Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. September 1997 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel
LGBL_ST_19971106_76Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. September 1997 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der KartoffelGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
06.11.1997
Fundstelle
LGBl. Nr. 76/1997 Stück 23
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. September 1997 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel
Auf Grund des § 9 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 1/1951, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/1977, wird verordnet:
§ 1
Diese Verordnung dient der Bekämpfung des Erregers der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel [Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al.ssp.sepedonicus (Spieckermann et Korthoff) Davis et al.], nachfolgend Schadorganismus genannt, der Verhütung seines Auftretens und seiner Ausbreitung.
§ 2
Tritt der Schadorganismus bei Kartoffelpflanzen oder -knollen im Feld oder bei geernteten, eingelagerten oder vermarkteten Knollen auf oder besteht darüber ein Verdacht, ist dies vom Verfügungsberechtigten unverzüglich dem amtlichen Pflanzenschutzdienst zu melden.
§ 3
(1) Entsteht bei amtlich entnommenen Proben auf Grund verdächtiger sichtbarer Symptome der Krankheit oder geeigneter Testmethoden der Verdacht des Auftretens des Schadorganismus, sind hievon die Verfügungsberechtigten jener Bestände, aus denen die Proben entnommen wurden, sowie jene Betriebe, die mit dem vermuteten Auftreten im Zusammenhang stehen, nachweislich zu verständigen.
(2) Ein Verdacht gemäß Abs. 1 ist durch amtliche Untersuchung abzuklären.
(3) Bis zur Abklärung des Verdachtes gemäß Abs. 1 ist
§ 4
Bestätigt sich bei amtlicher Laboruntersuchung der Verdacht auf ein Vorhandensein des Schadorganismus in einer Probe von Knollen, Pflanzen oder Pflanzenteilen, hat der amtliche Pflanzenschutzdienst
§ 5
Geben weitere amtliche Untersuchungen dazu Anlaß, ist das Ausmaß der wahrscheinlichen Kontamination gemäß § 4 lit. b neu zu bestimmen und die Sicherheitszone gemäß § 4 lit. c neu abzugrenzen. Die Verständigungspflicht gemäß § 4 lit. d gilt sinngemäß.
§ 6
(1) Gemäß § 4 lit. a für kontaminiert erklärte Knollen oder Pflanzen dürfen nicht angebaut werden. Sie sind unter Aufsicht des amtlichen Pflanzenschutzdienstes zu vernichten oder unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Anhangs IV Z. 1 der Richtlinie 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel, Amtsblatt der EG Nr. L 259 vom 18. Oktober 1993, zu beseitigen, sofern nachweislich keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht (z. B. industrielle Verarbeitung).
(2) Gemäß § 4 lit. b für wahrscheinlich kontaminiert erklärte Knollen oder Pflanzen dürfen nicht angebaut werden. Sie sind unter Aufsicht des amtlichen Pflanzenschutzdienstes einer Verwendung oder Behandlung gemäß Anhang IV Z. 2 der obgenannten Richtlinie zuzuführen, sofern nachweislich keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht (z. B. Verwendung als Speise- oder Wirtschaftskartoffeln).
(3) Gemäß § 4 lit. a und b für kontaminiert bzw. wahrscheinlich kontaminiert erklärte Geräte, Fahrzeuge, Lagerräume und sonstige Gegenstände einschließlich Verpackungsmaterial sind entweder gemäß Anhang IV Z. 3 der obgenannten Richtlinie zu reinigen und zu desinfizieren oder zu vernichten.
(4) Bei einer Sicherheitszone gemäß § 4 lit. c sind die Maßnahmen gemäß Anhang IV Z. 4 der obgenannten Richtlinie anzuwenden.
§ 7
Pflanzkartoffeln müssen den Anforderungen des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 73/1997, genügen und in direkter Linie von Pflanzenmaterial stammen, das nach dem Saatgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 72, zertifiziert und bei amtlichen Untersuchungen als frei vom Schadorganismus befunden wurde.
§ 8
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten folgende Pflanzenschutzverordnungen außer Kraft:
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
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