Gesetz vom 11. März 1997, mit dem die Gemeindeordnung 1967 geändert wird
LGBL_ST_19970630_41Gesetz vom 11. März 1997, mit dem die Gemeindeordnung 1967 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.06.1997
Fundstelle
LGBl. Nr. 41/1997 Stück 12
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 11. März 1997, mit dem die Gemeindeordnung 1967 geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz vom 14. Juni 1967, LGBl. Nr. 115, mit dem für die Gemeinden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut eine Gemeindeordnung erlassen wird (Gemeindeordnung 1967), zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 75/1995, wird wie folgt geändert:
„(5) Die Vizebürgermeister müssen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen."
„(2) Wahlparteien, die die absolute Mehrheit im Gemeinderat besitzen, haben den in der Parteiliste ihres Wahlvorschlages für die Gemeinderatswahl an erster Stelle stehenden Wahlwerber, soferne dieser die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und nicht von mehr als der Hälfte der Wähler gestrichen oder zurückgereiht wurde, für die Wahl des Bürgermeisters vorzuschlagen."
„(2) Sind der Bürgermeister und die Vizebürgermeister in der Ausübung ihres Amtes verhindert und ist die sofortige Erlassung von Maßnahmen zur Abwendung eines offenkundigen nicht wiedergutzumachenden Schadens notwendig, so übt das älteste Gemeinderatsmitglied der Fraktion des ersten Vizebürgermeisters, das die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, die Funktion des Bürgermeisters aus."
„Physische Personen, die mehrere Wohnsitze haben, dürfen nur in jener Gemeinde zu Dienstleistungen herangezogen werden, in der sie ihren Hauptwohnsitz haben."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
KlasnicSchachner-Blazizek
LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter
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