Gesetz vom 4. Februar 1997, mit dem das Gesetz, betreffend die Dienstordnung der öffentlich-rechtlichen Bediensteten der steirischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut, geändert wird (Gemeindebedienstetengesetznovelle 1996)
LGBL_ST_19970528_28Gesetz vom 4. Februar 1997, mit dem das Gesetz, betreffend die Dienstordnung der öffentlich-rechtlichen Bediensteten der steirischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut, geändert wird (Gemeindebedienstetengesetznovelle 1996)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.05.1997
Fundstelle
LGBl. Nr. 28/1997 Stück 10
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 4. Februar 1997, mit dem das Gesetz, betreffend die Dienstordnung der öffentlich-rechtlichen Bediensteten der steirischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut, geändert wird (Gemeindebedienstetengesetznovelle 1996)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34, in der Fassung LGBl. Nr. 74/1996, wird wie folgt geändert:
Artikel I
„§ 26
Kinderzulage
(1) Eine Kinderzulage von 225 Schilling monatlich gebührt – soweit in den Abs. 4 und 5 nicht anderes bestimmt ist – für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung BGBl. Nr. 433/1996, bezogen wird:
(2) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage nach Abs. 1 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch dessen Ehegatte über eigene Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung BGBl. Nr. 417/1996, verfügt, die den Betrag nach § 5 Abs. 2 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. Nr. 411/1996, monatlich übersteigen.
(3) Für ein Kind, das das 19., aber noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet hat, kann mit Zustimmung des Gemeinderates die Kinderzulage gewährt werden, wenn
(4) Ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter hat keinen Anspruch auf die Kinderzulage für sein uneheliches Kind, wenn es nicht seinem Haushalt angehört und er – abgesehen von der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 – für das Kind nicht einen Unterhaltsbeitrag leistet, der mindestens so hoch ist wie die Kinderzulage.
(5) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diese Zulage oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, so gebührt die Kinderzulage nur dem öffentlichrechtlichen Bediensteten, dessen Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren öffentlich-rechtlichen Bediensteten vor.
(6) Dem Haushalt des öffentlich-rechtlichen Bediensteten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Ableistung des Präsenzdienstes bzw. des Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
(7) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, daß er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis, seiner Dienstbehörde zu melden."
(1) Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens kann aus Anlaß der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 v. H. und bei einer Dienstzeit von
40 Jahren 400 v. H. des Monatsbezuges, der dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten für den Monat gebührt, in den das Dienstjubiläum fällt. Bei teilbeschäftigten öffentlich-rechtlichen Bediensteten ist der Berechnung der Jubiläumszuwendung der aus der Voll- und Teilbeschäftigung zurückgelegten Dienstzeit errechnete Durchschnittsbezug auf der Grundlage des Monatsbezuges, der einem vollbeschäftigten öffentlich-rechtlichen Bediensteten gleicher Einstufung für den Monat gebührt, in den das Dienstjubiläum fällt, zugrunde zu legen.
(2) Zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen:
(2a) Die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft als der Gemeinde zurückgelegten Zeiten zählen jedoch nicht zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1, wenn sie bei dieser Gebietskörperschaft einen Anspruch auf eine vergleichbare Jubiläumszuwendung bewirkt haben oder bewirken werden.
(3) Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von
400 v. H. des Monatsbezuges kann auch gewährt werden, wenn der öffentlichrechtliche Bedienstete nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren aus dem Dienststand ausscheidet und er spätestens am Tag des Ausscheidens das 60. Lebensjahr vollendet. In diesem Fall ist der Jubiläumszuwendung der Monatsbezug im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand zugrunde zu legen.
(4) Hat der öffentlich-rechtliche Bedienstete die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist er gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, so kann die Jubiläumszuwendung seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden.
„(2) Für den Pensionsanspruch der öffentlich-rechtlichen Bediensteten, deren Beschäftigungsausmaß gemäß § 1 Abs. 3, in Verbindung mit § 28 Abs. 2 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, in der jeweils geltenden Fassung, herabgesetzt wurde, finden in bezug auf die Ruhegenußbemessungsgrundlage die für die Landesbeamten jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung."
„(1) Erachten der Bürgermeister oder die Disziplinarkommission, daß die einem öffentlich-rechtlichen Bediensteten zur Last fallende Pflichtverletzung strafgerichtlich zu ahnden ist, so ist die Anzeige an die Staatsanwaltschaft oder an die Sicherheitsbehörden zu erstatten. Erstattet der Bürgermeister die Anzeige, so ist hievon die Disziplinarkommission zu verständigen. Bis zum Abschluß des strafgerichtlichen Verfahrens hat das Disziplinarverfahren zu ruhen."
„(5) Durch Beschluß der Disziplinarkommission ist dem öffentlichrechtlichen Bediensteten für die Dauer der Enthebung der für die Ruhegenußbemessung anrechenbare Teil des Monatsbezuges bis auf zwei Drittel herabzusetzen. In berücksichtigungswürdigen Fällen kann die Disziplinarkommission schon vor Beendigung der Enthebung die Herabsetzung des für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren Teiles des Monatsbezuges aufheben."
Artikel II
Übergangsbestimmung
Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten gebührt auf Antrag längstens bis zum Ablauf des 31. August 1998 eine Kinderzulage abweichend vom § 26 Abs. 1 für ein Kind, solange dessen Einkünfte oder die Einkünfte des Ehegatten des Kindes den Betrag von 5098 Schilling nicht übersteigen, auch dann, wenn für dieses nur deswegen keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil dessen Einkünfte im Sinne des § 27 Abs. 2 bis 5 in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung die Einkommensgrenze nach § 26 Abs. 2 übersteigen.
Artikel III
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
KlasnicSchachner-Blazizek
LandeshauptmannErster Landeshauptmannstellvertreter
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