Gesetz vom 23. September 1997 über die Durchführung des Informationsverfahrens auf dem Gebiet der technischen Vorschriften (Steiermärkisches Notifikationsgesetz – StNotifG)
LGBL_ST_19980129_4Gesetz vom 23. September 1997 über die Durchführung des Informationsverfahrens auf dem Gebiet der technischen Vorschriften (Steiermärkisches Notifikationsgesetz – StNotifG)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.01.1998
Fundstelle
LGBl. Nr. 4/1998 Stück 2
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 23. September 1997 über die Durchführung des Informationsverfahrens auf dem Gebiet der technischen Vorschriften (Steiermärkisches Notifikationsgesetz – StNotifG)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
I. Abschnitt
Allgemeines
§ 1
Gegenstand der Regelung
Dieses Gesetz regelt das Verfahren zur Erfüllung der in völkerrechtlichen oder gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Vermeidung technischer Handelshemmnisse enthaltenen Verpflichtungen zur Notifikation technischer Vorschriften durch das Land Steiermark.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:
II. Abschnitt
Informationsverfahren gemäß der Richtlinie des Rates 83/189/EWG
§ 3
Notifikationspflicht
(1) Jeder Entwurf einer technischen Vorschrift ist dem Bund zwecks Übermittlung an die Europäische Kommission mitzuteilen (Notifikation).
(2) Mit dem Entwurf der technischen Vorschrift sind gleichzeitig die Gründe mitzuteilen, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor. Überdies sind der Mitteilung jene Rechts- und Verwaltungsvorschriften einschließlich allfälliger Erläuterungen und sonstiger Materialien anzuschließen, wenn dies für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfes notwendig ist.
(3) Zielt der Entwurf einer technischen Vorschrift insbesondere darauf ab, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken, ist folgendes zu übermitteln:
–eine Zusammenfassung aller zweckdienlichen Angaben über die betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie über bekannte und erhältliche Substitutionsprodukte und,
–sofern verfügbar, die Fundstellen dieser Angaben sowie Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen dieser Maßnahme auf Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, sofern zweckmäßig mit einer Risikoanalyse.
(4) Eine weitere Notifikation in der vorgenannten Art und Weise ist auch dann vorzunehmen, wenn an dem Entwurf der technischen Vorschriften Änderungen vorgenommen werden, die den Anwendungsbereich betreffen, den ursprünglichen Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegen, Spezifikationen oder Vorschriften hinzufügen oder verschärfen.
(5) Erforderlichenfalls kann beantragt werden, die gemeldeten Informationen vertraulich zu behandeln. Ein solcher Antrag ist zu begründen.
(6) Notifikationen sind nicht erforderlich für Entwürfe technischer Vorschriften, die
§ 4
Stillhaltepflichten
(Verfassungsbestimmung)
(1) Entwürfe technischer Vorschriften dürfen vor Ablauf der Stillhaltefristen nach § 5 nicht beschlossen werden.
(2) Der Landtag hat den Text einer notifikationspflichtigen Vorschrift, welcher einer Beschlußfassung unterzogen werden soll, vor Fassung des Gesetzesbeschlusses der Landesregierung zur Durchführung des Notifikationsverfahrens zu übermitteln. Die Landesregierung hat das Datum des Eingangs der Notifikation bei der Europäischen Kommission sowie einlangende Bemerkungen oder Stellungnahmen unverzüglich dem Landtag bekanntzugeben.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 sind nicht anzuwenden, wenn eine Gesetzesvorlage der Landesregierung vor ihrer Zuweisung an den Landtag bereits notifiziert wurde und im Landtag keine Änderung der technischen Vorschriften im Sinne des § 3 Abs. 4 des Gesetzes beschlossen werden soll.
§ 5
Stillhaltefristen
(1) Die Stillhaltefrist beginnt mit dem Eingang der Notifikation bei der Europäischen Kommission und beträgt drei Monate. Sie verlängert sich
(2) Während dieser Stillhaltefristen eingelangte Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission und anderer Mitgliedsstaaten sind bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschrift soweit wie möglich zu berücksichtigen. Der endgültige Wortlaut der technischen Vorschrift ist der Europäischen Kommission mitzuteilen.
(3) Die Fristen nach Abs. 1 Z. 2 lit. b und c enden vorzeitig, wenn die Europäische Kommission mitteilt, daß sie auf ihre Absicht verzichtet, einen verbindlichen Gemeinschaftsrechtsakt vorzuschlagen oder zu erlassen, wenn die Europäische Kommission die Rücknahme ihres Entwurfes oder Vorschlages mitteilt oder sobald ein verbindlicher Gemeinschaftsrechtsakt von der Europäischen Kommission oder vom Rat der EG erlassen worden ist.
(4) Die Stillhaltefristen gemäß Abs. 1 gelten nicht,
§ 6
Kundmachung technischer Vorschriften
In der Kundmachung oder im Text von notifizierten technischen Vorschriften ist auf die erfolgte Durchführung des Informationsverfahrens im Sinne der Richtlinie 83/189/EWG hinzuweisen.
III. Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 7
Sonstige Notifikationspflichten
Dieses Gesetz ist bei der Erfüllung anderer völkerrechtlicher Notifikationsverpflichtungen nach Maßgabe des jeweiligen völkerrechtlichen Vertrages sinngemäß anzuwenden.
§ 8
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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