Gesetz vom 11. März 1997, mit dem das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 geändert wird
LGBL_ST_19970630_42Gesetz vom 11. März 1997, mit dem das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.06.1997
Fundstelle
LGBl. Nr. 42/1997 Stück 12
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 11. März 1997, mit dem das Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz vom 4. Juli 1967, mit dem ein Statut für die Landeshauptstadt Graz erlassen wurde, LGBl. Nr. 130, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 75/1995, wird wie folgt geändert:
„(1) Der Bürgermeister wird vom Gemeinderat auf Grund von Wahlvorschlägen gewählt; er muß, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3, nicht dem Gemeinderat angehören, jedoch in den Gemeinderat wählbar sein und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen."
„(3) Die Wahlpartei, die die absolute Mehrheit im Gemeinderat besitzt, hat das Recht, den Bürgermeister vorzuschlagen. Sie ist dabei an den in der Parteiliste ihres Wahlvorschlages für die Gemeinderatswahl an erster Stelle stehenden Wahlwerber, soferne dieser die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, und dieser nicht von mehr als der Hälfte der Wähler gestrichen oder zurückgereiht wurde, gebunden."
„§ 26
Zusammensetzung
Der Stadtsenat besteht aus 9 Mitgliedern. Er setzt sich aus dem Bürgermeister, dem Bürgermeisterstellvertreter und den Stadträten zusammen. Der Bürgermeister sowie der Bürgermeisterstellvertreter müssen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Mitglieder des Stadtsenates können auch Personen sein, die nicht dem Gemeinderat angehören, jedoch in den Gemeinderat wählbar sind."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
KlasnicSchachner-Blazizek
LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter
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