Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. April 1997 über Tierzuchtorganisationen (Tierzuchtorganisationenverordnung 1997)
LGBL_ST_19970515_27Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. April 1997 über Tierzuchtorganisationen (Tierzuchtorganisationenverordnung 1997)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.05.1997
Fundstelle
LGBl. Nr. 27/1997 Stück 9
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. April 1997 über Tierzuchtorganisationen (Tierzuchtorganisationenverordnung 1997)
Auf Grund der §§ 6 lit. d und 8 des Steiermärkischen Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 135/1993, wird verordnet:
§ 1
Anforderungen an das Personal von Zuchtorganisationen
(1) In einer Zuchtorganisation muß der für die Zuchtarbeit Verantwortliche eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:
(2) Die Landesregierung kann mit Bescheid eine Nachsicht von den Voraussetzungen des Abs. 1 zulassen, wenn der für die Zuchtarbeit Verantwortliche die erforderliche Eignung auf andere Weise (z. B. mehrjährige Praxis in der Zuchtarbeit) nachweist.
(3) Den Angehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) darf der Zugang zur beziehungsweise die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 unter denselben Voraussetzungen wie bei Inländern nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigert werden, wenn sie
(4) Die von einem EWR-Staatsangehörigen im Europäischen Wirtschaftsraum erworbene Qualifikation im Sinne des Abs. 1 ist von der Landesregierung mit Bescheid anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 vorliegen.
(5) Besitzt der Antragsteller ein Diplom oder ein Prüfungszeugnis im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG bzw. der Richtlinie 92/51/EWG oder erfüllt er die Voraussetzungen des Artikels 6 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG, sind bei wesentlichen Unterschieden in den theoretischen und/oder praktischen Fachgebieten seiner bisherigen Ausbildung und der in Abs. 1 genannten Ausbildung ein höchstens zweijähriger Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung nach Wahl des Antragstellers vorzuschreiben. Erfüllt der Antragsteller jedoch die Voraussetzungen des Artikels 6 lit. c der Richtlinie 92/51/EWG, kann sich die Landesregierung die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung vorbehalten.
(6) Unter Anpassungslehrgang ist die Ausübung des in Abs. 1 genannten Berufs unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen zu verstehen, die gegebenenfalls mit einer Zusatzausbildung einhergeht. Der Lehrgang ist Gegenstand einer Bewertung. Die Einzelheiten des Anpassungslehrganges und seine Bewertung werden von der Landesregierung festgelegt.
(7) Die Eignungsprüfung betrifft ausschließlich die beruflichen Kenntnisse des Antragstellers und muß dem Umstand Rechnung tragen, daß der Antragsteller in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat über eine berufliche Qualifikation verfügt. Die Modalitäten der Eignungsprüfung und der Beurteilung durch die Prüfungskommission werden im Sinne des Artikels 1 lit. j der Richtlinie 92/51/EWG von der Landesregierung festgelegt.
(8) Die Anerkennung der beruflichen Qualifikation oder die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen hat binnen vier Monaten ab Vorlage der erforderlichen Nachweise zu erfolgen.
§ 2
Inhalt der Zuchtbuchordnung
(1) In der Zuchtbuchordnung ist zu regeln, daß
(2) Weiters ist vorzusehen,
§ 3
Inhalt, Gestaltung und Führung des Zuchtbuches
(1) Für jedes eingetragene Zuchttier muß das Zuchtbuch mindestens folgende Angaben enthalten:
(2) Das Zuchtbuch kann die Form eines Buches, eines Verzeichnisses, einer Kartei, einer elektronischen Datenbank oder eines anderen geordneten Informationsträgers haben.
(3) Das Zuchtbuch kann bei der Züchtervereinigung selbst oder in ihrem Auftrag bei einer Einrichtung für Datenverarbeitung geführt werden. Führt eine Züchtervereinigung mehrere Zuchtprogramme durch oder werden in ihr Zuchttiere mehrerer Rassen oder Zuchtrichtungen gehalten, so hat sie für jede dieser Rassen und Zuchtrichtungen ein gesondertes Zuchtbuch zu führen. Trifft sie unterschiedliche Regelungen hinsichtlich der Zuchttiere nach Maßgabe ihrer Leistungen oder ihrer Abstammung, so hat sie das Zuchtbuch in entsprechende Abteilungen zu unterteilen. Sieht die Zuchtbuchordnung vor, daß auch Zuchttiere, deren Geburtsdatum oder deren Eltern nicht bekannt sind, in das Zuchtbuch eingetragen werden, so ist für diese Tiere eine besondere Abteilung anzulegen.
§ 4
Inhalt der Zuchtregisterordnung
In der Zuchtregisterordnung ist zu regeln,
§ 5
Inhalt, Gestaltung und Führung des Zuchtregisters
(1) Das Zuchtregister muß für jedes eingetragene Zuchttier mindestens folgende Angaben enthalten:
(2) Das Zuchtregister kann die Form eines Buches, eines Verzeichnisses, einer Kartei oder eines anderen geordneten Informationsträgers haben.
(3) Das Zuchtregister kann bei dem Zuchtunternehmen selbst oder in seinem Auftrag bei einer Einrichtung für Datenverarbeitung geführt werden. Führt ein Zuchtunternehmen mehrere Zuchtprogramme durch, so hat es für jedes Zuchtprogramm ein gesondertes Zuchtregister zu führen. Sieht die Zuchtregisterordnung vor, daß auch Zuchttiere, deren Geburtsdatum oder deren Eltern nicht bekannt sind, in das Zuchtregister eingetragen werden, so ist für diese Tiere eine besondere Abteilung anzulegen.
§ 6
Kennzeichnung der Tiere, des Samens, der Eizellen und der Embryonen
(1) Die im Zuchtbuch einzutragenden Zuchttiere sowie die im Zuchtregister einzutragenden Zuchttiere und ihre für die Durchführung des Zuchtprogrammes bestimmten Nachkommen sind
(2) Samen, Eizellen und Embryonen sind unverzüglich nach der Gewinnung so zu kennzeichnen, daß ihre Identität mit Sicherheit festgestellt werden kann.
(3) Kälber, Ferkel, Lämmer und Kitze sind nach der Geburt entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung hat immer am Zuchtbetrieb zu erfolgen; bei Kälbern, Lämmern und Kitzen innerhalb des maximal zulässigen Kontrollintervalls, bei Ferkeln vor dem Absetzen, spätestens jedoch vier Wochen nach der Geburt; Fohlen sind vor dem Absetzen zu kennzeichnen oder genau zu beschreiben, dabei muß zur Sicherung der Identität des Fohlens seine Mutter anwesend sein, es sei denn, daß sie abgegangen ist.
§ 7
Anforderungen an die Zuchtbescheinigung (Abstammungsnachweis)
(1) Der Inhalt einer Zuchtbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel ergibt sich für
(2) Der Inhalt einer Zuchtbescheinigung für die Einfuhr ergibt sich für
(3) Sofern der Inhalt einer Zuchtbescheinigung nicht in den vorstehenden Absätzen geregelt ist, hat er folgenden Mindestinhalt aufzuweisen:
(4) Die Identifizierung von eingetragenen Pferden hat mindestens durch die im Muster der Anlage 7 gemachten Angaben zu erfolgen.
§ 8
Anforderungen an die Herkunftsbescheinigung
(1) Der Inhalt einer Herkunftsbescheinigung für hybride Zuchtschweine, ihren Sperma, Eizellen und Embryonen ergibt sich aus den Mustern der Anlage
(2) Der Inhalt einer Herkunftsbescheinigung für die Einfuhr von hybriden Zuchtschweinen ergibt sich aus dem Muster der Anlage 9.
(3) Werden mehrere Zuchttiere derselben Zuchtlinie oder Herkunft von demselben Betrieb an denselben Abnehmer abgegeben, so reicht es aus, wenn diese Tiere von einer einzigen Herkunftsbescheinigung begleitet sind.
§ 9
Rechte und Auskunftspflichten der Mitglieder einer Zuchtorganisation
(1) Die Mitglieder haben das Recht, in alle Daten ihrer Zuchttiere und deren Vorfahren und in die Daten des Betriebes Einsicht zu nehmen und Auskünfte zu erhalten.
(2) Die Mitglieder einer Zuchtorganisation haben alle zuchtrelevanten Vorkommnisse und Daten in ihrem Zuchtbetrieb vollständig und wahrheitsgetreu den Organen der Leistungsprüfungsorganisation und der Zuchtorganisation zu berichten und die schriftlichen Unterlagen und Aufzeichnungen dazu vorzulegen. Insbesondere sind Mißgeburten und Anomalien bei Tieren zu melden. Zu- und Verkäufe sowie Geburten von Tieren in Zuchtbetrieben sind vom Mitglied schriftlich aufzuzeichnen.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud Klasnic
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