Gesetz vom 10. Juni 1997 über die Gleichbehandlung von Frauen und Männern und die Förderung von Frauen im Bereich des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände (Landes-Gleichbehandlungsgesetz – L-GBG)
LGBL_ST_19971002_63Gesetz vom 10. Juni 1997 über die Gleichbehandlung von Frauen und Männern und die Förderung von Frauen im Bereich des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände (Landes-Gleichbehandlungsgesetz – L-GBG)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
02.10.1997
Fundstelle
LGBl. Nr. 63/1997 Stück 18
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 10. Juni 1997 über die Gleichbehandlung von Frauen und Männern und die Förderung von Frauen im Bereich des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände (Landes-Gleichbehandlungsgesetz – L-GBG)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt I – Allgemeine Bestimmungen
§1Anwendungsbereich
§2Begriffsbestimmung
Abschnitt II – Gleichbehandlung
§3Gleichbehandlungsgebot
§4Auswahlkriterien
§5Einreihung von Verwendungen und Arbeitsplätzen
§6Ausschreibung von Dienstposten und Funktionen
§7Sexuelle Belästigung
§8Diskriminierung als Dienstpflichtverletzung
§9Vertretung von Frauen in Kommissionen
Abschnitt III – Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
§10Begründung eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses
§11Festsetzung des Entgeltes
§12Gewährung freiwilliger Sozialleistungen
§13Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung
§14Beruflicher Aufstieg
§15Gleiche Arbeitsbedingungen
§16Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses
§17Sexuelle Belästigung
§18Verletzung des Ausschreibungsgebotes
§19Geltendmachung von Ansprüchen
Abschnitt IV – Institutionen und ihre Aufgaben
§20Einteilung der mit der Gleichbehandlung und Frauenförderung
befaßten Personen und
Institutionen
§21Gleichbehandlungskommission
§22Ersatzmitglieder und Bestellung
§23Begutachtung von Gesetzen und Verordnungen
§24Gutachten der Gleichbehandlungskommission
§25Gutachten in Angelegenheiten gemäß § 45 Bundes-
Gleichbehandlungsgesetz
§26Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission
§27Gutachtenerstellung durch die Kommission
§28Die (Der) Gleichbehandlungsbeauftragte
§29Aufgaben der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten
§30Kontaktpersonen
§31Weisungsfreiheit und zeitliche Inanspruchnahme
§32Verschwiegenheitspflicht
§33Ruhen und Enden der Mitgliedschaft und von Funktionen
Abschnitt V – Besondere Förderungsmaßnahmen für Frauen
§34Frauenförderungsgebot
§35Bevorzugte Aufnahme in den öffentlichen Dienst
§36Bevorzugung beim beruflichen Aufstieg
§37Gleichbehandlung bei der Aus- und Weiterbildung
§38Ausnahmen in Härtefällen
§39Förderungsmaßnahmen für Karenzierte
§40Frauenförderungsprogramm
§41Berichtspflicht gegenüber der Landesregierung und dem Landtag
Abschnitt VI – Schlußbestimmungen
§42Verweisung auf andere Gesetze
§43Inkrafttreten
§44Übergangsbestimmungen
§45Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für
1.Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen
Dienstverhältnis zum Land, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband
stehen,
2.Lehrlinge des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes und
3.Personen, die sich um ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land, zu
einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband bewerben.
(2) Auf Lehrerinnen und Lehrer im Sinne des Artikels 14 Abs. 2 und 14 a Abs. 3 lit. b B-VG sind nur die §§ 25, 29 Abs. 2 und 30 Abs. 4 bis 6 anzuwenden.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Diskriminierung ist jede benachteiligende Differenzierung, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenommen wird.
(2) Dienstgeber im Sinne dieses Gesetzes ist das Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband.
(3) Vertreterin (Vertreter) des Dienstgebers im Sinne dieses Gesetzes sind die Landesregierung, die oberste Dienstbehörde nach den gemeinderechtlichen Vorschriften, jede Dienststellenleiterin (jeder Dienststellenleiter), jede Vorgesetzte (jeder Vorgesetzte) sowie jede Bedienstete (jeder Bedienstete), soweit diese (dieser) auf seiten des Dienstgebers maßgebenden Einfluß auf Personalangelegenheiten oder Regelungen gegenüber den Bediensteten hat.
(4) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Behörden, Ämter und andere Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.
Abschnitt II
Gleichbehandlung
§ 3
Gleichbehandlungsgebot
(1) Auf Grund des Geschlechtes darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
(2) Die in Gesetzen, Verordnungen und sonstigen Rechtsvorschriften getroffenen vorübergehenden
Sondermaßnahmen zur beschleunigten Herbeiführung der De-facto-Gleichstellung von Frau und Mann im Sinne des Artikels 4 der UN-Konvention zur Beseitigung von jeder Form von Diskriminierung der Frau, BGBl. Nr. 443/1982, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne des Gesetzes.
§ 4
Auswahlkriterien
Bei der Auswahlentscheidung zwischen Bewerberinnen und Bewerbern dürfen
insbesondere
folgende Kriterien nicht diskriminierend heran gezogen werden:
§ 5
Einreihung von Verwendungen und Arbeitsplätzen
Bei der Einreihung von Verwendungen und Arbeitsplätzen in besoldungsrechtlich bedeutsame Kategorien, wie Besoldungs-, Verwendungs- und Funktionsgruppen oder Dienstklassen, sind keine Kriterien für die Beurteilung der Tätigkeit der Frauen einerseits und der Männer andererseits zu verwenden, die zu einer Diskriminierung führen.
§ 6
Ausschreibung von Dienstposten und Funktionen
(1) In Ausschreibungen von Dienstposten und Funktionen sind die mit dem Arbeitsplatz (der Funktion) verbundenen Erfordernisse und Aufgaben so zu formulieren, daß sie Frauen und Männer gleichermaßen betreffen. Die Ausschreibung darf auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen.
(2) Verwendungs- und Funktionsbezeichnungen sind in den Ausschreibungen in der männlichen und weiblichen Form zu verwenden.
(3) Ausschreibungen sind gleichzeitig mit der Kundmachung der (dem) zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten zu übermitteln.
§ 7
Sexuelle Belästigung
(1) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn die (der) Bedienstete
im Zusammenhang mit ihrem (seinem) Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
(2) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird,
Verhalten seitens einer Vertreterin (eines Vertreters) des Dienstgebers oder einer Kollegin
(eines Kollegen) zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage
einer Entscheidung mit nachteiligen Auswirkungen für den Zugang dieser Person zur Aus-
und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder
zur Grundlage einer anderen nachteiligen Entscheidung über das Dienst- oder
Ausbildungsverhältnis gemacht wird.
§ 8
Diskriminierung als Dienstpflichtverletzung
Jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes nach den §§ 3 bis 5 und 7 durch eine Bedienstete (einen Bediensteten) verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.
§ 9
Vertretung von Frauen in Kommissionen
(1) Die in den Dienstrechtsvorschriften vor gesehenen Kommissionen und anderen Kollegialorgane, die zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur Entscheidung in Personalangelegenheiten berufen sind, sind nach Möglichkeit paritätisch aus Frauen und Männern zusammenzusetzen.
(2) Die nach den Dienstrechtsvorschriften nominierungs- oder vorschlagsberechtigten Organe (einschließlich der Personalvertretungsorgane und der Organe der Gewerkschaft) haben auf das Ziel der paritätischen Zusammensetzung der Gremien gemäß Abs. 1 Bedacht zu nehmen.
Abschnitt III
Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
§ 10
Begründung
Ist das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis wegen einer vom Dienstgeber zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 nicht begründet worden, so ist der Dienstgeber gegenüber der Bewerberin (dem Bewerber) zum Ersatz des Schadens in angemessener Höhe verpflichtet.
§ 11
Festsetzung des Entgeltes
Erhält eine Bedienstete (ein Bediensteter) wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Abs. 1 Z. 2 durch den Dienstgeber für gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, ein geringeres Entgelt als ein Bediensteter des anderen Geschlechtes, so hat sie (er) gegenüber dem Dienstgeber Anspruch auf Bezahlung der Differenz.
§ 12
Gewährung freiwilliger Sozialleistungen
Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Abs. 1 Z. 3 hat die Bedienstete (der Bedienstete) Anspruch auf Gewährung der betreffenden Sozialleistung.
§ 13
Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung
Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Abs. 1 Z. 4 ist die Bedienstete (der Bedienstete) auf ihr (sein) Verlangen in die entsprechen den Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen einzubeziehen.
§ 14
Beruflicher Aufstieg
Ist eine Bedienstete (ein Bediensteter) wegen einer vom Dienstgeber zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Abs. 1 Z. 5 nicht beruflich aufgestiegen, so ist der Dienstgeber zum Ersatz des Schadens in angemessener Höhe verpflichtet.
§ 15
Gleiche Arbeitsbedingungen
Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Abs. 1 Z. 6 hat die (der) Bedienstete Anspruch auf Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen wie ein Bediensteter des anderen Geschlechtes.
§ 16
Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses Ist das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis wegen des Geschlechtes der (des) Bediensteten gekündigt oder vorzeitig beendigt worden (§ 3 Abs. 1 Z. 7), so bestimmen sich die Rechtsschutzmöglichkeiten nach den jeweils geltenden Vorschriften (Klage bzw. Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof).
§ 17
Sexuelle Belästigung
(1) Eine Bedienstete (Ein Bediensteter) hat gegenüber dem Belästiger (der Belästigerin) Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens, wenn sie (er) infolge sexueller Belästigung im Zusammenhang mit ihrem (seinem) Dienst- oder Ausbildungsverhältnis diskriminiert worden ist.
(2) Eine Bedienstete (Ein Bediensteter) hat im Fall des § 7 Abs. 1 Z. 2 auch gegenüber dem Dienstgeber Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens.
(3) Soweit der Nachteil nicht in einer Vermögenseinbuße besteht, hat die (der) Bedienstete zum Aus
gleich des durch die Verletzung der Würde entstandenen Nachteils Anspruch auf angemessenen
Schadensersatz, mindestens jedoch auf einen Schadensersatz von 5000 Schilling.
§ 18
Verletzung des Ausschreibungsgebotes
Wurde im Text einer Ausschreibung eine Formulierung verwendet, die das Ausschreibungsgebot des § 6 Abs. 1 oder 2 verletzt, ist die Ausschreibung auf Verlangen der (des) zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten zu wiederholen. Das zur Ausschreibung ermächtigte Organ ist binnen 14 Tagen ab der Kundmachung der rechtswidrigen Erstausschreibung zur Wiederholung der Ausschreibung aufzufordern.
§ 19
Geltendmachung von Ansprüchen
(1) Ansprüche
(2) Für Ansprüche nach § 11 gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 des Allgemeinen
Bürgerlichen Gesetzbuches.
(3) Eine Kündigung oder Entlassung der (des) Vertragsbediensteten nach § 16 ist binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang bei Gericht anzufechten.
(4) Ansprüche von Bediensteten nach den §§ 12, 13 und 15 sind binnen sechs Monaten mit Antrag beim Dienstgeber geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der (dem) Bediensteten die Ablehnung der beantragten Sozialleistung, der Nichteinbeziehung in die beantragte Aus- und Weiterbildungsmaßnahme oder der Nichtgewährung der gleichen Arbeitsbedingungen zugestellt worden ist.
(5) Die Einbringung eines Antrages auf Prüfung der Verletzung der Diskriminierungsverbote bei
der Gleichbehandlungskommission bewirkt eine Hemmung der Fristen nach Abs. 1 bis 3. Die Hemmung der Fristen endet mit der Mitteilung gemäß § 24 Abs. 9 an die Antragstellerin (den Antragsteller).
Abschnitt IV
Institutionen und ihre Aufgaben
§ 20
Einteilung der mit der Gleichbehandlung und Frauenförderung befaßten Personen und Institutionen
(1) In Angelegenheiten der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Sinne des II. und V. Abschnittes sind gesondert für den Bereich des Landes, der Stadt Graz sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände zu befassen:
(2) Soweit in diesem Abschnitt die Bezeichnungen Gleichbehandlungskommission (Kommission), Gleichbehandlungsbeauftragte und Kontaktperson verwendet werden, sind die Bestimmungen auf die eingerichteten Institutionen und bestellten Personen im Bereich des Landes, der Stadt Graz, der Gemeinden und Gemeindeverbände gleichermaßen anzuwenden.
§ 21
Gleichbehandlungskommission
(1) Beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung ist die Gleichbehandlungskommission (in der Folge Kommission genannt) einzurichten. Die Kommission setzt sich aus ständigen und für den jeweiligen Anlaßfall entsendeten Mitgliedern zusammen.
(2) Als ständige Mitglieder gehören der Kommission an:
(3) Soweit durch einen Anlaßfall der Bereich des Landes betroffen ist, gehören der Kommission als
weitere Mitglieder an:
(4) Soweit durch den Anlaßfall der Bereich einer Gemeinde betroffen ist, gehören der Kommission als weitere Mitglieder an:
(5) Die ständigen Mitglieder der Kommission gemäß Abs. 2 wählen aus ihrer Mitte in geheimer Wahl eine Vorsitzende (einen Vorsitzenden) und deren Stellvertreterin (deren Stellvertreter).
(6) Die (Der) für den jeweiligen Anlaßfall zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte gehört der Kommission mit beratender Stimme an.
§ 22
Ersatzmitglieder und Bestellung
(1) Für jedes ständige Mitglied ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Hälfte der ständigen Mitglieder und deren Ersatzmitglieder der Kommission müssen Frauen sein.
(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder nach § 21 Abs. 2 sind von der Landesregierung jeweils für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Bestellung und Entsendung bedürfen der Zustimmung des zu bestellenden und entsendenden Mitgliedes.
(3) Bei der Bestellung der ständigen Mitglieder gemäß § 21 Abs. 2 Z. 4 und 5 ist auf die Vorschläge
der beruflichen Interessenvertretungen Bedacht zu nehmen.
(4) Im Bedarfsfalle ist die Kommission durch Neubestellung von ständigen Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) für den Rest der Funktionsperiode zu ergänzen.
§ 23
Begutachtung von Gesetzen und Verordnungen
(1) Die Kommission kann Stellungnahmen zu allen Fragen der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Sinne des II. und V. Abschnittes des Gesetzes abgeben.
(2) Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen des Landes, die Angelegenheiten der Gleichbehandlung und Frauenförderung im öffentlichen Dienst berühren, sind der Kommission im Begutachtungsverfahren zur Stellungnahme zu übermitteln.
§ 24
Gutachten der Gleichbehandlungskommission
(1) Die Kommission hat auf schriftlichen Antrag einer der in Abs. 2 genannten Personen oder aus
eigenem Entschluß ein Gutachten zu erstellen, ob eine Verletzung des 1.Gleichbehandlungsgebotes gemäß §§ 3 bis 5 und 7 oder
2.Frauenförderungsgebotes gemäß §§ 35 bis 37 vorliegt.
(2) Zur Antragstellung an die Kommission sind berechtigt:
(3) Betrifft ein Antrag gemäß Abs. 2 Z. 3 nicht eine Personengruppe, sondern eine Einzelperson oder wird die Kommission aus eigenem Entschluß tätig und ist eine Einzelperson betroffen, so muß die nachweisliche Zustimmung der betroffenen Person eingeholt werden.
(4) Ein Antrag an die Kommission ist nur binnen sechs Monaten ab Kenntnis der behaupteten Diskriminierung oder Verletzung des Frauenförderungsgebotes zulässig.
(5) Die (Der) Vorsitzende der Kommission hat binnen zwei Wochen folgende Personen davon zu benachrichtigen, ob das beantragte Gutachten erstellt wird:
(6) Die Kommission hat ihr Gutachten ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls aber innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Antrages bei der Kommission
(7) Vertritt die Kommission die Auffassung, daß eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder des Frauenförderungsgebotes vorliegt, so hat sie
(8) Der Dienstgeber hat binnen zwei Wochen ab Zustellung des Gutachtens zu entscheiden, ob und in welchem Umfang den Vorschlägen der Kommission entsprochen wird.
(9) Der Dienstgeber hat der Kommission und der Antragstellerin (dem Antragsteller) innerhalb von acht Wochen mitzuteilen, ob die im Gutachten enthaltenen Vorschläge und geforderten Maßnahmen verwirklicht wurden.
(10) Kommt der Dienstgeber diesen Vorschlägen nicht innerhalb von zwei Monaten nach, ist dieser Umstand in den der Landesregierung vorzulegenden Bericht über die Tätigkeit der Kommission gemäß § 29 Abs. 1 Z. 5 aufzunehmen.
§ 25
Gutachten in Angelegenheiten gemäß § 45 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
(1) Die Kommission hat aus eigenem Entschluß oder auf schriftlichen Antrag einer der in Abs. 2 genannten Personen ein Gutachten über die Frage zu erstatten, ob eine Verletzung der Gleichbehandlungsgebote nach den §§ 3 bis 7 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes in bezug auf Lehrerinnen (Lehrer) an öffentlichen Pflichtschulen und an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen vorliegt.
(2) Wegen einer behaupteten Verletzung eines Gleichbehandlungsgebotes nach den §§ 3 bis 7 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes können folgende Personen einen Antrag an die Kommission richten:
(3) § 24 Abs. 3 bis 9 sind anzuwenden.
§ 26
Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission
(1) Die (Der) Vorsitzende hat die Kommission bei Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung hat auch dann zu erfolgen, wenn dies mindestens drei der ständigen Mitglieder verlangen.
(2) Ein Mitglied der Kommission, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, ist durch sein Ersatzmitglied zu vertreten.
(3) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(4) Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich. Die Ladungen haben rechtzeitig und nach
weislich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Kommission kann zur sachgerechten Begutachtung notwendige Sachverständige bei ziehen.
(5) Die Kommission hat die Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(6) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Kommission sind in Ausübung dieses Amtes weisungsfrei.
(7) Die näheren Bestimmungen der Geschäftsordnung sind von der Kommission zu beschließen.
§ 27
Gutachtenerstellung durch die Kommission
(1) Die Kommission hat den Sachverhalt zu ermitteln und dem Gutachten zugrunde zu legen.
(2) Die Kommission kann Personen zu einer Befragung einladen. Die Befolgung der Einladung ist für Bedienstete gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 eine Dienstpflicht. Von der Einladung dieser Bediensteten ist auch deren unmittelbare Vorgesetzte (unmittelbarer Vorgesetzter) zu benachrichtigen.
(3) Zustellungen sind mit Zustellnachweis unter sinngemäßer Anwendung des Zustellgesetzes vorzunehmen.
(4) Die §§ 7, 14, 16, 32, 33, 45 Abs. 1 und 2 sowie 46 AVG 1991 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Im Rahmen der Amtshilfe sind der Kommission
§ 28
Die (Der) Gleichbehandlungsbeauftragte
(1) Die (Der) Gleichbehandlungsbeauftragte des Landes und der Gemeinden und deren Stellvertreterin (dessen Stellvertreter) sind aus dem Kreis der Landesbediensteten für die Dauer von fünf Jahren von der Landesregierung zu bestellen. Vor der Bestellung sind der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Steiermark, und der Steiermärkische Gemeindebund anzuhören.
(2) Die (Der) Gleichbehandlungsbeauftragte der Stadt Graz sowie deren Stellvertreterin (dessen Stellvertreter) sind aus dem Kreis der Bediensteten der Stadt Graz auf Vorschlag der (des) für allgemeine Frauenfragen zuständigen Stadträtin (Stadtrates) auf die Dauer einer Funktionsperiode des Gemeinderates von diesem zu bestellen.
(3) Die Bestellung bedarf jeweils der Zustimmung der zu bestellenden Person. Wiederbestellungen sind zulässig.
(4) Bei der Bestellung ist insbesondere Bedacht zu nehmen, daß die Person Erfahrungen in der Vertretung von Bediensteten unter gleichbehandlungs- und frauenfördernden Gesichtspunkten besitzt.
§ 29
Aufgaben der (des) Gleichbehandlungsbeauftragten
(1) Die (Der) Gleichbehandlungsbeauftragte
(2) Soweit sich die Tätigkeit der (des) Landes-Gleichbehandlungsbeauftragten auf Lehrer gemäß § 1 Abs. 2 bezieht,
(3) Die (Der) Gleichbehandlungsbeauftragte kann in Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z. 3 von der Disziplinarkommission als Zeugin (Zeuge) vernommen werden.
§ 30
Kontaktpersonen
(1) Kontaktpersonen können für
(2) Solange in Dienststellen der Stadt Graz eine Frauenförderung gemäß § 34 geboten ist, können Kontaktpersonen bestellt werden. Für besonders große und organisatorisch trennbare oder örtlich getrennt untergebrachte Dienststellen können zwei oder mehrere Kontaktpersonen bestellt werden, soweit dies unter Beachtung der Personalstruktur und der Zielsetzung dieses Gesetzes dienlich ist. Die Kontaktpersonen werden auf Vorschlag des Bürgermeisters für die Dauer einer Gemeinderatsperiode vom Gemeinderat bestellt.
(3) Solange in einer Gemeinde eine Frauenförderung gemäß § 34 geboten ist, kann auf Vorschlag des Bürgermeisters für die Dauer von fünf Jahren der Gemeinderat eine Kontaktperson bestellen. Die Bestellung ist der Kommission mitzuteilen.
(4) Solange an einer öffentlichen Pflichtschule oder an einer land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschule eine Frauenförderung gemäß § 40 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes geboten ist, kann eine Kontaktperson auf die Dauer von fünf Jahren von der Landesregierung bestellt werden.
(5) Für zwei oder mehrere Dienststellen kann eine gemeinsame Kontaktperson bestellt werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Personalstruktur der Dienststelle und der Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförderung am besten entspricht.
(6) Die Kontaktpersonen haben sich mit den die Gleichbehandlung und Frauenförderung in ihrer Dienststelle betreffenden Fragen zu befassen. Sie haben Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Bediensteter entgegenzunehmen und die Bediensteten zu beraten und zu unterstützen.
§ 31
Weisungsfreiheit und zeitliche Inanspruchnahme
(1) (Verfassungsbestimmung) Die (Der) Gleichbehandlungsbeauftragte und die Kontaktpersonen
sind in Ausübung ihrer (seiner) Tätigkeit weisungsfrei.
(2) Der (Dem) Gleichbehandlungsbeauftragten und der Kontaktperson steht unter Fortzahlung der Dienstbezüge die zur Erfüllung der Aufgaben notwendige freie Zeit zu. Die beabsichtigte Inanspruchnahme für Sprechstunden, Sprechtage oder sonstige Veranstaltungen haben die (der) Gleichbehandlungsbeauftragte und die Kontaktperson der (dem) Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Die Tätigkeit ist möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben; dabei ist jedoch auf die zusätzliche Belastung aus dieser Tätigkeit Rücksicht zu nehmen.
(3) Die (Der) Gleichbehandlungsbeauftragte und die Kontaktpersonen dürfen in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und aus diesem Grund benachteiligt werden. Aus dieser Tätigkeit darf in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.
(4) Soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten, ist der (dem) Gleichbehandlungsbeauftragten
und den Kontaktpersonen die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen auf dem Gebiet der Gleichbehandlung und Frauenförderung zu ermöglichen. Die Teilnahme an Besprechungen mit der (dem) Gleichbehandlungsbeauftragten ist den Kontaktpersonen zu gestatten, soweit keine zwingenden dienstlichen Interessen entgegenstehen.
§ 32
Verschwiegenheitspflicht
(1) Die (Der) Gleichbehandlungsbeauftragte sowie deren Stellvertreterin (dessen Stellvertreter), die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kommission und die Kontaktpersonen unterliegen der Amtsverschwiegenheit gemäß Artikel 20 Abs. 3 B-VG.
(2) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach Abs. 1 besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit als Gleichbehandlungsbeauftragte(r), Mitglied der Kommission oder Kontaktperson.
§ 33
Ruhen und Enden der Mitgliedschaft und von Funktionen
(1) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zur Kommission sowie die Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragte(r), Stellvertreterin (Stellvertreter) oder als Kontaktperson ruhen
(2) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) und die Funktionen gemäß Abs. 1 enden
(3) Das für die Bestellung zuständige Organ hat Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission, die Gleichbehandlungsbeauftragte (den Gleichbehandlungsbeauftragten) oder deren Stellvertreterin (dessen Stellvertreter) und Kontaktpersonen von ihrer Funktion zu entheben, wenn diese
Abschnitt V
Besondere Förderungsmaßnahmen für Frauen
§ 34
Frauenförderungsgebot
(1) Die Landesregierung und die Gemeinden haben auf eine Beseitigung
(2) Ziel ist die Erreichung einer Ausgewogenheit zwischen Frauen und Männern in den Verwendungs/Entlohnungsgruppen, in denen Frauen noch unterrepräsentiert sind.
§ 35
Bevorzugte Aufnahme in den öffentlichen Dienst
Bewerberinnen, die für den angestrebten Dienstposten nicht geringer
geeignet sind als der best
geeignete Mitbewerber, sind solange bevorzugt auf zunehmen, bis eine Ausgewogenheit des Anteiles der Frauen und der Männer im betreffenden Dienstzweig erreicht ist.
§ 36
Bevorzugung beim beruflichen Aufstieg
Bewerberinnen, die für die angestrebte höherwertige Verwendung (Funktion) nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, sind solange bevorzugt zu bestellen, bis eine Ausgewogenheit des Anteiles von Frauen und Männern an der Gesamtzahl der auf eine Verwendungsgruppe oder Entlohnungsgruppe entfallenden Funktionen erreicht ist.
§ 37
Gleichbehandlung bei der Aus- und Weiterbildung
Frauen sind zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die zur Übernahme höherwertiger Verwendungen (Funktionen) qualifizieren, in gleichem Maße zuzulassen.
§ 38
Ausnahmen in Härtefällen
Die §§ 35 und 36 gelten nicht, wenn in der Person eines Mitbewerbers so
schwerwiegende Gründe
vorliegen, daß eine Nichtberücksichtigung auch unter Beachtung des Frauenförderungsgebotes eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Die Begründung ist schriftlich festzuhalten.
§ 39
Förderungsmaßnahmen für Karenzierte
Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß alle Bediensteten, einschließlich der teilbeschäftigten, auch während einer gesetzlich vorgesehenen Abwesenheit vom Dienst oder vom Dienstort über Veranstaltungen der berufsbegleitenden Fortbildung und über Schulungsveranstaltungen informiert werden. Diese Bediensteten sind nach Möglichkeit zu den Aus oder Weiterbildungsmaßnahmen zuzulassen.
§ 40
Frauenförderungsprogramm
(1) Die Landesregierung hat nach Einholung eines Vorschlages der Kommission ein Frauenförderungsprogramm durch Verordnung zu erlassen.
(2) Das Frauenförderungsprogramm ist für jede Dienststelle auf der Grundlage des zum 31. Dezember jedes zweiten Jahres zu ermittelten Anteiles der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten getrennt nach Verwendungsgruppen, Dienstklassen und Entlohnungsgruppen für einen Zeitraum von sechs Jahren zu erstellen und fortzuschreiben. Nach jeweils zwei Jahren ist es an die aktuelle Entwicklung anzupassen.
(3) Im Frauenförderungsprogramm ist weiters fest zulegen, mit welchen sonstigen personellen,
organisatorischen sowie aus- und weiterbildenden Maßnahmen eine bestehende Unterrepräsentation oder bestehende Benachteiligungen von Bediensteten beseitigt werden können.
(4) Soweit eine Frauenförderung im Sinne dieses Gesetzes geboten ist, haben die Gemeinden ein Frauenförderungsprogramm zu erlassen.
§ 41
Berichtspflicht gegenüber der Landesregierung und dem Landtag
(1) Die Kommission hat der Landesregierung bis zum 31. März jedes zweiten Jahres über ihre Tätigkeit in den beiden jeweils vorangegangenen Kalenderjahren, insbesondere über die anhängig gemachten Verfahren, in anonymisierter Form zu berichten.
(2) Die Gleichbehandlungsbeauftragten haben der Landesregierung bis zum 31. März jedes zweiten
Jahres über den Stand der Verwirklichung der Gleichbehandlung und der Frauenförderung in den beiden jeweils vorangegangenen Kalenderjahren zu berichten.
(3) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Berichte gemäß Abs.1 und 2 bis zum 30. Juni jedes zweiten Jahres dem Landtag einen umfassenden Bericht über den Stand der Verwirklichung der Gleichbehandlung und der Frauenförderung im Landes- und Gemeindedienst vorzulegen.
(4) Der Dienstgeber hat der (dem) Gleichbehandlungsbeauftragten die Daten, die für die Erstellung des Berichtes gemäß Abs. 2 über die Verwirklichung der Gleichbehandlung und Frauenförderung in den vergangenen Kalenderjahren notwendig sind, mitzuteilen.
Abschnitt VI
Schlußbestimmungen
§ 42
Verweisung auf andere Gesetze
Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese
in folgender Fassung anzuwenden:
§ 43
Inkrafttreten
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Die Gleichbehandlungskommission und die (der) Gleichbehandlungsbeauftragte können ab dem der Kundmachung folgenden Tag eingerichtet werden.
(3) Die Gleichbehandlungsbeauftragten und die ständigen Mitglieder der Kommission sind innerhalb von sechs Monaten ab dem der Kundmachung folgenden Tag zu bestellen.
§ 44
Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Landesgesetz ist auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten verwirklicht
werden.
(2) § 9 ist auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits bestehenden Kommissionen nur bei Neubestellungen von Kommissionsmitgliedern (Ersatzmitgliedern) infolge Ausscheidens bisheriger Mitglieder (Ersatzmitglieder) sowie bei eventuellen zusätzlichen Bestellungen anzuwenden.
§ 45
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
Die Gemeinden haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen
Wirkungsbereich zu besorgen.
KlasnicHirschmann
LandeshauptmannLandesrat
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