Landesverfassungsgesetz vom 1. Juli 1997, mit dem das Landes- Verfassungsgesetz 1960 (L-VG 1960) geändert wird (L-VG-Novelle 1997)
LGBL_ST_19971016_69Landesverfassungsgesetz vom 1. Juli 1997, mit dem das Landes- Verfassungsgesetz 1960 (L-VG 1960) geändert wird (L-VG-Novelle 1997)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.10.1997
Fundstelle
LGBl. Nr. 69/1997 Stück 20
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Landesverfassungsgesetz vom 1. Juli 1997, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 1960 (L-VG 1960) geändert wird (L-VG-Novelle 1997)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Landes-Verfassungsgesetz 1960 (L-VG 1960), LGBl. Nr. 1/1960, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 107/1994, wird wie folgt geändert:
Artikel I
„(1) Der Landtag wird von seinem Präsidenten in jedem Jahr zu einer ordentlichen Tagung einberufen, die nicht vor dem 15. September beginnen und nicht länger als bis zum 15. Juli des folgenden Jahres währen soll."
„(3) Die Landtagsklubs bedienen sich bei der Besorgung ihrer Geschäfte der Klubsekretariate. Jedem Landtagsklub steht zur Erfüllung seiner parlamentarischen Aufgaben die erforderliche Anzahl von Bediensteten unter Berücksichtigung der Klubstärke zu. Ferner sind die Klubsekretariate mit den erforderlichen Sachmitteln und Räumen unter Berücksichtigung der Klubstärke auszustatten. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung des Landtages."
„§ 13b
(1) Die Präsidenten des Landtages und die Obleute der Landtagsklubs bilden die Präsidialkonferenz. Die Landtagsdirektion ist der Geschäftsapparat des Landtages, der Präsidialkonferenz und der Ausschüsse. Das Nähere wird durch die Geschäftsordnung des Landtages geregelt.
(2) Aus dem Kreis der von der Landesregierung ernannten rechtskundigen Bediensteten bestellt der Präsident den Landtagsdirektor nach Beratung in der Präsidialkonferenz. In der Landtagsdirektion ist ein legistischer Beratungsdienst einzurichten. Diesem obliegt insbesondere die rechtliche Beratung des Landtages und die Erstellung von Gutachten.
(3) Soweit es zur Besorgung von Aufgaben des Landtages erforderlich ist, werden von der Landesregierung auch andere Bedienstete des Amtes der Landesregierung vorübergehend zur Verfügung gestellt.
(4) Der Präsident hat nach Beratung in der Präsidialkonferenz alljährlich Vorschläge für einen Dienstpostenplan und für den Sachaufwand des Landtages (Landtagsdirektion und Landtagsklubs) samt Erläuterungen der Landesregierung zu übermitteln.
(5) Die Landesregierung hat den Vorschlag für den Dienstpostenplan und den Sachaufwand des Landtages in den dem Landtag vorzulegenden Landesvoranschlag aufzunehmen.
(6) Für die im Voranschlag enthaltenen Einnahmen oder Ausgaben für den Sachaufwand des Landtages steht die Verfügung dem Präsidenten des Landtages zu, soweit dieser nicht hiezu den Landtagsdirektor ermächtigt."
„(1) Die Geschäftsführung des Landtages erfolgt
auf Grund eines besonderen Landesgesetzes (Geschäftsordnung des Steiermärkischen Landtages) (§ 20 Abs. 2)."
„(2) Ein Landesverfassungsgesetz kann nur bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Das gleiche gilt für das Landesgesetz betreffend die Geschäftsordnung des Steiermärkischen Landtages. Verfassungsgesetze oder in einfachen Gesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen sind als
solche („Landesverfassungsgesetz", „Verfassungsbestimmung") ausdrücklich zu bezeichnen."
„Zu einem solchen Beschluß sind die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich."
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten des Gesetzes gilt die begonnene Tagung als Tagung im Sinne des Artikels I Z. 1.
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LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter
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