Gesetz vom 10. Dezember 1996, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1991 geändert wird
LGBL_ST_19970404_19Gesetz vom 10. Dezember 1996, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1991 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
04.04.1997
Fundstelle
LGBl. Nr. 19/1997 Stück 6
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 10. Dezember 1996, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1991 geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1991, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 69/1993, wird wie folgt geändert:
„(5) Ein Staatsangehöriger eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates, der in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat als Facharbeiter anerkannt wurde, ist berechtigt, diesen Beruf auch in Steiermark auszuüben und die Berufsbezeichnung zu führen.
(6) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag eines Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates, der eine der nachstehend angeführten Unterlagen vorlegt, auszusprechen, ob und inwieweit die Ausbildung der steirischen Meisterausbildung gleichwertig ist:
–ein Diplom im Sinne von Artikel 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, Abl. Nr. L 19 vom 24. Jänner 1989, Seiten 16 ff. (CELEX 389L0048), oder Artikel 1 lit. a der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992, Seite 25 (CELEX 392L0051) oder ein Prüfungszeugnis im Sinne von
Artikel 1 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates, das den Zugang zu einem dem österreichischen Beruf des land- und forstwirtschaftlichen Meisters im jeweiligen Fachgebiet gemäß § 3 Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes entsprechenden Beruf im Herkunftsstaat vermittelt (Meisterprüfung samt dem Recht, Lehrlinge auszubilden)
–Nachweise im Sinne von Artikel 3 lit. b der Richtlinie 89/48/EWG oder Artikel 3 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG oder Artikel 5 lit. b der Richtlinie 92/51/EWG samt einer zweijährigen vollzeitlichen Berufsausübung.
(7) Ist die erworbene Ausbildung oder der vom Antragsteller ausgeübte Tätigkeitsumfang nicht als gleichwertig im Sinne von Artikel 4 bzw. Artikel 5 der Richtlinie 92/51/EWG anzusehen, hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Gleichwertigkeit und das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung unter der Bedingung auszusprechen, daß die fehlende Qualifikation vom Antragsteller durch den Besuch eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung oder durch die Absolvierung einer Berufserfahrung nachzuweisen ist. Wird die Berufserfahrung nicht vorgeschrieben, ist die Wahlmöglichkeit zwischen Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung dem Antragsteller zu überlassen.
(8) Unter Anpassungslehrgängen, Eignungsprüfungen und Berufserfahrungen sind Anpassungslehrgänge, Eignungsprüfungen und Berufserfahrung im Sinne des Artikels 1 lit. i, j und h der Richtlinie 92/51/EWG zu verstehen, Grundlage für die Erlangung der zu ergänzenden Qualifikation sind die einschlägigen Bestimmungen der jeweils geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung.
(9) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat über den Antrag binnen vier Monaten zu entscheiden."
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
KlasnicPöltl
LandeshauptmannLandesrat
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