Gesetz vom 13. Mai 1997 über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften und die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden in der Steiermark (Steiermärkisches Bezirkshauptmannschaftengesetz)
LGBL_ST_19970912_60Gesetz vom 13. Mai 1997 über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften und die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden in der Steiermark (Steiermärkisches Bezirkshauptmannschaftengesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.09.1997
Fundstelle
LGBl. Nr. 60/1997 Stück 17
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 13. Mai 1997 über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften und die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden in der Steiermark (Steiermärkisches Bezirkshauptmannschaftengesetz)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
§ 1
Einrichtung der Bezirkshauptmannschaften
(1) Das Land Steiermark gliedert sich in politische Bezirke. Für jeden politischen Bezirk besteht – ausgenommen Städte mit eigenem Statut – als Bezirksverwaltungsbehörde eine vom Land eingerichtete Bezirkshauptmannschaft.
(2) Die Grenzen der politischen Bezirke dürfen sich mit den Grenzen der Gerichtsbezirke und der Gemeinden nicht schneiden. Änderungen der Sprengel der politischen Bezirke werden durch Verordnung der Landesregierung mit Zustimmung der Bundesregierung verfügt (§ 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes 1920, in der Fassung BGBl. Nr. 368/ 1925).
(3) Die Bezeichnung und der Sitz der bestehenden Bezirkshauptmannschaften lauten wie folgt:
BezirkshauptmannschaftSitz
Bruck an der MurBruck an der Mur
DeutschlandsbergDeutschlandsberg
FeldbachFeldbach
FürstenfeldFürstenfeld
Graz-UmgebungGraz
HartbergHartberg
JudenburgJudenburg
KnittelfeldKnittelfeld
LeibnitzLeibnitz
LeobenLeoben
LiezenLiezen
MürzzuschlagMürzzuschlag
MurauMurau
RadkersburgBad Radkersburg
VoitsbergVoitsberg
WeizWeiz
(4) Bei außerordentlichen Verhältnissen kann die Landesregierung den Sitz einer Bezirkshauptmannschaft an einen anderen Ort des Landes verlegen.
§ 2
Unterstellung unter Landesregierung und Landeshauptmann
(1) In Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes sind die Bezirkshauptmannschaften der Landesregierung oder einzelnen Mitgliedern derselben unterstellt.
(2) In Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung sind die Bezirkshauptmannschaften dem Landeshauptmann unterstellt.
(3) In Angelegenheiten des inneren Dienstes sind die Bezirkshauptmannschaften dem Landeshauptmann als Vorstand des Amtes der Landesregierung unterstellt.
(4) Sofern den Bezirkshauptmannschaften im Sinne des § 6 Abs. 1 lit. b die Verwaltung von Bundesvermögen nach Artikel 104 Abs. 2 B-VG übertragen ist, sind sie dem Landeshauptmann unterstellt.
§ 3
Bezirkshauptmann, Stellvertreter
(1) Leiter der Bezirkshauptmannschaft ist der Bezirkshauptmann. Wird eine Frau mit der Leitung der Bezirkshauptmannschaft betraut, kann sie auch die Funktionsbezeichnung „Leiterin der Bezirkshauptmannschaft" oder „Bezirkshauptfrau" führen.
(2) Der Bezirkshauptmann und der Leiter einer allfälligen Politischen Expositur sind jeweils von der Landesregierung aus dem Kreis der rechtskundigen Beamten zu bestellen.
(3) Der Bezirkshauptmann hat mit Zustimmung des Landeshauptmannes aus dem Kreis der der Bezirkshauptmannschaft zugeteilten rechtskundigen Landesbeamten einen Stellvertreter zu bestellen, der ihn im Falle seiner Verhinderung oder der Erledigung seines Amtes vertritt. Eine Abberufung kann gleichfalls durch den Bezirkshauptmann mit Zustimmung des Landeshauptmannes erfolgen. Ist eine solche Bestellung noch nicht erfolgt oder ist auch dieser Vertreter verhindert, vertritt den Bezirkshauptmann der jeweils Dienstälteste der der Bezirkshauptmannschaft zugeteilten rechtskundigen Landesbeamten.
§ 4
Innere Organisation
(1) Die Bezirkshauptmannschaft gliedert sich in Referate. Nach Bedarf können die Referate zu Referatsgruppen zusammengefaßt werden.
(2) Die Zahl der Referate bzw. Referatsgruppen, ihre Aufgabenbereiche und Bezeichnung hat der Bezirkshauptmann in einer Geschäftseinteilung festzusetzen. Zur Wahrung der Einheitlichkeit hat der Landeshauptmann durch Dienstanweisung Grundsätze für die Einrichtung der Referate und für die Aufteilung der Aufgaben auf sie festzusetzen.
(3) Die Regelung über die Geschäftsführung in den Bezirkshauptmannschaften hat der Landeshauptmann durch Dienstanweisung festzusetzen. In dieser ist auch zu bestimmen, inwieweit sich der Bezirkshauptmann bei den zu treffenden Entscheidungen, Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen durch die Referenten oder andere der Bezirkshauptmannschaft zugeteilte Bedienstete unbeschadet seines Weisungsrechtes vertreten lassen kann.
(4) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit kann der Landeshauptmann durch Dienstanweisung verfügen, daß in bestimmten Bezirkshauptmannschaften für Teile des politischen Bezirkes eine Politische Expositur unter der Leitung eines rechtskundigen Landesbeamten eingerichtet wird. In dieser Dienstanweisung ist der örtliche und sachliche Wirkungsbereich der Politischen Expositur festzusetzen. Die Einheit der Bezirkshauptmannschaft und das Weisungsrecht des Bezirkshauptmannes werden hiedurch nicht berührt.
(5) Im Rahmen der Dienstanweisung des Landeshauptmannes (Abs. 2 bis 4) kann der Bezirkshauptmann weitere Regelungen durch Dienstanweisung treffen.
(6) Dienstanweisungen nach den Abs. 2, 3 und 4 sind vor Erlassung der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
§ 5
Personal- und Sacherfordernisse
Die Landesregierung hat im Rahmen der dienstrechtlichen und haushaltsrechtlichen Vorschriften für die personellen und sachlichen Erfordernisse der Bezirkshauptmannschaften Vorsorge zu treffen. Dies steht einer Ermächtigung der Bezirkshauptmannschaft zur Besorgung von Aufgaben der Personal- und Sachmittelverwaltung – auch solcher einer Dienstbehörde erster Instanz – nicht entgegen.
§ 6
Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörden
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die ihnen
(2) Enthalten die Verwaltungsvorschriften über die sachliche Zuständigkeit keine Bestimmungen, so sind in den Angelegenheiten der Landesverwaltung als erste Instanz die Bezirksverwaltungsbehörden zuständig.
§ 7
Sprachliche Gleichbehandlung
Funktions- und Personenbezeichnungen, die in diesem Gesetz in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in ihrer weiblichen Form.
§ 8
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten folgende Rechtsvorschriften, soweit sie als landesgesetzliche Vorschriften gelten, außer Kraft:
KlasnicSchachner-Blazizek
LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter
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