Gesetz vom 21. Oktober 1997, mit dem das Gesetz über öffentliche Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen (Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz), LGBl. Nr. 192/1969, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 69/1994, geändert wird
LGBL_ST_19980213_10Gesetz vom 21. Oktober 1997, mit dem das Gesetz über öffentliche Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen (Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz), LGBl. Nr. 192/1969, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 69/1994, geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.02.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 10/1998 Stück 4
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 21. Oktober 1997, mit dem das Gesetz über öffentliche Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen (Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz), LGBl. Nr. 192/1969, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 69/1994, geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über öffentliche Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen (Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz), LGBl. Nr. 192/1969 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 69/1994, wird wie folgt geändert:
„(3) Der Spieleinsatz darf bei Geldspielapparaten nur durch Einwurf von Scheidemünzen oder Wertmarken sowie Abbuchung vom Display getätigt werden. Die Herstellung eines Guthabens am Display kann durch Einwurf von Scheidemünzen oder Wertmarken, durch Einführung von Banknoten sowie durch Aufbuchung der Gewinne erfolgen. Je Spiel darf der Einsatz den Betrag oder Gegenwert von
5 Schilling und der Gewinn den Betrag oder Gegenwert von 100 Schilling nicht übersteigen. Zwischenergebnisse eines Spielerfolges dürfen bis zum höchstzulässigen Gewinn angezeigt werden. Der Einsatz für das nächste Spiel bei ein und demselben Geldspielapparat darf nicht vor dem Ende des vorhergehenden Spieles möglich sein."
„(2a) Eine Überwachung im Sinne des Abs. 2 ist nicht anzuordnen, wenn der Veranstalter durch geeignete Vorkehrungen, wie insbesondere durch den Einsatz eines ausgebildeten Betriebs- oder Bühnenpersonals, Gewähr für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit bietet."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
KlasnicSchachner-Blazizek
LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter
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