Gesetz vom 1. Juli 1997, mit dem das Steiermärkische Gemeindeverbandsorganisationsgesetz (GVOG 1997) beschlossen wird sowie das Steiermärkische Sozialhilfegesetz und das Steiermärkische Abfallwirtschaftsgesetz geändert werden
LGBL_ST_19971014_66Gesetz vom 1. Juli 1997, mit dem das Steiermärkische Gemeindeverbandsorganisationsgesetz (GVOG 1997) beschlossen wird sowie das Steiermärkische Sozialhilfegesetz und das Steiermärkische Abfallwirtschaftsgesetz geändert werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.10.1997
Fundstelle
LGBl. Nr. 66/1997 Stück 19
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 1. Juli 1997, mit dem das Steiermärkische Gemeindeverbandsorganisationsgesetz (GVOG 1997) beschlossen wird sowie das Steiermärkische Sozialhilfegesetz und das Steiermärkische Abfallwirtschaftsgesetz geändert werden
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Gemeindeverbände, die freiwillig durch Vereinbarungen oder zwangsweise auf Grund von Landes- oder Bundesgesetzen gebildet werden.
§ 2
Rechtliche Stellung
(1) Gemeindeverbände besitzen Rechtspersönlichkeit.
(2) Den Gemeindeverbänden kommt hinsichtlich der ihnen zugewiesenen Aufgaben dieselbe Stellung zu, wie sie den Gemeinden hinsichtlich dieser Aufgaben zukommt, wenn sie keinen Gemeindeverband bilden. Im übrigen wird die rechtliche Stellung der einzelnen verbandsangehörigen Gemeinden nicht berührt.
Gemeindeverbände durch Vereinbarung
§ 3
Bildung von Gemeindeverbänden durch Vereinbarung
(1) Zur Besorgung einzelner Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches können sich Gemeinden durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen. Eine solche Vereinbarung und deren Änderung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist durch Verordnung zu erteilen, wenn die Vereinbarung den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht und die Bildung des Gemeindeverbandes
(2) Eine Versagung der Genehmigung hat durch Bescheid zu erfolgen.
(3) Die Vereinbarung hat in Form von Satzungen die Willenserklärungen der Gemeinden, die erforderlichen Regelungen über die Aufgaben, die Bildung, die Organisation und die Auflösung des Gemeindeverbandes sowie den Beitritt und das Ausscheiden von Gemeinden nach Maßgabe dieses Gesetzes zu enthalten.
§ 4
Bildung, Beitritt und Ausscheiden von Gemeinden
(1) Eine Vereinbarung über die Bildung eines Gemeindeverbandes hat übereinstimmende Willenserklärungen der beteiligten Gemeinden und die Satzungen des Gemeindeverbandes zu enthalten.
(2) Einem Gemeindeverband können Gemeinden durch schriftlichen Antrag, der der Annahme durch die Verbandsversammlung bedarf, beitreten. Verbandsangehörige Gemeinden können auf dieselbe Weise ihr Ausscheiden aus dem Gemeindeverband erklären. Die Annahme der Erklärung über das Ausscheiden einer Gemeinde kann dann nicht verweigert werden, wenn der Zweck des Gemeindeverbandes durch das Ausscheiden dieser Gemeinde nicht gefährdet wird und weiters gewährleistet ist, daß die ausscheidende Gemeinde die ihr nunmehr wieder zufallenden Aufgaben selbst besorgen kann.
(3) Bei der Beschlußfassung über das Ausscheiden einer Gemeinde ist diese nicht stimmberechtigt.
(4) Beschlüsse gemäß Abs. 2 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Diese Genehmigung ist durch Bescheid zu erteilen, wobei auf die Bestimmungen des Abs. 2 und des § 3 dieses Gesetzes Bedacht zu nehmen ist.
§ 5
Satzung, Name und Sitz des Gemeindeverbandes
(1) Die Satzung hat zu enthalten:
(2) Der Gemeindeverband hat den Namen jener Gemeinde zu führen, die als Sitz des Gemeindeverbandes bestimmt wurde, oder sich nach jener Region zu benennen, in der der Gemeindeverband tätig wird.
§ 6
Auflösung des Gemeindeverbandes
(1) Die Auflösung des Gemeindeverbandes erfolgt durch Beschluß der Verbandsversammlung aus den in der Satzung vorgesehenen Gründen.
(2) Die Auflösung des Gemeindeverbandes bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist mit Verordnung zu erteilen, wenn die vom Gemeindeverband und den verbandsangehörigen Gemeinden getroffenen Maßnahmen erkennen lassen, daß die ordnungsgemäße Besorgung der an die Gemeinden rückzuübertragenden Aufgaben durch diese gewährleistet ist.
(3) Eine Versagung der Genehmigung hat durch Bescheid zu erfolgen.
§ 7
Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung muß aus Vertretern jeder verbandsangehörigen Gemeinde bestehen, die der jeweilige Gemeinderat nach dem Verhältnis der im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien zu wählen hat. Die Vertreter der Gemeinden sowie die Vertreter der Wahlparteien mit beratender Stimmen müssen entweder Bürgermeister, Mitglied des Stadtsenates oder des Gemeinderates der jeweiligen Gemeinde sein. Der jeweilige Gemeinderat kann seine Vertreter jederzeit durch andere ersetzen.
(2) Jede verbandsangehörige Gemeinde muß in die Verbandsversammlung mindestens einen Vertreter entsenden. Sollen die Gemeinden mehrere Vertreter entsenden können, haben die Satzungen auf die Einwohnerzahl oder allfällige prozentuelle Beteiligungen und die Zusammensetzung des Gemeinderates so Rücksicht zu nehmen, daß den verbandsangehörigen Gemeinden ein maßgebender Einfluß auf die Besorgung der Aufgaben des Gemeindeverbandes eingeräumt wird. Jede im Gemeinderat einer verbandsangehörigen Gemeinde vertretene Wahlpartei, die in der Verbandsversammlung nicht vertreten ist, kann zu den Sitzungen der Verbandsversammlung einen Vertreter mit beratender Stimme entsenden.
(3) Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben:
§ 8
Kostenersätze und Beiträge
(1) Zur Deckung des Aufwandes des Gemeindeverbandes sind zunächst dessen eigene Einnahmen heranzuziehen. Der durch diese Einnahmen nicht zu deckende Aufwand kann auf die verbandsangehörigen Gemeinden umgelegt werden. Näheres hat die Satzung zu regeln und festzulegen, nach welchen Grundsätzen die Kostenumlegung zu erfolgen hat. Hiezu können insbesondere die Einwohnerzahlen der Gemeinden, die Finanzkraft, der Nutzen der einzelnen Gemeinde, die Anzahl der Verwaltungsakte u. dgl. herangezogen werden.
(2) Die Satzung kann vorsehen, daß die Mitgliedsgemeinden monatliche Vorauszahlungen der Kosten gegen nachträgliche jährliche Verrechnung leisten. In der Vorauszahlung mehr als drei Monate säumige Gemeinden oder Gemeinden, die mit ihrer Entrichtung der Kosten überhaupt mit mehr als drei Monaten im Verzug sind, kann von der Aufsichtsbehörde mit Bescheid die Kostentragung über Antrag des Verbandsvorstandes vorgeschrieben werden.
(3) Für die Benützung ihrer Einrichtungen, Anlagen und Anstalten können die Gemeindeverbände durch Verordnung Beiträge festsetzen. Die Beiträge müssen mindestens kostendeckend sein und dürfen das doppelte Erfordernis für die Errichtung, Erhaltung und den Betrieb der Einrichtungen nicht übersteigen.
§ 9
Vermögensrechtliche Ansprüche und Haftung
(1) Ist in den Satzungen nichts anderes bestimmt, so haften die verbandsangehörigen Gemeinden dritten Personen gegenüber für die vom Gemeindeverband eingegangenen Verbindungen zur ungeteilten Hand. Untereinander haften sie entsprechend dem in der Vereinbarung zu bestimmenden Verhältnis.
(2) Bei Auflösung des Gemeindeverbandes ist sein Vermögen zur Abdeckung von Verbindlichkeiten heranzuziehen. Das verbleibende Vermögen ist, soweit nichts anderes vereinbart wird, auf die verbandsangehörigen Gemeinden in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem sie zur Bildung des Verbandsvermögens beigetragen haben; dies gilt auch beim Ausscheiden einer Gemeinde.
§ 10
Aufwandsersätze
(1) Der Obmann des Verbandsvorstandes (dessen Stellvertreter) sowie die übrigen Mitglieder des Verbandsvorstandes haben nach Maßgabe der Art und des Ausmaßes der ihnen obliegenden Aufgaben Anspruch auf Ersatz des mit dieser Tätigkeit verbundenen Aufwandes.
(2) Die übrigen Vertreter der Gemeinden in der Verbandsversammlung haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reise(Fahrt)auslagen sowie der Aufenthaltskosten.
(3) Die Höhe der Aufwandsersätze ist von der Verbandsversammlung innerhalb dreier Monate nach Wirksamwerden der Bildung des Gemeindeverbandes festzusetzen.
Gemeindeverbände durch Gesetz
§ 11
Bildung von Gemeindeverbänden durch Gesetz
(1) In Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes können, wenn die gemeinsame Besorgung zweckmäßiger, einfacher und kostengünstiger ist, für Angelegenheiten der Vollziehung oder der privatrechtlichen Tätigkeit durch Gesetz oder, wenn das Gesetz es vorsieht, durch Verordnung der Landesregierung Gemeindeverbände gebildet werden. Die Funktion der Gemeinden als Selbstverwaltungskörper und Verwaltungssprengel darf dadurch nicht gefährdet werden. Vor der Bildung eines Gemeindeverbandes sind die beteiligten Gemeinden zu hören.
(2) Das Gesetz nach Abs. 1 hat die erforderlichen Regelungen über die Aufgaben, die Bildung und die nähere Organisation der Verbände nach Maßgabe dieses Gesetzes zu enthalten.
§ 12
Name und Sitz des Gemeindeverbandes
Der Name, der Sitz und die Aufgaben der Gemeindeverbände sind durch Gesetz
bzw. Verordnung zu regeln.
§ 13
Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung muß aus Vertretern jeder verbandsangehörigen Gemeinde bestehen, die der jeweilige Gemeinderat nach dem Verhältnis der im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien zu wählen hat. Die Vertreter der Gemeinden und die Vertreter der Wahlparteien mit beratender Stimme müssen entweder Bürgermeister oder Mitglied des Stadtsenates oder des Gemeinderates der jeweiligen Gemeinde sein. Der jeweilige Gemeinderat kann seine Vertreter jederzeit durch andere ersetzen. Jede im Gemeinderat einer verbandsangehörigen Gemeinde vertretene Wahlpartei, die in der Verbandsversammlung nicht vertreten ist, kann zu den Sitzungen der Verbandsversammlung einen Vertreter mit beratender Stimme entsenden.
(2) Gemeinden haben, abhängig von der Einwohnerzahl, folgende Anzahl von Vertretern in die Verbandsversammlung zu entsenden:
bis 2.000 Einwohner 1 Vertreter.
von 2.001 bis 5.000 Einwohner 2 Vertreter.
von 5.001 bis 10.000 Einwohner 3 Vertreter.
von 10.001 bis 50.000 Einwohner 4 Vertreter.
über 50.000 Einwohner 5 Vertreter.
(3) Die Anzahl der zu entsendenden Vertreter ist nach dem letzten vorausgegangenen Volkszählungsergebnis zu ermitteln.
(4) Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben:
§ 14
Kostenersätze und Beiträge
Soweit in den Materiengesetzen keine Regelungen über Kostenersätze und Beiträge getroffen werden, gelten die Bestimmungen des § 8 sinngemäß.
§ 15
Deckung des Aufwandes der Standesamtsverbände
(1) Die Standesamtsverbände haben den Aufwand zu tragen, der ihnen aus der Besorgung der Aufgaben erwächst. Ihnen fließen die in Besorgung dieser Aufgaben einzuhebenden Verwaltungsabgaben zu.
(2) Der Aufteilung der Kosten und eines allfälligen Überschusses ist die Einwohnerzahl der verbandsangehörigen Gemeinden nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung zugrundezulegen.
(3) Der Landeshauptmann kann durch Verordnung die Aufteilung der Kosten und eines allfälligen Überschusses nach der Zahl der Eintragungen und dem mit diesem verbundenen durchschnittlichen Aufwand anordnen, wenn eine solche Aufteilung den Interessen der verbandsangehörigen Gemeinden besser entspricht. Dabei sind die Eintragungen der verbandsangehörigen Gemeinde zuzuordnen, die bei Nichtbestehen des Standesamtsverbandes für die Eintragung zuständig gewesen wäre; kämen danach mehrere verbandsangehörige Gemeinden in Betracht, ist die Eintragung anteilsmäßig zuzuordnen.
§ 16
Aufwandsersätze
Die Regelungen über die Aufwandersätze sind im jeweiligen Gesetz bzw. in
der entsprechenden Verordnung zu treffen.
Gemeinsame Bestimmungen
§ 17
Organe
(1) Als Organe des Gemeindeverbandes sind die Verbandsversammlung, der Verbandsvorstand und ein Verbandsobmann vorzusehen. Die Bestellung eines Verbandsvorstandes kann entfallen, wenn die Zahl der verbandsangehörigen Gemeinden weniger als zehn beträgt. Bei Verbänden, die Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinden besorgen, entfällt das Organ Verbandsvorstand.
(2) Die Verbandsversammlung hat aus ihrer Mitte einen Ausschuß zur Überprüfung der gesamten Gebarung des Verbandes zu wählen. Die Anzahl der Mitglieder dieses Prüfungsausschusses bestimmt die Verbandsversammlung.
(3) Die Verbandsversammlung kann aus ihrer Mitte Ausschüsse für besondere Fach- oder Verwaltungsaufgaben wählen.
§ 18
Verbandsvorstand
(1) Der Verbandsvorstand besteht aus dem Obmann und mindestens vier Mitgliedern. Gehören der Verbandsversammlung mehr als 20 Gemeindevertreter an, so besteht der Verbandsvorstand aus dem Obmann und weiteren sechs Mitgliedern. Gehören der Verbandsversammlung mehr als 30 Gemeindevertreter an, so besteht der Verbandsvorstand aus dem Obmann und weiteren zehn Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes sind aus der Mitte der Verbandsversammlung zu wählen.
§ 19
Verbandsobmann
(1) Der Verbandsobmann ist aus der Mitte der Verbandsversammlung zu wählen.
(2) Es sind ihm jedenfalls folgende Aufgaben zuzuweisen:
(3) Die Verbandsversammlung kann aus der Mitte des Verbandsvorstandes bis zu zwei Obmannstellvertreter wählen, die den Obmann im Falle dessen Verhinderung in der Rangfolge ihrer Nominierung vertreten.
§ 20
Vermögen und Haushaltsführung
Für die Vermögenswirtschaft und die Erstellung von Voranschlägen, die Rechnungsabschlüsse sowie das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeindeverbände gelten die Bestimmungen des Vierten Hauptstückes der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der §§ 72, 73, 76 Abs. 1 bis 3, 83, 84, 86, 88 Abs. 2 und 3 und 89 Abs. 1 und 5 sinngemäß.
§ 21
Geschäftsführung und Wahl der Organe
(1) Für die Wahl der Organe des Gemeindeverbandes gelten die Bestimmungen der §§ 22, 23 und 24 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 über die Wahl des Bürgermeisters und die Wahl der übrigen Gemeindevorstandsmitglieder sinngemäß, wobei für die Wahl des Verbandsobmannes § 23 und für die Wahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes § 24 zu gelten hat.
(2) Für die Geschäftsführung der Organe der Gemeindeverbände gelten, sofern in allfälligen Satzungen nicht anderes vorgesehen ist, die Bestimmungen des Zweiten Hauptstückes, III. Abschnitt, der Gemeindeordnung 1967 sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Obmann des Gemeindeverbandes die Aufgaben eines Bürgermeisters, der Verbandsvorstand die Aufgaben eines Gemeindevorstandes und die Verbandsversammlung die Aufgaben eines Gemeinderates erfüllen.
(3) Für Verwaltungsakte und das Verwaltungsverfahren der Gemeindeverbände einschließlich ihrer Verordnungen, den Instanzenzug, die Vorstellung und die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des 5. Hauptstückes der Gemeindeordnung 1967 sinngemäß.
§ 22
Aufsicht
(1) Aufsichtsbehörde über die Gemeindeverbände ist die Landesregierung. Diese übt das Aufsichtsrecht dahingehend aus, daß die Gemeindeverbände ihre Aufgaben nach ihrer Satzung erfüllen und aus dem Bereich der Landesvollziehung die Gesetze und Verordnungen nicht verletzen.
(2) Auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes steht mit Ausnahme der Vorstellung nach § 94 der Gemeindeordnung 1967 und in jenen Fällen, in denen der Gemeindeverband oder eine verbandsangehörige Gemeinde nach den Bestimmungen dieses Gesetzes betroffen ist, niemandem ein Rechtsanspruch zu.
(3) Für die Ausübung des Aufsichtsrechtes gelten die Bestimmungen des 6. Hauptstückes, I. Abschnitt, der Gemeindeordnung 1967 sinngemäß.
§ 23
Entscheidung in Streitfällen
Über Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis zwischen dem Gemeindeverband und den verbandsangehörigen Gemeinden sowie zwischen diesen entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.
§ 24
Erstmalige Einberufung der Verbandsversammlung
Die erstmalige Einberufung der Verbandsversammlung eines neu gebildeten Gemeindeverbandes hat durch die Aufsichtsbehörde zu erfolgen. Den Vorsitz führt ein von der Aufsichtsbehörde zu bestellender rechtskundiger Beamter des Amtes der Landesregierung, der auch die Wahl der übrigen Organe des Gemeindeverbandes zu leiten hat.
Schluß- und Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten
§ 25
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des
eigenen Wirkungsbereiches.
§ 26
Übergangsbestimmungen
Die gemäß den Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 1/1977,
i. d. F. LGBl. Nr. 53/1996, sowie des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 5/1991, i. d. F. LGBl. Nr. 34/1995, bereits bestehenden Verbände sind bezüglich der Zusammensetzung der Organe und der Obmannfunktion bis zum 1. Juli 1998 an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen.
§ 27
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) § 21 Abs. 1 bis 4 und § 22 Abs. 2 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 1/1977 i. d. F. LGBl. Nr. 53/1996, treten mit 1. Juli 1998 außer Kraft.
(3) § 17 Abs. 4, § 17a Abs. 2 erster bis dritter Satz, Abs. 3, 5 und 6 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 5/1991, i. d. F. LGBl. Nr. 34/1995, treten mit 1. Juli 1998 außer Kraft.
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