jahren, beginnend mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung, das Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen zu überprüfen.
§ 6
Persönliche Voraussetzungen
Die Bordellbewilligung darf nur natürlichen Personen erteilt werden, die
§ 7
Sachliche Voraussetzungen
Die Bordellbewilligung ist für einen bestimmten Standort zu erteilen, wenn
§ 8
Wirksamkeit der Bewilligung
(1) Eine Bordellbewilligung erlischt, wenn der Betrieb des Bordells nicht innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Bewilligung aufgenommen oder für mehr als sechs Monate unterbrochen worden ist. Der Bewilligungsinhaber hat die Aufnahme, Unterbrechung und Wiederaufnahme des Betriebes der Behörde vorher anzuzeigen.
(2) Eine Bordellbewilligung ist zu entziehen, wenn eine der persönlichen Voraussetzungen (§ 6) für ihre Erteilung weggefallen ist. Bei Wegfall von sachlichen Voraussetzungen ist § 11 sinngemäß anzuwenden.
§ 9
Verantwortlicher Vertreter
(1) Der Inhaber einer Bordellbewilligung kann eine Person unter klarer Abgrenzung ihres Verantwortungsbereiches als verantwortlichen Vertreter bestellen. Die Bestellung bedarf der Bewilligung der Behörde (§ 12 Abs. 1).
(2) Der verantwortliche Vertreter muß
§ 10
Betrieb eines Bordells und Pflichten des Bewilligungsinhabers
(1) Die Räume eines Bordells dürfen zur Ausübung, die Räume einer bordellähnlichen Einrichtung zur Anbahnung der Prostitution nur Personen überlassen werden, die
(2) Der Inhaber einer Bordellbewilligung ist verpflichtet,
(3) Der Bewilligungsinhaber oder der verantwortliche Vertreter hat der Behörde jedenfalls dann Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen von Gebäuden, auf die sich die Bordellbewilligung erstreckt, zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, wenn sie überprüft, ob die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie einer von der Gemeinde erlassenen Verordnung (§ 13 Abs. 1) sowie die Bedingungen oder Befristungen der Bordellbewilligung eingehalten werden.
(4) Das Zutritts- und Auskunftsrecht gemäß Abs. 3 ist auch den Organen der Strafbehörden (§ 12 Abs. 2) sowie den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 14 Abs. 1) zu gewähren.
(5) Der Zutritt gemäß Abs. 3 und 4 darf mit den Mitteln des unmittelbaren Zwanges durchgesetzt werden.
(6) Der Bewilligungsinhaber oder der verantwortliche Vertreter ist verpflichtet, Personen, die das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Personen, die durch ihr Verhalten die Ruhe und Ordnung im Bordell stören, den Zutritt bzw. ein weiteres Verweilen zu untersagen.
§ 11
Schließung eines Bordells
(1) Die Behörde (§ 12 Abs. 1) hat die Schließung eines Bordells zu verfügen, wenn ein Bordell ohne Bewilligung, abweichend von der Bewilligung oder wiederholt unter Verletzung des § 10 Abs. 1 betrieben wird.
(2) Die Behörde (§ 12 Abs. 1) kann die Schließung des Bordells verfügen, wenn der Bewilligungsinhaber oder der verantwortliche Vertreter seine Verpflichtungen nach § 10 Abs. 3 und 4 nicht erfüllt oder einer gemäß § 13 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt. Die Schließungsverfügung gilt auch dann als erlassen, wenn sie gemäß § 19 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung BGBl. Nr. 357/1990, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.
(3) Von der Schließung ist die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen zuständige Behörde (§ 12 Abs. 2) zu verständigen. Die Verfügung der Schließung ist aufzuheben, wenn der Grund für diese Maßnahme weggefallen ist.
(4) Wird einem gemäß Abs. 1 erlassenen Bescheid nicht oder nicht rechtzeitig Rechnung getragen, so ist die Schließung des Bordells ohne weiteres Verfahren mit den Mitteln des unmittelbaren Zwanges, wie die Schließung des Betriebes und die Hinderung von Personen am Betreten des Bordells, vorzunehmen.
§ 12
Behörden
(1) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme der §§ 14 und 15 von der Gemeinde zu vollziehen, und zwar im eigenen Wirkungsbereich.
(2) Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dieser.
§ 13
Verordnungen
(1) Die Gemeinde kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Betrieb von Bordellen erlassen. Die Verordnung kann insbesondere Bestimmungen über die Einrichtung, Ausstattung und Reinhaltung der Räume, über Notsignale, Notbeleuchtung und Brandschutzeinrichtungen sowie über die Betriebszeiten enthalten.
(2) Für bestimmte Örtlichkeiten im Freien und bestimmte Zeiten kann der Gemeinderat, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion nach Anhörung dieser Behörde, die Anbahnung der Prostitution für einen Zeitraum von jeweils drei Jahren durch Verordnung ausdrücklich für zulässig erklären. Die Verordnung hat überdies zu bestimmen, daß die Anbahnung
§ 14
Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung dieses Gesetzes durch Maßnahmen mitzuwirken, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
(2) Wenn der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 12 Abs. 2) andere geeignete Organe zur Verfügung stehen, hat sie diese Organe heranzuziehen.
(3) Die Bundesgendarmerie und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektionen haben der zuständigen Behörde über deren Ersuchen bei der Durchsetzung des Zutrittsrechtes nach § 10 Abs. 5 und bei der Schließung des Bordells nach § 11 Abs. 4 im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
§ 15
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
Wiederaufnahme des Betriebes eines Bordells oder einer
bordellähnlichen
Einrichtung unterläßt,
(2) Die Strafe für diese Verwaltungsübertretungen beträgt
(3) Der Versuch zu den Tatbeständen gemäß Abs. 1 Z. 1 und 2 lit. a bis c ist strafbar.
§ 16
Übergangsbestimmungen
(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verwaltungsverfahren sind nach diesem Gesetz weiterzuführen.
(2) Genehmigungen zum Betrieb eines Bordells oder einer bordellähnlichen Einrichtung, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund einer ortspolizeilichen Verordnung einer Gemeinde erteilt worden sind, behalten ihre Gültigkeit im erteilten Umfang. Die Bedingungen ihrer Ausübung richten sich jedoch künftig nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 4 Z. 2, der §§ 6, 7 Z. 2 bis 6 sowie §§ 8 bis 14; § 15 ist bis zu der gemäß Abs. 3 vorgenommenen Überprüfung nur insoweit anzuwenden, als vergleichbare Übertretungen in der ortspolizeilichen Verordnung der Gemeinde strafbar waren.
(3) Der Fortbetrieb eines Bordells oder einer bordellähnlichen Einrichtung gemäß Abs. 2 ist bei sonstigem Verlust der Genehmigung binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Behörde (§ 12 Abs. 1) schriftlich anzuzeigen; diese hat innerhalb eines Jahres nach Erstattung der Anzeige zu prüfen, ob die in Abs. 2 zitierten Bestimmungen dieses Gesetzes eingehalten sind.
(4) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Bordelle und bordellähnliche Einrichtungen in Gemeinden, in denen durch eine ortspolizeiliche Verordnung keine Genehmigungspflicht vorgesehen ist oder eine solche Verordnung nicht in Geltung steht, ist innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes um eine Bewilligung anzusuchen. Wird innerhalb dieser Frist um keine Bewilligung angesucht, dürfen diese Bordelle und bordellähnlichen Einrichtungen nach Ablauf dieser Frist nicht weiterbetrieben werden; wird rechtzeitig um eine Bewilligung angesucht, dürfen diese ohne Bewilligung bis zur Entscheidung der Behörde in erster Instanz, längstens aber für die Dauer eines Jahres ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterbetrieben werden, wenn der Antragsteller und der verantwortliche Vertreter die persönlichen Voraussetzungen erfüllen und die Bestimmungen des § 7 Z. 1 und § 10 dieses Gesetzes eingehalten werden.
§ 17
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten entgegenstehende Regelungen in ortspolizeilichen Verordnungen sowie das Gesetz vom 3. Februar 1976, LGBl. Nr. 34, mit dem die Zuständigkeit in sittlichkeitspolizeilichen Strafverfahren auf die Bundespolizeidirektion Graz übertragen wird, außer Kraft.
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