Gesetz vom 23. September 1997, mit dem die Steiermärkische Landarbeitsordnung 1981 geändert wird
LGBL_ST_19980213_9Gesetz vom 23. September 1997, mit dem die Steiermärkische Landarbeitsordnung 1981 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.02.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 9/1998 Stück 4
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 23. September 1997, mit dem die Steiermärkische Landarbeitsordnung 1981
geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Steiermärkische Landarbeitsordnung 1981, LGBl. Nr. 25, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 21/1995, wird geändert wie folgt:
„(2a) Der Vorsitzende der Betriebs(Gruppen)versammlung hat den Beschluß auf Einhebung einer Betriebsratsumlage dem Betriebsinhaber und der Steiermärkischen Landarbeiterkammer unverzüglich schriftlich bekanntzugeben sowie durch Anschlag im Betrieb kundzumachen."
„(4) Die Abs. 2 und 2a gelten sinngemäß für die Änderung der Höhe der Betriebsratsumlage."
„(3) Die Mittel des Betriebsratsfonds dürfen nur zu den in § 161 Abs. 1 bezeichneten Zwecken verwendet werden. Über die Einnahmen und Ausgaben des Betriebsratsfonds, den Kassabestand, über Guthaben bei Banken, Sachanlagevermögen und über sämtliche Verbindlichkeiten sind überprüfbare und vollständige Aufzeichnungen zu führen."
„(7) Der Betriebsratsfonds ist aufzulösen, wenn der Betrieb dauernd eingestellt wird. Bei der Verwertung des Fondsvermögens sind in angemessener Weise auch jene Dienstnehmer zu berücksichtigen, die innerhalb des letzten Jahres vor der Betriebseinstellung ausgeschieden sind. Nähere Regelungen sind durch Beschluß der Betriebs(Gruppen)versammlung zu treffen."
„(9a) Wird ein Betrieb aufgeteilt oder werden Betriebsteile ausgegliedert oder werden die Betriebsteile rechtlich verselbständigt, so ist das Fondsvermögen auf die Fonds jener Betriebsräte, die nach Abschluß der Umstrukturierungsmaßnahmen in den verselbständigten Betriebsteilen errichtet sind, aufzuteilen. Getrennte Fonds für die Gruppen der Arbeiter und Angestellten sind auf die Fonds der entsprechenden Betriebsräte in den verselbständigten Betriebsteilen aufzuteilen. Die Aufteilung hat nach dem Verhältnis der Zahl der (gruppenangehörigen) Beschäftigten in den Betriebsteilen am Tag der rechtlichen Wirksamkeit der Verselbständigung zur Zahl der (gruppenangehörigen) Beschäftigten im Betrieb vor der Ausgliederung zu erfolgen. Bei der Aufteilung sind nur jene Betriebsteile bzw. die in diesen Betriebsteilen Beschäftigten zu berücksichtigen, in denen sich innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Frist für die vorübergehende Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches des Betriebsrates des ursprünglichen Betriebes (§ 150b) ein Betriebsrat konstitutiert."
„(2) Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) dauert vier Jahre, es sei denn, die Wahl findet gemäß Abs. 3 und 4 vor ihrem Ablauf statt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) endet insbesondere dann vorzeitig, wenn die Betriebs(Gruppen)versammlung ihre Enthebung gemäß § 130 Abs. 1 Z. 7 beschließt oder wenn der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Betriebsrates gewählt wird. Im übrigen finden die §§ 150 und 152 Abs. 1 sinngemäß Anwendung."
„(5) Die Mitglieder des Betriebsrates, der Betriebsinhaber sowie jeder Dienstnehmer des Betriebes haben den Rechnungsprüfern die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Bei allen ihnen in Ausführung ihres Amtes bekanntgewordenen Verhältnissen und Angelegenheiten des Betriebsratsfonds, des Betriebes und der Dienstnehmer sind die Rechnungsprüfer zur Verschwiegenheit verpflichtet. Das gilt nicht gegenüber den Prüfungsorganen der Steiermärkischen Landarbeiterkammer.
(6) Rechnungsprüfer haben bei der Überprüfung der Verwaltung und Gebarung des Betriebsratsfonds mit den Prüfungsorganen der Steiermärkischen Landarbeiterkammer zusammenzuarbeiten. Die Ergebnisse ihrer Prüfungstätigkeit sind zum Gegenstand eines Berichtes an die nächste Betriebs(Gruppen)versammlung zu machen."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
KlasnicPöltl
LandeshauptmannLandesrat
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