Gesetz vom 10. Dezember 1996, mit welchem das Steiermärkische Wirtschaftsförderungsgesetz abgeändert wird
LGBL_ST_19970423_21Gesetz vom 10. Dezember 1996, mit welchem das Steiermärkische Wirtschaftsförderungsgesetz abgeändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.04.1997
Fundstelle
LGBl. Nr. 21/1997 Stück 7
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 10. Dezember 1996, mit welchem das Steiermärkische Wirtschaftsförderungsgesetz abgeändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Steiermärkische Wirtschaftsförderungsgesetz, LGBl. Nr. 108/1993, wird wie folgt geändert:
Artikel I
(1) Ab 1. Jänner 1997 sind aus dem bisher bestehenden Fonds keine Förderungen mehr zu gewähren. Zu diesem Zeitpunkt bereits rechtsverbindlich erteilte Zusagen (Beschlußfassung durch das Kuratorium) sind zu erfüllen.
(2) Der Fonds hat jene Rechtsgeschäfte durchzuführen, die zur Abwicklung bestehender Rechtsverhältnisse erforderlich sind.
(3) Die aus der Abwicklung derartiger Rechtsgeschäfte eingehenden Mittel sind der Steirischen Wirtschaftsförderungsgesellschaft m. b. H. zum Zwecke der Förderung von gewerblichen Klein- und Mittelbetrieben im Sinne von § 18 zur Verfügung zu stellen. Ebenso sind allfällige zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandene Mittel des Fonds – soweit nicht für die Abwicklung gemäß Abs. 2 erforderlich – der Steirischen Wirtschaftsförderungsgesellschaft m. b. H. zur Verfügung zu stellen."
„§ 23b
(1) Zum Zwecke der Förderung von Klein- und Mittelbetrieben im Sinne von § 18 Abs. 3 durch die Steirische Wirtschaftsförderungsgesellschaft m. b. H. werden neben den in § 23a Abs. 3 angeführten Mitteln Beiträge aus Landesmitteln gewährt.
(2) Der Landtag bewilligt die Höhe der Beitragsleistung des Landes unter der Voraussetzung, daß auch seitens der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark ein Förderungsbeitrag zur Verfügung gestellt wird. Der konkrete Beitrag der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark für das jeweils folgende Jahr ist bis zum 30. Juni des laufenden Jahres zu vereinbaren und beträgt 40 Prozent jenes Betrages, den das Land der Steirischen Wirtschaftsförderungsgesellschaft m. b. H. zur Verfügung stellt.
(3) Für die Durchführung dieser Förderungen gelten die Regelungen der §§ 7 bis 10."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
KlasnicPaierl
LandeshauptmannLandesrat
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.