Gesetz vom 15. April 1997 über die Unterweisung in Wintersportarten (Steiermärkisches Schischulgesetz 1997)
LGBL_ST_19970829_58Gesetz vom 15. April 1997 über die Unterweisung in Wintersportarten (Steiermärkisches Schischulgesetz 1997)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.08.1997
Fundstelle
LGBl. Nr. 58/1997 Stück 16
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 15. April 1997 über die Unterweisung in Wintersportarten (Steiermärkisches Schischulgesetz 1997)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Schischulen
§ 1
Begriffsbezeichnung
(1) Schischulen sind Einrichtungen zur erwerbsmäßigen Unterweisung von Personen und Personengruppen in den Fertigkeiten des Schilaufs mit Schiern oder schiähnlichen Geräten, wie beispielsweise Trickschiern, Snowboards usw. (Alternativschilauf).
(2) Die Tätigkeit der Unterweisung in den Fertigkeiten des Schilaufs ist erwerbsmäßig, wenn
(3) Die erwerbsmäßige Unterweisung in den Fertigkeiten des Schilaufs sowie die Anwerbung von Personen zum Zweck, ihnen diese Fertigkeiten zu vermitteln oder durch Hilfspersonal vermitteln zu lassen, ist – unbeschadet der Bestimmungen des § 2 – nur Inhabern einer Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 gestattet.
§ 2
Ausnahmen vom Geltungsbereich des Gesetzes
(1) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt nicht die Unterweisung im Schilauf im Rahmen
(2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes ist die Unterweisung im Schilauf ausgenommen, die von Schischulen anderer Bundesländer oder ausländischer Schischulen für ihre Schüler im Rahmen des Ausflugsverkehrs durchgeführt wird. Der Leiter dieser Schischule hat die Dauer seines Aufenthaltes und die Anzahl der von ihm zu unterweisenden Personen sowie das beabsichtigte Schiunterrichtsprogramm der Landesregierung zu melden. Aus Gründen der Sicherheit (Ortskenntnis) kann die Landesregierung die Beiziehung eines Schilehrers einer örtlichen Schischule (Standortgebiet) vorschreiben.
(3) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen ferner nicht Lehrveranstaltungen ausländischer Schulen zur Unterweisung im Schilauf sowie Lehrveranstaltungen im Rahmen der Tätigkeit eines Vereines mit dem Sitz im Ausland, sofern zum Vereinszweck die körperliche Ertüchtigung der Mitglieder gehört und sich die Tätigkeit ausschließlich auf diesen Personenkreis beschränkt. Die ausländische Schule (Verein, Verband) hat die Dauer ihres Aufenthaltes und die Anzahl der teilnehmenden Personen der Landesregierung zu melden. Kann mit den eigenen Lehrkräften das Auslangen nicht gefunden werden, so ist der zusätzliche Bedarf über eine örtliche Schischule zu decken. Außerdem ist
aus Gründen der Sicherheit bei Touren außerhalb gesicherter Pisten ein ortskundiger Schiführer auf ihre Kosten beizuziehen. Die Werbung und die Aufnahme von Schülern ist der ausländischen Schule (Verein, Verband) während des Aufenthaltes in der Steiermark nicht gestattet.
Bewilligung
§ 3
Allgemeine Voraussetzungen
(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Schischule bedarf einer Bewilligung der Landesregierung. Der Antrag auf Bewilligung ist schriftlich einzubringen.
(2) Im Antrag gemäß Abs. 1 ist der angestrebte Standort anzuführen; die erforderlichen Belege zum Nachweis der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen (§§ 4 und 5) sind anzuschließen.
(3) Die Bewilligung darf nur natürlichen Personen erteilt werden. Die Bewilligung kann jedoch ausnahmsweise an eine Personengesellschaft erteilt werden, sofern alle Gesellschafter die persönlichen Voraussetzungen (§ 4) erfüllen.
(4) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Bewerber die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen (§§ 4 und 5) erfüllt.
§ 4
Persönliche Voraussetzungen
(1) Die Bewilligung darf nur an Personen erteilt werden, die
(2) Die Verläßlichkeit nach Abs. 1 lit. c ist nicht gegeben, wenn der Bewilligungswerber nach der von ihm vorzulegenden Strafregisterbescheinigung wegen eines vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Verhaltens oder wegen einer sonstigen strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit nach dem StGB, BGBl. Nr. 60/1974, i. d. F. BGBl. Nr. 762/1996, gerichtlich verurteilt worden ist. Als ausreichender Nachweis der Verläßlichkeit werden für Angehörige anderer Staaten im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. a die von den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates ausgestellten Bescheinigungen, aus denen hervorgeht, daß diesen Anforderungen Genüge geleistet wird, anerkannt. Werden von den zuständigen Stellen des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates die genannten Urkunden nicht ausgestellt, so werden sie durch eine eidesstattliche Erklärung – oder in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, durch eine feierliche Erklärung – ersetzt, die der Betreffende vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates abgegeben hat, die eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellen. Diese Bescheinigungen dürfen nicht älter als drei Monate sein.
(3) Die gesundheitliche Eignung hat der Bewerber durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Bescheinigungen über die gesundheitliche Eignung, die einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in einem Mitglied- oder Vertragsstaat ausgestellt wurden, sind anzuerkennen. Zeugnisse über die gesundheitliche Eignung dürfen nicht älter als drei Monate sein.
(4) Die fachliche Befähigung ist durch ein Diplom im Sinne des § 11 (Diplomschilehrer) und ein Prüfungszeugnis im Sinne des § 12 (Schiführer) bzw. durch gleichwertige, gemäß §§ 18 und 19 anerkannte Diplome und Prüfungszeugnisse nachzuweisen.
(5) Die praktische Betätigung ist durch den Nachweis einer Verwendung über mindestens zwei Saisonen als Diplomschilehrer in einer Schischule, die mit den Grundsätzen dieses Gesetzes im Einklang steht, zu erbringen. Die Verwendung als Diplomschilehrer darf nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.
§ 5
Sachliche Voraussetzungen
Die Schischulbewilligung darf weiters nur erteilt werden, wenn
§ 6
Umfang der Bewilligung
(1) Die Bewilligung wird für einen bestimmten Standort erteilt. Die Befugnis zur Ausübung derselben erstreckt sich auf das Gebiet des Bundeslandes Steiermark. Wird die Bewilligung nur für die Unterweisung in einer bestimmten Sparte des Schilaufes erteilt (Langlauf, Alternativschilauf usw.), so hat sich die Unterweisung auf diese Sparte zu beschränken.
(2) Die Bewilligung ist zunächst befristet auf die Dauer von zwei Jahren zu erteilen. Haben sich während dieser Frist keine Bedenken gegen den Betrieb und die Führung der Schischule im Sinne des § 23 ergeben, so gilt die Bewilligung automatisch auf unbestimmte Zeit erstreckt. Bestehen Bedenken, so hat die Behörde diese der Schischule spätestens acht Wochen vor Ablauf der zweijährigen Frist mitzuteilen.
(3) Jede Schischule hat eine Bezeichnung zu führen, die den Namen ihres Inhabers, den Umfang der Bewilligung und ihren Standort angibt und außerdem eine Verwechslung mit anderen Schischulen ausschließt. Ankündigungen, Werbungen und die Verwendung von Bezeichnungen, aus denen der Bestand einer Schischule geschlossen werden könnte, obwohl eine solche nicht besteht, sowie die Verwendung irreführender Bezeichnungen von Schischulen sind verboten.
(4) Die Bewilligung zum Betrieb einer Schischule umfaßt die Befugnis zur Führung von alpinen Touren und Hochgebirgstouren nur dann, wenn an Fahrten im hochalpinen Gelände ein geprüfter Schiführer teilnimmt. Für die Einhaltung dieser Vorschrift ist der Inhaber der Bewilligung verantwortlich.
§ 7
Anhörungspflicht
(1) Vor der Erteilung der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Schischule sind die Gemeinde des in Aussicht genommenen Standortes und der Steiermärkische Schilehrerverband zu hören.
(2) Das in Abs. 1 vorgesehene Anhörungsrecht der Gemeinde wird im eigenen Wirkungsbereich ausgeübt.
§ 8
Ausübung der Bewilligung
(1) Bewilligungen sind – unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 bis 7 – persönlich auszuüben. Es besteht Betriebspflicht im Umfang der regelmäßig von der Schischule ausgeübten Unterweisungstätigkeit im Rahmen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit.
(2) Die Bestellung eines Geschäftsführers ist nur mit Genehmigung der Landesregierung gestattet.
(3) Ein Geschäftsführer ist zu bestellen, wenn
(4) Der Geschäftsführer muß die persönlichen Voraussetzungen des § 4 erfüllen.
(5) Die Verpachtung einer Bewilligung ist nicht gestattet.
(6) Jeder Bewilligungsinhaber oder Geschäftsführer kann nur eine Schischule leiten. Aufnahme und ein nicht schneebedingtes Aussetzen der Lehrtätigkeit für mehr als zwei Wochen sind vom Bewilligungsinhaber sofort, die dauernde Einstellung des Betriebes binnen zwei Wochen anzuzeigen. Die Ausübung einer Bewilligung durch einen Geschäftsführer bedarf der Genehmigung der Landesregierung und wird auf bestimmte Zeit erteilt. Eine Verlängerung ist auf Antrag möglich. Um diese Genehmigung ist binnen zwei Wochen nach Eintritt des Vertretungsfalles anzusuchen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der namhaft gemachte Geschäftsführer die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 4 erfüllt.
(7) Mit dem Tod des Inhabers bzw. der Auflösung der Personengesellschaft erlischt die Bewilligung zum Betrieb und zur Führung einer Schischule; fällt jedoch der Tod in die Zeit einer laufenden Saison, so ist den Hinterbliebenen (Witwe, Verwandte in gerader, auf- und absteigender Linie, Wahlkinder) die Fortführung der Schischule bis zum Ende dieser Saison gestattet. Im Falle der Bedrohung der Existenz der Hinterbliebenen kann diese Frist über Ansuchen verlängert werden. Die Bestellung eines Stellvertreters ist nicht erforderlich, wenn einer der Hinterbliebenen die persönlichen Voraussetzungen (§ 4) nachweist. Der Weiterbetrieb der Schischule ist der Landesregierung innerhalb von drei Wochen nach eingetretenem Todesfall anzuzeigen.
§ 9
Entziehung der Bewilligung
Eine erteilte Bewilligung ist von der Landesregierung zurückzunehmen, wenn
Schilehrer
§ 10
Lehrberechtigung
(1) Die Tätigkeit eines Schilehrers darf nur nach erfolgreicher Absolvierung eines entsprechenden Lehrganges und – ausgenommen der Bewilligungsinhaber der Schischule – nur im Rahmen eines Arbeitsvertrages mit dem Bewilligungsinhaber einer Schischule ausgeübt werden.
(2) Durch die Absolvierung nachstehender Ausbildungen werden die angeführten Lehrberechtigungen erworben:
(3) Der erste Abschnitt der Ausbildung gemäß Abs. 2 lit. c bis f wird als Anwärterkurs bezeichnet.
(4) Die Ausbildungslehrgänge und Prüfungen werden nach Bedarf vom Steiermärkischen Schilehrerverband durchgeführt.
(5) Die Ausbildung hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen.
§ 11
Diplomschilehrer
Ausbildung und Prüfung
(1) Zur Diplomschilehrerausbildung dürfen nur Personen zugelassen werden, die
(2) Nähere Vorschriften über die Zulassung zur Diplomschilehrerprüfung, die Lehrgangsgegenstände, die Dauer des Lehrganges, die Durchführung der Prüfungen, die Prüfungsgegenstände, ferner über die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Abstimmung, die Wertung der Prüfungsergebnisse und über die Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt oder nachgeholt werden können, schließlich über die Form der Zeugnisse sind nach Maßgabe der Erfordernisse durch Verordnung von der Landesregierung zu erlassen.
§ 12
Schiführer
Ausbildung und Prüfung
(1) Zur Schiführerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die
(2) Nähere Vorschriften über die Zulassung zur Schiführerprüfung, die Lehrgangsgegenstände, die Dauer des Lehrganges, die Durchführung der Prüfungen, die Prüfungsgegenstände, ferner über die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Abstimmung, die Wertung der Prüfungsergebnisse und über die Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können, schließlich über die Form der Zeugnisse sind nach Maßgabe der Erfordernisse durch Verordnung von der Landesregierung zu erlassen.
§ 13
Landesschilehrer
Ausbildung und Prüfung
(1) Zur Landesschilehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, welche
(2) Nähere Vorschriften über die Zulassung zur Landesschilehrerprüfung, die Lehrgangsgegenstände, die Dauer des Lehrganges, die Durchführung der Prüfungen, die Prüfungsgegenstände, ferner über die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Abstimmung, die Wertung der Prüfungsergebnisse und über die Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können, schließlich über die Form der Zeugnisse sind nach Maßgabe der Erfordernisse durch Verordnung von der Landesregierung zu erlassen.
§ 14
Kinderschilehrer
Ausbildung und Prüfung
(1) Zur Kinderschilehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, welche
(2) Nähere Vorschriften über die Zulassung zur Kinderschilehrerprüfung, die Lehrgangsgegenstände, die Dauer des Lehrganges, die Durchführung der Prüfungen, die Prüfungsgegenstände, ferner über die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Abstimmung, die Wertung der Prüfungsergebnisse und über die Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können, schließlich über die Form der Zeugnisse sind nach Maßgabe der Erfordernisse durch Verordnung von der Landesregierung zu erlassen.
§ 15
Langlauflehrer
Ausbildung und Prüfung
(1) Zur Langlauflehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, welche
(2) Nähere Vorschriften über die Zulassung zur Langlauflehrerprüfung, die Lehrgangsgegenstände, die Dauer des Lehrganges, die Durchführung der Prüfungen, die Prüfungsgegenstände, ferner über die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Abstimmung, die Wertung der Prüfungsergebnisse und über die Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können, schließlich über die Form der Zeugnisse sind nach Maßgabe der Erfordernisse durch Verordnung von der Landesregierung zu erlassen.
§ 16
Alternativschilehrer
Ausbildung und Prüfung
(1) Zur Alternativschilehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, welche
(2) Nähere Vorschriften über die Zulassung zur Alternativschilehrerprüfung, die Lehrgangsgegenstände, die Dauer des Lehrganges, die Durchführung der Prüfungen, die Prüfungsgegenstände, ferner über die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Abstimmung, die Wertung der Prüfungsergebnisse und über die Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können, schließlich über die Form der Zeugnisse sind nach Maßgabe der Erfordernisse durch Verordnung von der Landesregierung zu erlassen.
§ 17
Titel und Abzeichen
(1) Personen, die die Diplomschilehrerprüfung, die Schiführerprüfung, die Landesschilehrerprüfung, die Kinderschilehrerprüfung, die Langlauflehrerprüfung oder die Alternativschilehrerprüfung mit Erfolg abgelegt haben, sind berechtigt, den jeweiligen Titel zu führen.
(2) Für die Schilehrer des Abs. 1 kann ein eigenes Abzeichen geschaffen werden, das von diesen Personen während der Lehrtätigkeit sichtbar getragen werden kann; anderen Personen ist das Tragen des Abzeichens verboten.
(3) Das Abzeichen hat zu enthalten:
§ 18
Anerkennung von anderen Lehrgängen und Prüfungen
Die an Sportanstalten des Bundes, eines anderen Bundeslandes oder an einem von Bund oder Land anerkannten Verband absolvierten Ausbildungen und Prüfungen sind der Ausbildung und Ablegung von Prüfungen gemäß §§ 10 bis 16 dieses Gesetzes gleichzuhalten, wenn der Prüfungsstoff dem Prüfungsstoff der jeweiligen Ausbildung des Landes Steiermark (§§ 10 bis 16) entspricht. Bei welchen Ausbildungslehrgängen die Voraussetzungen zutreffen, kann die Landesregierung mit Verordnung bestimmen.
§ 19
Anerkennung von Lehrgängen und Prüfungen von EWR-Staatsangehörigen
(1) Den Angehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) kann der Zugang zur bzw. die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit als Diplomschilehrer, Schiführer, Landesschilehrer, Kinderschilehrer, Langlaufschilehrer oder Alternativschilehrer unter denselben Voraussetzungen wie bei Inländern nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigert werden, wenn sie
(2) Sind in einem theoretischen oder praktischen Fachgebiet wesentliche Unterschiede zwischen den Ausbildungslehrgängen gemäß den §§ 11 bis 16 und den entsprechenden Ausbildungslehrgängen in einem EWR-Vertragsstaat feststellbar, kann je nach Wahl
des EWR-Staatsangehörigen eine Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang von höchstens einem Jahr verlangt werden. Kann der EWR-Staatsangehörige weder ein Diplom, noch ein Prüfungszeugnis, noch einen sonstigen Ausbildungsnachweis beibringen (Artikel 6 lit. c der Richtlinie 92/51/EWG), hat er eine Eignungsprüfung für die spezifische berufliche Tätigkeit abzulegen.
(3) Die Eignungsprüfungen und die Anpassungslehrgänge sind beim Steiermärkischen Schilehrerverband abzunehmen bzw. durchzuführen. Das Nähere wird durch Verordnung der Landesregierung geregelt.
(4) Die Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Ausbildungsnachweise eines EWR-Staatsangehörigen hat binnen vier Monaten ab Vorlage der erforderlichen Nachweise mittels Bescheides durch die Landesregierung zu erfolgen.
(5) Eine bereits ausgesprochene Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Ausbildungsnachweisen eines EWR-Staatsangehörigen durch ein anderes Bundesland gilt auch für die Steiermark.
(6) Personen, denen zum erfolgreichen Abschluß eines gemäß Abs. 1 anerkannten Lehrganges ein Abzeichen verliehen wurde, sind befugt, dasselbe anstelle des Abzeichens gemäß § 17 zu tragen.
§ 20
Fortbildungslehrgänge
(1) Die Bewilligungsinhaber und alle Schilehrer gemäß §§ 11 bis 16 müssen mindestens alle drei Jahre einen geeigneten Fortbildungslehrgang besuchen. Diese Ausbildungslehrgänge sind vom Steiermärkischen Schilehrerverband durchzuführen und sollen sicherstellen, daß die Teilnehmer ihre fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erweitern und vertiefen und mit der Entwicklung im Schilauf vertraut bleiben. Ist der Besuch aus gesundheitlichen, beruflichen oder wichtigen persönlichen Gründen (§ 9 lit. f) nicht möglich, so ist der nächste ausgeschriebene Lehrgang zu besuchen.
(2) Fortbildungslehrgänge, die in einem EWR-Vertragsstaat besucht wurden, gelten als Fortbildungslehrgänge nach diesem Gesetz.
(3) Nähere Bestimmungen über den Besuch von Fortbildungslehrgängen, insbesondere darüber, welche Veranstaltungen als geeignete Fortbildungslehrgänge im Sinne des Abs. 1 gelten und wie der erfolgreiche Besuch eines solchen Lehrganges nachzuweisen ist, hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.
Lehrkräfte an Schischulen
§ 21
Einteilung der Lehrkräfte
(1) Zur Unterweisung in den Fertigkeiten des Schilaufs in Schischulen dürfen unbeschadet des Abs. 4 nur Personen verwendet werden, die Lehrgänge gemäß §§ 10 bis 16, 18 und 19 erfolgreich abgelegt und dies durch Vorlage des entsprechenden Zeugnisses nachgewiesen haben.
(2) Weiters dürfen Personen, die in der Ausbildung zum Schilehrer stehen (Schilehreranwärter), zu einer ihrem Ausbildungsstand entsprechenden Lehrtätigkeit herangezogen werden.
(3) Die Bewilligungsinhaber haben jeweils bis längstens 15. Jänner die an ihrer Schischule für die Dauer der Wintersaison verpflichteten Diplomschilehrer, Landesschilehrer, Kinderschilehrer, Langlauflehrer, Alternativschilehrer und Schilehreranwärter namentlich und nach Ausbildungsgrad getrennt der Landesregierung zu melden. Diese Meldung bildet für die Schilehrer die Grundlage für die Mitgliedschaft beim Steiermärkischen Schilehrerverband (§ 24). Schilehrer, die nur kurzfristig (Feiertage oder Wochenenden) beschäftigt sind, sind den Aushilfskräften gemäß Abs. 4 zuzuzählen.
(4) Soweit zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Schischule Diplomschilehrer, Landesschilehrer, Kinderschilehrer, Langlauflehrer oder Alternativschilehrer nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen, können für die Unterweisung der Schüler bei Einhaltung nachstehender Voraussetzungen auch kurzfristig Aushilfskräfte verwendet werden:
(5) Der Bewilligungsinhaber ist für die Einhaltung dieser Bedingungen verantwortlich.
§ 22
Hilfeleistung
(1) Der Bewilligungsinhaber und die Lehrkräfte einer Schischule sind verpflichtet, bei einem innerhalb des Schischulbetriebes eingetretenen Unfall unverzüglich Erste Hilfe zu leisten und eine allenfalls notwendige ärztliche Betreuung zu veranlassen.
(2) Weiters sind sie verpflichtet, wenn sie von einem Schiunfall oder von Lawinen- oder Unwetterkatastrophen Kenntnis erhalten, unverzüglich das zuständige Gemeindeamt oder die nächstgelegene Dienststelle der Organe der öffentlichen Sicherheit oder des Bergrettungsdienstes zu benachrichtigen und sich erforderlichenfalls selbst an Hilfs- und Rettungsaktionen zu beteiligen.
(3) Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, in das Lehrprogramm der Schischule auch eine einfache Schulung und Aufklärung über alpine Gefahren sowie über Erste Hilfe in den Schikurs aufzunehmen.
§ 23
Überwachung der Schischulen
(1) Die Landesregierung hat den Betrieb der Schischulen zu überwachen. Hiezu hat sie sich des Schilehrerverbandes zu bedienen. Dem Schilehrerverband steht im Rahmen der Überwachungstätigkeit die Befugnis zu, durch geeignete, von der Landesregierung hiezu ermächtigte Organe (Schischulinspektoren) die Schischulen in schitechnischer und organisatorischer Hinsicht sowie deren Sicherheitseinrichtungen, insbesondere für die Leistung Erster Hilfe und für die Betreuung bei Unfällen, zu überprüfen. Festgestellte Mängel hat der Bewilligungsinhaber binnen angemessener, von der Aufsichtsbehörde festzusetzender Frist zu beheben. Die Bewilligungsinhaber sind verpflichtet, dem Schischulinspektor die zur Ausübung der Überwachung notwendigen Auskünfte zu erteilen.
(2) Das Ergebnis einer Überprüfung ist in einem Prüfungsbericht zusammenzufassen. Der Prüfungsbericht ist der Landesregierung und dem Bewilligungsinhaber mitzuteilen.
Steiermärkischer Schilehrerverband
§ 24
Verbandszugehörigkeit
(1) Die Inhaber einer Bewilligung gemäß § 3 und die an einer Schischule in Steiermark tätigen Schilehrer mit Ausnahme der Aushilfskräfte sowie allfällige vom Land Steiermark mit Aufgaben des Schilehrwesens betraute Diplomschilehrer, Landesschilehrer, Kinderschilehrer, Langlauflehrer, Alternativschilehrer und Anwärter bilden in ihrer Gesamtheit den Steiermärkischen Schilehrerverband.
(2) Die Zugehörigkeit zum Steiermärkischen Schilehrerverband besteht
(3) Personen, die eine der in den §§ 11 und 13 bis 16 genannten Schilehrerprüfungen mit Erfolg abgelegt haben oder gemäß § 19 als Schilehrer anerkannt wurden, jedoch an keiner Schischule in Steiermark tätig sind, können auf ihren Antrag als freiwillige Mitglieder mit beratender Stimme in den Steiermärkischen Schilehrerverband aufgenommen werden.
(4) Personen, die sich als besondere Förderer des Schilaufs und des Schischulwesens in Steiermark erwiesen haben, können mit ihrer Zustimmung zu Ehrenmitgliedern des Steiermärkischen Schilehrerverbandes mit beratender Stimme ernannt werden.
(5) Die Mitglieder haben einen jährlichen Pflichtbeitrag zu leisten. Der Pflichtbeitrag ist unter Bedachtnahme auf die dem Steiermärkischen Schilehrerverband aus der Besorgung seiner Aufgaben erwachsenden Auslagen vom Steiermärkischen Schilehrerverband festzusetzen. Die Höhe des Pflichtbeitrages darf jedoch ein Prozent der Jahresbruttoeinnahmen der Schischule bzw. des Jahresbruttoeinkommens aus der unselbständigen Tätigkeit als Lehrkraft nicht übersteigen.
(6) Der Steiermärkische Schilehrerverband hat seinen Sitz in Graz.
(7) Der Steiermärkische Schilehrerverband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit; er kann Vermögen aller Art erwerben, besitzen und darüber innerhalb der gesetzlichen Schranken verfügen; er ist berechtigt, das Landeswappen zu führen.
§ 25
Aufgaben des Steiermärkischen Schilehrerverbandes
(1) Der Steiermärkische Schilehrerverband hat neben der Erfüllung der ihm sonst in diesem Gesetz oder in anderen Gesetzen übertragenen Obliegenheiten nachstehende Aufgaben:
(2) Die Aufgaben gemäß Abs. 1 lit. b, c, d und e sind nur soweit Pflichtaufgaben des Steiermärkischen Schilehrerverbandes, als nicht durch Einrichtungen anderer Rechtsträger ausreichend für die Erlangung der fachlichen Befähigung und für die Heranbildung von Lehrkräften vorgesorgt ist.
§ 26
Organisation des Steiermärkischen Schilehrerverbandes
(1) Organe des Steiermärkischen Schilehrerverbandes sind
(2) Die Vollversammlung besteht aus der Gesamtheit der Bewilligungsinhaber und der für die Saison gemeldeten Diplomschilehrer, Landesschilehrer, Kinderschilehrer, Langlauflehrer, Alternativschilehrer und Schilehreranwärter.
(3) Die Vollversammlung wählt alle vier Jahre aus der Mitte der Diplomschilehrer den Obmann und zwei Stellvertreter durch einfache Stimmenmehrheit.
(4) Der Vorstand besteht aus mindestens sechs Mitgliedern einschließlich des Obmannes und der Obmannstellvertreter. Drei Mitglieder des Vorstandes müssen Schischulbewilligungsinhaber sein.
(5) Der Vorstand wird über Vorschlag des Obmannes durch die Vollversammlung gewählt.
§ 27
Satzungen des Steiermärkischen Schilehrerverbandes
(1) Der Steiermärkische Schilehrerverband hat sich Satzungen zu geben, die insbesondere den §§ 24, 25 und 26 entsprechen müssen. Die Satzungen können die Einsetzung von Fachausschüssen vorsehen, denen die Behandlung von bestimmten Angelegenheiten übertragen wird.
(2) Die Satzungen haben den Aufgabenbereich des Obmannes und der übrigen Verbandsorgane zu bestimmen, wobei dem Obmann des Steiermärkischen Schilehrerverbandes jedenfalls zu übertragen ist:
(3) Die Satzungen haben Bestimmungen über die Errichtung einer Geschäftsstelle des Verbandes und die allfällige Bestellung von Personal zur Besorgung der Verbandsgeschäfte sowie über eine allfällige Zuerkennung angemessener Aufwandsentschädigungen und den Ersatz von Barauslagen an die Verbandsorgane zu enthalten.
(4) Die Satzungen bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Satzungen gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder die ordnungsgemäße Besorgung der Verbandsgeschäfte nicht gewährleisten.
§ 28
Aufsicht über den Steiermärkischen Schilehrerverband
(1) Der Steiermärkische Schilehrerverband untersteht der Aufsicht der Landesregierung.
(2) Die Landesregierung hat gesetzwidrige Beschlüsse und Verfügungen der Organe des Steiermärkischen Schilehrerverbandes aufzuheben.
(3) Das Ergebnis durchgeführter Wahlen ist der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen. Die Landesregierung hat Wahlen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens als ungültig zu erklären, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluß war.
Schlußbestimmungen
§ 29
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu
30.000 Schilling oder mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
§ 30
Übergangsbestimmungen
(1) Eine nach den bisher geltenden Vorschriften auf unbestimmmte Zeit erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Schischule gilt als Bewilligung nach diesem Gesetz.
(2) Bis zur Erlassung der im § 18 vorgesehenen Verordnung gilt die vom Bund durchgeführte Schilehrerausbildung, die mit der „Staatlichen Schilehrerprüfung" oder der „Staatlichen Schiführerprüfung" abgeschlossen wird, als gemäß § 18 anerkannte Ausbildung und Prüfung.
(3) Zum Zwecke der Konstituierung der Organe des Steiermärkischen Schilehrerverbandes hat die Landesregierung vorläufige Satzungen zu erlassen, die unter sinngemäßer Berücksichtigung der im § 27 festgelegten Grundsätze die ordnungsgemäße Konstituierung gewährleisten. Die konstituierende Versammlung hat spätestens drei Monate nach Erlassung der vorläufigen Satzungen stattzufinden.
§ 31
Geschlechtsspezifische Bezeichnungen
Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.
§ 32
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
§ 33
Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Schischulgesetz 1969, LGBl. Nr. 211, in der Fassung LGBl. Nr. 22/1970 und 9/1973 und der Kundmachungen LGBl. Nr. 127/1972 und 13/1989, außer Kraft.
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