Gesetz vom 10. Dezember 1996, mit dem das Gesetz über die Zuweisung von Landesbediensteten zur Dienstleistung bei der Steiermärkischen Krankenanstalten Gesellschaft m. b. H. geändert wird
LGBL_ST_19970328_17Gesetz vom 10. Dezember 1996, mit dem das Gesetz über die Zuweisung von Landesbediensteten zur Dienstleistung bei der Steiermärkischen Krankenanstalten Gesellschaft m. b. H. geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.03.1997
Fundstelle
LGBl. Nr. 17/1997 Stück 5
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 10. Dezember 1996, mit dem das Gesetz über die Zuweisung von Landesbediensteten zur Dienstleistung bei der Steiermärkischen Krankenanstalten Gesellschaft m. b. H. geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über die Zuweisung von Landesbediensteten zur Dienstleistung bei der Steiermärkischen Krankenanstalten Gesellschaft m. b. H., LGBl. Nr. 64/1985, wird wie folgt geändert:
(1) Sonstige Landesbedienstete können, soweit dies im Interesse des Betriebes und der Verwaltung der Krankenanstaltengesellschaft erforderlich ist, von der Landesregierung der Krankenanstaltengesellschaft mit deren Zustimmung zur Dienstleistung zugewiesen werden.
(2) Eine Aufnahme in den Landesdienst durch das jeweilige für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstandes der Krankenanstaltengesellschaft ist einer Zuweisung gleichzuhalten.
(3) Eine Aufhebung der Zuweisung ist auf Antrag der Krankenanstaltengesellschaft zu verfügen, wenn dem nicht erhebliche dienstliche Interessen entgegenstehen."
„ § 3
(1) Als Dienstbehörde erster Instanz für die der Krankenanstaltengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Landesbeamten wird das Krankenanstaltenpersonalamt eingerichtet.
(2) Mit der Leitung des Krankenanstaltenpersonalamtes ist das jeweilige für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstandes der Krankenanstaltengesellschaft zu betrauen.
(3) Dieses Vorstandsmitglied ist auch mit der Vertretung des Landes als Dienstgeber gegenüber den der Krankenanstaltengesellschaft zugewiesenen Landesbediensteten, die nicht Landesbeamte sind, zu betrauen.
(4) Die Ermächtigung im Sinne der Abs. 1 und 3 umfaßt nicht die generelle Richtlinienkompetenz für dienst- und besoldungsrechtliche Maßnahmen.
(5) Vor Erlassung von Vorschriften nach Abs. 4 durch die Landesregierung ist die Krankenanstaltengesellschaft anzuhören, sofern hievon alle oder eine Gruppe von zugewiesenen Landesbediensteten betroffen sind.
(6) Als Dienstbehörde erster Instanz ist das Krankenanstaltenpersonalamt für alle Personalangelegenheiten zuständig, mit Ausnahme der
(1) Bedienstete der Krankenanstaltengesellschaft, die innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Landesdienst übertreten, haben wegen des öffentlichen Interesses an einem solchen Übertritt Anspruch darauf, daß jene Zeiten, in denen sie Bedienstete der Krankenanstaltengesellschaft gewesen sind, sowohl bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages als auch bei jenen Rechten, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zur Gänze zu berücksichtigen sind.
(2) Bei einem Übertritt in den Landesdienst nach dem im Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt sind die zur Krankenanstaltengesellschaft zurückgelegten Zeiten als sonstige Zeiten gemäß § 26 Abs. 1 Z. 3 lit. b Vertragsbedienstetengesetz 1948, in der Fassung LGBl. Nr. 18/1996, bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtes zu berücksichtigen.
(3) Der Ablauf der Frist nach Abs. 1 wird gehemmt durch
(4) Ergibt sich bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß Abs. 1 ein für den Vertragsbediensteten ungünstigerer Vorrückungsstichtag und somit ein niedrigeres als das bisherige Monatsentgelt, so gebührt dem Vertragsbediensteten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgeltes einzuziehende Ergänzungszulage auf das bisherige Monatsentgelt. Die Ergänzungszulage ist jeweils mit nachfolgenden Vorrückungen und Überstellungen gegenzurechnen.
§ 7
Die Stammfassung dieses Gesetzes ist am 28. September 1985 in Kraft getreten.
§ 8
Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.
§ 9
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
LandeshauptmannLandesrat
KlasnicHirschmann
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